Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.01.2003, Az.: 2 A 248/01
Angliederung; Entschädigung; Flächenaustausch
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 17.01.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 248/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 47917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 BJagdG
- § 6 Abs 1 JagdG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an einen Eigenjagdbezirk erfolgt reglemäßig gegen Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Pachtzinses. Ein Anspruch auf Entschädigung durch Flächenaustausch besteht nur, wenn dieser nach den Grundsätzen der Jagdpflege und der Jagdausübung zwingend geboten ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung des Beklagten, eine jagdrechtliche Angliederungsverfügung wieder rückgängig zu machen.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Eigenjagdbezirks in der Gemarkung C. mit einer Größe von ca. 110 ha (L 13), den sie verpachtet hat. Nördlich an ihren Bezirk grenzt der Eigenjagdbezirk der Eheleute D. an (L 12), südlich der des Herrn E. (L 11).
Im März 1999 beantragten die Eheleute D. die Angliederung zweier jagdbezirksfreier Flächen mit einer Größe von ca. 12 ha (Flurstücke 1/12 und 1/15 der Flur 1 in der Gemarkung C.), die an ihren Jagdbezirk östlich angrenzen und im Eigentum der Klägerin stehen. Die Klägerin erklärte sich mit dieser Angliederung grundsätzlich einverstanden, verlangte aber als Ausgleich keine Pachtzahlungen, sondern einen Flächenaustausch mit etwa gleich großen und gleichwertigen Flächen aus den nördlich und südlich angrenzenden Eigenjagden der Jagdbezirksinhaber E. und D.. Hierfür böten sich die Flurstücke 66/2 und 66/3 ( Schanhörn ) sowie die Flurstücke 7, 168/6, 169/6, 8/1, 11/1 und 12/1 an. Zur Begründung ihrer Forderung verwies die Klägerin insbesondere auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahre 1991, wonach jede einseitige Angliederung von Flächen ohne einen Flächenaustausch besondere Gründe verlange und zu vermeiden sei, wenn Flächen ausgetauscht werden könnten. Zu einer Einigung über diese Frage kam es zwischen den Beteiligten nicht.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 gliederte der Beklagte die Flurstücke 1/12 und 1/15 gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG iVm Art. 6 LJagdG an den Eigenjagdbezirk D. an. Diese jagdbezirksfreien Flurstücke bildeten eine Exklave, die mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk C. in keinem Zusammenhang stünden. Sie würden im Norden und Osten von dem Eigenjagdbezirk Soltau umgeben. Die Jagdbehörde solle von Amt wegen eingreifen, wenn eine Abrundung der Jagdbezirke aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei und sich die Beteiligten nicht einigen könnten. Diese Voraussetzungen hätten nach Auffassung des Jagdbeirats vorgelegen, der deshalb die Angliederung als notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG angesehen habe. Die bestehende Exklave widerspreche einer geordneter Jagdpflege, die eine möglichst lückenlose Erfassung aller Grundflächen durch die Jagdbezirke gebiete. Die Flächen seien bisher von dem Eigenjagdbezirk D. aus bejagt worden, dieser Bezirk habe die längste gemeinsame Jagdgrenze. Für den begehrten Austausch von Flächen durch Verfügung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Austausch sei bei einer wechselseitigen Abtrennung und Angliederung von Flächen zweier oder mehrerer Jagdbezirke anzustreben. Vorliegend gehe es jedoch um die Angliederung von jagdbezirksfreien Flächen an einen Eigenjagdbezirk. Hiergegen legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2000 beantragte die Klägerin die Rücknahme der Angliederungsverfügung vom 12. Mai 1999. Zur Begründung führte sie aus, dass dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz, der für Behörden verbindlich sei, sei bei Abrundungen von Amts wegen in jedem Fall ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 1991 sei dem Eigentumsgrundsatz bei der Gestaltung der Jagdbezirke ohne Rücksicht darauf Rechnung zu tragen, ob es sich um die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an einen Eigenjagdbezirk oder an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handele oder um die wechselseitige Abtrennung und Angliederung von Flächen zweier oder mehrerer Jagdbezirke. Eine einseitige Angliederung ohne einen Flächenaustausch sei zwar durch das Gesetz nicht von vornherein ausgeschlossen, sie verlange aber das Vorliegen besonderer Umstände und sei tunlichst zu vermeiden, wenn eine Möglichkeit zum Austausch von Flächen bestehe. Entgegen dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Flächenaustausch bei der Angliederung jagdbezirksfreier Flächen von vornherein nicht zu prüfen sei. Die zur Zeit bestehenden Jagdgrenzen im F. Stauwiesengebiet - das Gebiet zwischen der OHE-Linie und der L 282 - widerspreche aller jagdlicher Vernunft. Durch einen Austausch von Flächen mit den Eigenjagden Soltau und Alps könnten übersichtlichere Grenzverhältnisse geschaffen werden.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 26. Juni 2000 ab. Die Verfügung vom 12. Mai 1999 sei bestandskräftig geworden. Sie sei auch rechtmäßig, so dass ein Widerruf nicht in Betracht komme. Die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 1991 habe sich mit der Abrundung von sechs Eigenjagdbezirken, bei der sowohl die Jagdbezirke als auch eine Vielzahl von jagdbezirksfreien Flächen neu gestaltet worden seien, befasst. Ein Austausch (wechselseitige Abtrennung und Angliederung von Flächen zweier oder mehrerer Jagdbezirke) sei in diesem Verfahren geboten gewesen, da hierdurch erst die Bejagbarkeit ermöglicht worden sei. Auch in diesem Verfahren habe es jagdbezirksfreie Flächen anderer in der Gemarkung liegender Eigenjagdbesitzer gegeben, die jedoch keinen Flächenzuwachs erhalten hätten. Der in der Verfügung vom 12. Mai 1999 entschiedene Sachverhalt sei mit dem des OVG-Verfahrens nicht vergleichbar. Ihre - der Klägerin - jetzt angegliederten Flurstücke hätten mit ihrem Eigenjagdbezirk keinerlei Verbindung, so dass ein Austausch von Flächen zwischen ihrem Eigenjagdbezirk und dem Eigenjagdbezirk Soltau aus Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht notwendig gewesen sei. Eine Abtrennung eines entsprechenden Teils des Eigenjagdbezirks D. würde den Eigenjagdbesitzer unzulässigerweise beschneiden. Die Sachlage wäre anders zu beurteilen, wenn direkt benachbarte Flächen von zwei Jagdbezirken derart miteinander verzahnt seien, so dass aus den o.a. Gründen eine Abrundung notwendig sei. Dieses sei vorliegend aber nicht der Fall.
Hiergegen legte die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch ein, dass der Beklagte die Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz und das einschlägige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 1991 missverstehe. Mit Bescheid vom 20. November 2000 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch zurück. Aus weiteren Urteilen des OVG Lüneburg vom 3. August 1989 und 23. Januar 1998 ergebe sich, dass eine weitergehende Prüfung der aus ihrer Sicht nicht berücksichtigten Aspekte bei der Frage eines Flächenausgleichs im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Grundsätzlich verstoße eine Angliederung ohne Flächenaustausch nicht gegen verfassungsmäßige Grundsätze. Für eine Einbeziehung von Flächen im Bereich der Stauwiesen bestehe keine Notwendigkeit, da Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Bejagung noch keine zwingenden Gründe für das Erfordernis einer Abrundungsmaßnahme darstellten, andererseits die Zuordnung dieser Flächen zu einem Jagdbezirk und die mögliche Regelung von Wildschäden sichergestellt sei. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. ein Abwägungsdefizit zu Lasten ihrer Eigenjagd sei nicht zu erkennen, da die von Amts wegen abgegliederten Flächen bereits kraft Gesetzes jagdbezirksfreie Flächen gewesen seien. Zwar stehe dem Grundeigentümer das Jagdrecht zu, doch könne er davon nur in Jagdbezirken Gebrauch machen. Ihr sei durch die Verfügung des Beklagten nichts genommen worden, was sie zuvor besessen hätte.
In der nunmehr gegen diese Bescheide erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie die Widerspruchsfrist gegen die Verfügung vom 12. Mai 1999 deshalb versäumt habe, da ihr das OVG-Urteil vom 8. August 1991 seinerzeit nur in einer sehr stark verkürzten Wiedergabe bekannt gewesen sei. Erst nachdem sie das Urteil habe vollständig in einer Fachzeitschrift einsehen können, habe sie ihre Argumentation bestätigt gesehen. Das OVG habe klargestellt, dass die Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz nicht eingeschränkt werden dürften auf Flächen, die bereits zu einem Bezirk gehörten, sondern auch ausdrücklich bei der Angliederung jagdbezirksfreier Flächen anzuwenden seien. Die weiteren von der Bezirksregierung Lüneburg angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg ständen ihrer Rechtsauffassung nicht entgegen. Vielmehr würde darin ihre Auffassung bestätigt, dass Angliederungen ohne Flächenaustausch „tunlichst zu vermeiden“ seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2000 - Ablehnung des Antrags auf Rücknahme der Angliederungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 1999 - sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 20. November 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat es in zutreffender Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG zu Recht in dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, den Bescheid über die Angliederung jagdbezirksfreier Flurstücke an den Eigenjagdbezirk D. mit Bescheid vom 12. Mai 1999 wieder aufzuheben. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Angliederungsverfügung ist § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. Art. 6 LJagdG in der bis zum 31. März 2001 gültigen Fassung vom 24. Februar 1978 (GVBl S. 217). Danach können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dies bedeutet, dass der Eingriff in den Gebietsbestand objektiv geboten sein muss und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichen. Objektiv geboten ist eine Abrundung, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt (OVG Lüneburg, Urt. v. 8. August 1991 - 3 L 170/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 116). Die Abrundung kann gemäß Art. 6 Abs. 1 LJagdG durch Vertrag zwischen den Beteiligten oder - wie hier - von Amts wegen durch Verfügung erfolgen. Unter den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die hier vorgenommene Angliederung „notwendig“ iSd § 5 Abs. 1 BJagdG gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist allein die Frage im Streit, ob die Angliederung - wie geschehen - gegen eine angemessene Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Pachtzinses (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 LJagdG) oder durch Flächenaustausch erfolgen durfte.
Eine Entschädigung durch Flächenaustausch ist im Gesetz nicht geregelt. Das niedersächsische Jagdgesetz schreibt – im Gegensatz zum Landesjagdgesetz Nordrhein Westfalen - eine solche Verpflichtung auch nicht vor. Eine Angliederung ohne Flächenaustausch stellt keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze dar (OVG Lüneburg: Urt. v. 24. 6. 1987 – 14 OVG A 107/85 – Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 108; Urt. v. 3. 8. 1989 – 3 L 11/89 – Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 120). Vielmehr steht es im Ermessen der Jagdbehörde in welcher Weise sie dem gesetzlichen Auftrag nach § 5 Abs. 1 BJagdG entsprechen will. Dieses Ermessen hat sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 5 BJagdG an den Belangen der Jagdpflege und der Jagdausübung zu orientieren. Ihr ist dabei vom Bundesgesetzgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. So kann das Gericht nur prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dabei ist das durch Art. 14 GG begründete Recht des Eigentümers, auf seinem Grund und Boden zu jagen, zu achten, eine einseitige Angliederung von Teilen eines Jagdbezirkes an andere Jagdbezirke ohne einen Flächenaustausch ist tunlichst zu vermeiden. Hieraus folgt nach der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1998 (-3 4745/95- Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 140; dort fälschlich als Entscheidungsdatum angegeben der 23. Januar 1998), dass der von der Klägerin gewünschte Austausch ihrer Exklave-Flächen mit den Flurstücken 66/2 und 66/3 ( Schanhörn ) sowie den Flurstücken 7, 168/6, 169/6, 8/1, 11/1 und 12/1 (die erstmals mit Schriftsatz vom 24. November 2002 im gerichtlichen Verfahren zum Austausch vorgeschlagenen Flurstücke 62/1, 208/62, 63 müssen mangels Vorverfahren von vornherein außer Betracht bleiben) „von der Grundsätzen der Jagdpflege und Jagdausübung zwingend geboten sein müsste“. Die Entscheidung, keinen Flächenaustausch vorzunehmen, muss „mit dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG und dem Eigentumsrecht unvereinbar“ sein. Bei einer einseitigen Angliederungsverfügung – wie vorliegend – ist weiterhin zu beachten, ob durch die Versagung eines Flächenaustausches der Klägerin etwas genommen wird, was sie zuvor schon besessen hat (OVG Lüneburg, Urt. v. 3. 8. 1989, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. Zwar ist es zutreffend, dass in dem Ausgangsbescheid keinerlei Erwägungen über einen Flächenaustausch angestellt worden sind, dieser vielmehr unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage abgelehnt worden ist. Diese fehlenden Ermessenserwägungen sind aber in dem Widerspruchsbescheid nachgeholt worden. Dort ist im einzelnen dargelegt worden, dass für eine Einbeziehung von Flächen im Bereich der Stauwiesen in den Jagdbezirk der Klägerin keine Notwendigkeit besteht, da Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Bejagung noch keine zwingenden Gründe für eine Abrundungsmaßnahme darstellten, andererseits die Zuordnung dieser Flächen zu einem Jagdbezirk und die mögliche Regelung von Wildschäden sichergestellt sei. Auch würde ihr durch die Angliederung ihrer Exklaveflächen, die sie ohnehin nicht bejagen konnte, ohne Flächenaustausch nicht etwas genommen werden, was sie vorher besessen hätte. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Vielmehr hat sich die Widerspruchsbehörde dabei von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Die Angliederung der von der Klägerin vorgeschlagenen Flächen mag die Reviergrenzen im Bereich der Gockenholzer Stauwiesen „abrunden“ und zu einer jagdlichen Verbesserung wegen übersichtlicherer Grenzverläufe führen, sie sind aber – auch nach den Darlegungen der Klägerin – weder zwingend geboten, noch ist die Beibehaltung der jetzigen Situation mit dem Eigentumsrecht unvereinbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).