§ 1 BbS-VO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind.
(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21, 23 und 24 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium und die §§ 5, 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums.