§ 12 BademeiPrüfO - Prüfungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Durch die Prüfung zur Geprüften Meisterin/zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, einen Bäderbetrieb selbständig zu führen und Fachangestellte für Bäderbetriebe ordnungsgemäß auszubilden. Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer hat insbesondere nachzuweisen, ob sie/er die in ihrem/seinem Beruf gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um insbesondere folgende Aufgaben in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen:
- 1.
Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Material Verwendung; Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln; Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,
- 2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
- 3.
Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebsund Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,
- 4.
Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen; Planung und Durchführung von Schwimmunterricnt, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten; Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der. Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen; Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung; Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen
(vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe).