Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.01.2003, Az.: 1 B 52/02

Amtszulage; Ausschreibung; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Auswahlvermerk; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Chancengleichheit; Dienstalter; dienstliche Beurteilung; Dienstposten; Dienstpostenvergabe; einstweilige Anordnung; Gesamtschau; Hilfskriterium; hinreichende Wahrscheinlichkeit; Kassenanschlag; Konkurrentenstreitverfahren; Leistungsgrundsatz; Leistungsprinzip; Leistungsvergleich; Mangel; Planstellenvergabe; Sicherungsverfügung; Standzeit; Topfwirtschaft

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.01.2003
Aktenzeichen
1 B 52/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in einem Konkurrentenverfahren um die Vergabe einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 + Z BBesO, die seit Zuweisung durch Kassenanschlag 2001 für eine Beförderung im nachgeordneten Bereich genutzt werden kann.

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Der Antragsteller - grad. Ingenieur - ist seit 1973 beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt A. tätig, wo er im August 1997 zum Gewerbeoberamtsrat (A 13) befördert wurde. Er ist dort für gewerbeaufsichtliche Aufgaben des Arbeits- und Immissionsschutzes, des Abfallrechtes in Druckereien, in Betrieben der Kampfmittelbeseitigung, der Forschung und Entwicklung und in den Betrieben Rheinmetall W & M GmbH (A.) und GEKA mbH (A.) zuständig. Ihm oblag in der Vergangenheit auch die Aufsicht über die Betriebe des Groß- und Einzelhandels und die Durchführung des Gefahrgutrechtes. Er ist in Niedersachsen der zuständige Fachreferent für das Sprengstoffgesetz und die Störfallverordnung. Seit 1997 vertritt er wegen dessen verkürzter Arbeitszeit den Abteilungsleiter I und seit August 2001 den Abteilungsleiter II.

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Der Beigeladene - ebenfalls grad. Ingenieur - ist nach 1 ½ -jähriger Tätigkeit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt A. seit 1977 bei der Antragsgegnerin als Sachbearbeiter eingesetzt, wo er im Februar 1994 zum Gewerbeoberamtsrat (A 13) befördert wurde. Er ist hier im Rahmen des Arbeitsschutzes für die Aufgaben des Chemikaliengesetzes (Chemikalienverbotsverordnung und Gefahrstoffverordnung) zuständig, für Baumuster- und Bauartzulassungen nach der GGVS, der Röntgenverordnung, der Strahlenschutzverordnung und dem Gerätesicherheitsgesetz, im Rahmen des Immissionsschutzes (TA-Luft, Strahlenschutz und Immissionsschutz in der Landwirtschaft) für Genehmigungen, Widersprüche und fachaufsichtliche Fragen aller Art, für Stellungnahmen zu Wirtschaftsförderungsanträgen und solchen im Rahmen der Bauleitplanung. Er vertritt auf Bundesebene in der Arbeitsgemeinschaft der Prüf- und Zulassungsstellen die dort behandelten Sachbereiche, ist diesbezüglich auch im Arbeitskreis der norddeutschen Länder tätig und ist daneben Mitglied im Anwenderzirkel „Lagerung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln - PSM - sowie Gefahrstofflager“. Er leitet den Arbeitskreis der kommunalen Immissionsschutzsachbearbeiter im Regierungsbezirk A.

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Mit Kassenanschlag 2001 für Kapitel 1506 wurde dem nachgeordneten Bereich - also den Gewerbeaufsichtsämtern im Bezirk B. - eine Stelle zugewiesen, aus der eine Amtszulage nach Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO (A 13 Z) gewährt werden kann. Eine Entscheidung darüber, welchem Amt diese Stelle zugeteilt werden sollte, wurde nicht sofort getroffen, da auch in Betracht kam, „das ´Z´ ins Haus zu holen“ (so die E-Mail v. 29. November 2001). Da die Verlagerung von Stellen eines nachgeordneten Amtes jedoch grundsätzlich der Zustimmung des Ministeriums bedurfte (2.3 der Begleitverfügung des gen. Kassenanschlags), entstand die Frage, ob die hier betroffene Z-Stelle davon abweichend im gegenseitigen Tausch zwischen den Ämtern und der Antragsgegnerin verlagert werden konnte. Insoweit heißt es unter 2.3 der Begleitverfügung:

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„Soweit zwischen der Bezirksregierung und den Ämtern Stellen (unterschiedlicher Wertigkeit) im gegenseitigen Austausch verlagert werden, ist meine Zustimmung nicht erforderlich.“

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Zum weiteren Vorgehen wurde deshalb zwischen den Dezernaten 501 und 101 der Antragsgegnerin abgestimmt (Vermerk Bl. 14 Beiakten A), dass zunächst einmal die Dienstposten der laufbahnrechtlich in Betracht kommenden (drei) Beamten (A., Cuxhaven und Bezirksregierung) bewertet werden sollten und anschließend darüber zu entscheiden sei, ob die Z-Stelle einem bestimmten Dienstposten zugewiesen oder aber sie als Beförderungsamt vergeben werden solle. Die durchgeführte Dienstpostenbewertung ergab, dass die Aufgabenbereiche aller drei Beamten nach A 13 + Z BBesO zu bewerten sei. Hierauf wurde unter Auslegung des gen. Kassenanschlags (s.o.) mit Zustimmung des Umweltministeriums (Personaldienstbesprechung v. 11.6.2002) die Z-Stelle wie eine höherwertige Stelle und damit wie ein Beförderungsamt behandelt. Auf eine Ausschreibung der Stelle wurde jedoch verzichtet. Vielmehr wurden die laufbahnrechtlich in Betracht kommenden Beamten angeschrieben (vgl. u.a. das Schreiben an den Antragsteller v. 16. Mai 2002), über sie aktuelle dienstliche Beurteilungen eingeholt und nach deren Vorlage aufgrund des Auswahlvermerks vom 3. Juli 2002 eine Auswahlentscheidung getroffen.

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Da die eingeholten dienstlichen Beurteilungen sowohl für den Antragsteller vom 27.5.2002 als auch für den Beigeladenen vom 6.6.2002 jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut“ geendet hatten, griff die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung (vgl. Vermerk v. 3.7.02) auf Hilfskriterien zurück und berücksichtigte zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten, bei denen der Beigeladene schon seit 1980 ein „sehr gut“ und der Antragsteller eine solche Note erst seit 1997 aufzuweisen hatte, und sodann sprachliche Differenzen in den letzten Beurteilungen. Danach wurden Fortbildungen / Nebentätigkeiten einbezogen und schließlich das Dienstalter im letzten Statusamt. Sämtliche Hilfskriterien wurden in einer „Gesamtschau und Gewichtung“ bewertet (III des Auswahlvermerks v. 3.7.02) und dem Beigeladenen aufgrund seines Vorsprungs in den „fachlichen Leistungen in der Vergangenheit“ die Z-Stelle zuerkannt.

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Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Beigeladene ausgewählt worden sei, da er durchgängig seit 1980 mit „sehr gut“ beurteilt worden sei und sowohl nach Zahl und Inhalt der Fortbildungen als auch beim Dienstalter im letzten Statusamt einen Vorsprung aufweise.

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Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen darauf verwies, dass die erstellten Beurteilungen nicht vergleichbar seien, da die auf sehr verschiedenen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben gravierende Unterschiede aufwiesen. Über diesen Widerspruch ist seitens der Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

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Am 7. August 2002 beantragte der Antragsteller bei der Kammer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung, er versehe seinen Dienst auf einem fachlich wesentlich schwierigen Dienstposten als der Beigeladene. Die Besonderheiten seines Dienstpostens - etwa die gewerbefachliche Aufsicht über die Firmen Rheinmetall W&M GmbH und GEKA / A. , aber auch seine Aufgaben als Stellv. Abteilungsleiter - seien bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Seine Führungsverantwortung in A. wiege bei einer Gesamtschau der Hilfskriterien schwerer als etwa die längere Standzeit des Beigeladenen im Statusamt. Die Gründe für die unterschiedliche Beförderungsentwicklung beim Beigeladenen und bei ihm seien nicht gewürdigt worden. Bei einem aktuellen Leistungsvergleich und nicht nur einer Betrachtung der vergangenen Leistungsentwicklung, wie sie die Antragsgegnerin anstelle, gebühre ihm der Vorzug. Denn seine Tätigkeit werde normalerweise vornehmlich von Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen. Er beantragt,

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der Antragsgegnerin vorläufig bis zum Ablauf eines Monats, nachdem über den Widerspruch des Antragstellers entschieden worden ist, zu untersagen, dem Beigeladenen die Amtszulage nach Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO (A 13 Z) zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt

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den Antrag abzulehnen.

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Sie betont, dass die Tätigkeiten des Antragstellers bekannt seien und sowohl in seine Beurteilung als auch in die Auswahlentscheidung eingeflossen seien. Die Bewertung „sehr gut“ habe der Antragsteller gerade wegen seiner Zuständigkeit für die besonders komplexen und schwierigen Betriebe Rheinmetall und GEKA sowie seine Vertretungstätigkeit erhalten. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser hochwertigen Aufgaben wäre eine unzulässige Doppelgewichtung. Die Wertigkeit und der Umfang nebst Schwierigkeitsgrad der jeweils wahrgenommenen Tätigkeiten seien bei der Dienstpostenbewertung berücksichtigt worden, die eine Gleichwertigkeit der Dienstposten ergeben habe. Davon könne im Rahmen der Auswahlentscheidung und der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr abgerückt werden. Selbst bei einer - unterstellten - Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung bestünde für den Antragsteller letztlich nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei fehlerfreier Auswahl selbst ausgewählt zu werden, da die dienstlichen Beurteilungen der Vergangenheit einen deutlichen Vorsprung für den Beigeladenen anzeigten.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

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Er schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und betont, er habe einen Dienstposten übertragen bekommen, für dessen Wahrnehmung eine Vielzahl schwieriger und besonders schwieriger Aufgaben mit großer Breitenwirkung und hohem Verantwortungspotential zu erfüllen seien. Der vom Antragsteller wahrgenommene Dienstposten dagegen hebe sich unter keinem Gesichtspunkt aus dem gehobenen Dienst heraus, umfasse vielmehr Aufgaben, die in anderen Behörden durchaus auch von Beamten mit niedrigeren Einstufungen wahrgenommen würden, da die zu klärenden Probleme durch detaillierte Vorschriften vorgegeben seien und es im Wesentlichen auf die Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen ankomme.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst Personalakten der Beteiligten (Beiakten B und C) Bezug genommen.

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II. Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - in der Form der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO - ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Es ist offenkundig, daß ein Sicherungsgrund, wie er für den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung ist, hier gegeben ist. Denn die Gewährung der Amtszulage an den Beigeladenen steht an und ist nur mit Rücksicht auf das rechtshängige Antragsverfahren bei der Kammer unterblieben.

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Nach Vorlage und Prüfung der Verwaltungsunterlagen und -vorgänge einschließlich Personalakten ist davon auszugehen, dass ein Sicherungsanspruch, der im Rahmen von § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO weitere Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungsanordnung ist, nicht vorliegt. Der Antragsteller hat zunächst einmal nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass die hier getroffene Auswahlentscheidung auf einer rechtsfehlerhaften Grundlage beruht. Daneben hat er nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen können, dass er künftig - bei Unterstellung einer Fehlerhaftigkeit des vorliegenden Verfahrens - in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren im Sinne einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ (Beschl. d. Nds. OVG v. 18.3.1999 - 5 M 4824/98 -) eine „realistische, nicht nur entfernte“ Chance hätte, selbst ausgewählt zu werden (Nds. OVG, Beschl. v. 9.2.2000, NdsVBl. 2001, S. 19; Bracher ZBR 1989, 139/ 140; Wagner ZBR 1990, 120; Günther ZBR 1990, 284/293; Nds. OVG, Beschluß v. 3.10. 1989 - 2 M 35/89 -; vgl. auch OVG Schleswig, ZBR 1996, 339 [OVG Schleswig-Holstein 30.05.1996 - 3 M 36/96]; VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 347 und ZBR 1995, 109). Damit kommt sein Bewerbungsverfahrensanspruch hier als sicherungsfähige Rechtsposition aus Art. 33 GG auch nicht zum Zuge.

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Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin unterliegt als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich zwar nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vergl. Nds. OVG, Beschluß vom 11.8. 1995 - 5 M 2742/95 - m.w.N.), hat sich jedoch - wegen der Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG - an dem das gesamte Beamtenrecht prägenden Leistungsgrundsatz (§ 8 NBG, 7 BRRG, § 1 BLV) in herausragender Weise zu orientieren (vgl. Battis, aaO., Rdn. 2 und Nds. OVG, Beschluß vom 2.6.1995 - 5 M 262/ 95). Der Dienstherr kann nicht durch Beförderungsrichtlinien oder seine Auswahlpraxis eine dem gesamten (Leistungs-) Beurteilungssystem (mit Richtlinien, Schulungen, interner Überwachung der zuständigen Beurteiler sowie schließlich einer gerichtlichen Kontrolle) zuwider laufende Mindestbewährungszeit oder „Stehzeit“ in Fallgestaltungen einfordern, die leistungsfähige Bewerber möglicherweise behindert oder ausschließt (Nds. OVG, Beschl. v. 14.10.1999 - 5 M 3503/99 -). Eine derartige Praxis widerspräche dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 NBG, § 1 BLV) und ist rechtlich unzulässig.

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Die hier getroffene Auswahlentscheidung genügt diesem Verfassungsprinzip und den daraus abzuleitenden Anforderungen (§ 8 NBG).

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1. Das hier praktizierte System der Zuweisung einer Stelle an einen Verwaltungsbereich mit einer Mehrzahl von Dienstposten, die nach ihrer Wertigkeit allesamt die mit der Stellenzuweisung verbundene Beförderung (ohne Änderung der Amtsbezeichnung, § 12 Abs. 1 S. 2 BLV) rechtfertigen, ähnelt dem System der „Topfwirtschaft“ bzw. dem Prinzip der „fliegenden Stellen“, so wie es vom OVG Münster NVwZ 86, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.08.1985 - 1 B 319/85] bzw. OVG Rheinland-Pf. DÖD 1997, 162 [OVG Rheinland-Pfalz 14.03.1997 - 10 B 13183/96] beschrieben worden ist. Das OVG Münster hat sich dazu wie folgt geäußert:

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„Erst bei Freiwerden einer Planstelle, die bewertungsmäßig dem übertragenen Dienstposten entspricht, findet ein Bewerbervergleich statt, allerdings ausschließlich auf der Ebene derjenigen Beamten, die bereits einen entsprechend bewerteten Dienstposten innehaben, also zu einem früheren Zeitpunkt ohne Beachtung des (umfassenden) Leistungsgrundsatzes von der Ag. einen höherbewerteten Dienstposten übertragen erhalten haben.“

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Das OVG Rheinland-Pf. (aaO.) ist der Ansicht, der Dienstherr könne „die Auswahl unter mehreren Konkurrenten auf diejenigen beschränken, die bereits einen der Dienstposten innehaben, auf denen die Beförderung erfolgen soll.“ Das setze jedoch neben einer aussagekräftigen Dienstpostenbewertung vor allem voraus, „daß die Dienstposten ihrerseits nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vergeben werden (Beschl.....)“ Die Gefahr, dass beim Mangel von Planstellen sich die Auswahl „auf einen stellenplantechnisch beliebig eingrenzbaren Kreis von Dienstposteninhabern“ beschränke (so OVG Rheiland-Pf. aaO, S. 162), es so also zu einer „Abschottung von Verwaltungseinheiten gegeneinander“ käme, die den Landesbeamten „nur noch im Bereich ihrer gegenwärtigen Verwendung den Zugang zu einem Auswahlverfahren ermöglichen würde“, ist auch im vorliegenden Fall besonders naheliegend, da der Bewerberkreis von Anfang an - von der Antragsgegnerin nach Inhabern des Dienstpostens A 13 bestimmt - äußerst begrenzt war. Möglicherweise hätte schon die Dienstpostenvergabe selbst - und nicht erst die Auswahl anlässlich der Vergabe der hier streitigen Z-Stelle - nach Leistungskriterien zu erfolgen gehabt. Es ist zweifelhaft, ob das in der Vergangenheit geschehen ist.

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Der aufgezeigten Gefahr ist durch eine weitgehende Pflicht zur Ausschreibung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 87 NBG, vgl. die Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 BLV) und außerdem durch eine strikte Anwendung des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zutragen.

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Das Erfordernis einer geeigneten Ausschreibung (etwa in Hausmitteilungen der Bezirksregierungen) durfte die Antragsgegnerin daher nicht außer Acht lassen. Denn ohne Ausschreibung ist der Kreis der Bewerber von vorneherein allein durch die Antragsgegnerin eingrenzbar, was dem Sinn und Zweck der Ausschreibung, mit der alle potentiellen Bewerber angesprochen werden sollen, widerspricht. Die Ausschreibung ist das Prinzip, welches das Leistungsprinzip des Grundgesetzes verwirklichen und der Chancengleichheit aller im Wettbewerb untereinander dienen soll (Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 8 Rdn. 5). Es ist als Sollvorschrift gefasst, daher im Regelfall bindend, und überlagert wegen seiner grundgesetzlichen Wurzel das allgemeine Organisationsermessen des Dienstherrn (vgl. Günther, ZBR 1987, 321). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber allen seinen Beamten gebietet es, nach Möglichkeit auch alle in Betracht kommenden Beamten anzusprechen und in den Bewerberkreis einzubeziehen, nicht nur die einer bestimmten, durch Zuweisung der Beförderungsstelle zufällig eingegrenzten Verwaltungseinheit.

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Solche Zufälligkeit wird hier dadurch noch unterstrichen, dass die Antragsgegnerin selbst den Bewerberkreis festgelegt und allein die aus ihrer Sicht in Betracht kommenden Bewerber einzeln angeschrieben hat (vgl. Schreiben v. 16.5.02), wobei u.a. möglicherweise noch eine Rolle gespielt haben könnte, dass auch bei der Antragsgegnerin ein „A-13-er“ tätig war, sie für die „501-er-Stellen“ selbst zuständig war und sie u.U. letztlich „das ´Z´ ins Haus holen“ wollte (e-mail v. 29.11.01).

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Im Beschl. des Nds OVG v. 13.1.1997 - 2 M 6201/96 - heißt es insoweit:

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Der Antragsteller als Inhaber des Dienstpostens hat keinen Anspruch darauf, dass von der Ausschreibung im Zusammenhang mit der Höherbewertung abgesehen wird. Die Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), Beförderungsdienstposten innerhalb der Dienststelle auszuschreiben, bezieht sich auf höherbewertete Dienstposten, mit deren Übertragung bezweckt ist, nach Bewährung (§ 11 BLV) eine Beförderung vorzunehmen (§ 12 Abs. 1, 2 BLV).

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Dieser Ausschreibungsmangel - verbunden mit der einseitigen Festlegung des Bewerberkreises - kommt dem Antragsteller allerdings unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht zugute, u.zw. auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers mit seinem grundrechtsähnlichen Charakter und dem Fürsorgeprinzip des Dienstherrn stets durch eine faire Verfahrensgestaltung Rechnung zu tragen ist. Denn der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin in den Bewerberkreis einbezogen worden, es sind zunächst Dienstpostenbewertungen und sodann aktuelle Beurteilungen erstellt worden und es ist schließlich auf der Grundlage von leistungsgerechten Hilfskriterien eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung getroffen worden.

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2. Soweit die Beteiligten um die Wertigkeit der von ihnen bekleideten Dienstposten und -daraus abgeleitet - um die grundsätzliche Vergleichbarkeit ihrer Beurteilungen streiten, ist die Kammer der Ansicht, dass die Bewertung der Dienstposten (vgl. Bl. 2 ff. der Beiakten A) bei einer summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht zu beanstanden ist, da gravierende Fehlbewertungen nicht erkennbar sind. Der Antragsteller hat seinerseits die Bedeutung und das Gewicht seines Dienstpostens unterstrichen, während die Antragsgegnerin und der Beigeladene Bedeutung und Gewicht des Dienstpostens 501.1 herausgestrichen haben. Dabei ist erkennbar geworden, dass sowohl auf dem Dienstposten des Antragstellers als auch auf dem des Beigeladenen eine insgesamt verantwortungsvolle Tätigkeit ausgeübt wird, die jeweils die Zuordnung und Bewertung nach A 13 + Z rechtfertigen dürfte. Einer weiteren - differenzierteren - Betrachtung und Bewertung der beiden Dienstposten bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht.

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3. Auf dieser Grundlage sind von der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sodann aktuelle Beurteilungen (vom 27.5.02 und vom 6.6.02) eingeholt worden, die jeweils mit der Gesamtnote „sehr gut“ endeten.

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Im Beschluss des Nds. OVG v. 22.2.00 - 2 M 3526/99 - heißt es insoweit:

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Der Leistungsgrundsatz und der Grundsatz der Chancengleichheit gebieten es, der Auswahlentscheidung zeitnahe Beurteilungen der Bewerber zu Grunde zu legen und seit der letzten Beurteilung dokumentierte Leistungssteigerungen zu berücksichtigen. Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Regelbeurteilungen nach diesem Maßstab noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generalisierend, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Dabei können diese Umstände eine erneute aus Anlass der Bewerbung zu erstellende Beurteilung auch dann gebieten, wenn Beurteilungsrichtlinien, wie die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen vom 4. Januar 1996 (- BRLPol-, Nds. MBl. S. 169) eine Anlassbeurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.11.1999, a.a.O.; Beschl. v. 5.8.1999 - 2 M 2045/99 -). Eine starre Grenze, bei der die erforderliche Aktualität einer Beurteilung verloren geht, lässt sich nicht generell festlegen. Je länger der Beurteilungszeitraum allerdings zurückliegt und je kürzer er ist, um so eher besteht die Gefahr, dass die betreffende Beurteilung keine hinreichende Aussagekraft mehr für den Vergleich der miteinander konkurrierenden Bewerber hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.8.1999, a.a.O.)...

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4. Zutreffend hat die Antragsgegnerin angesichts des festgestellten Gleichstandes bei den aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sodann auf Hilfskriterien abgestellt, u.zw. (1.) auf die früheren dienstlichen Beurteilungen, (2.) auf sprachliche Unterschiede in den letzten Beurteilungen, (3.) auf Fortbildungen und Nebentätigkeiten und (4.) auf das Dienstalter im letzten Statusamt.

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Es ist allein Sache der Antragsgegnerin, diejenigen Hilfskriterien nach Ermessen festzulegen, nach denen sich im Falle eines Gleichstandes bei den letzten dienstlichen Beurteilungen die Auswahlentscheidung richten soll. Im Beschluss des Nds. OVG v. 10.10. 1996 - 2 M 4675/96 - heißt es diesbezüglich :

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... Der Dienstherr kann geringe Eignungsunterschiede, die sich aus den zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen und den früheren dienstlichen Beurteilungen ergeben können, ausschlaggebend sein lassen. Er muß dies aber nicht tun, sondern kann stattdessen eine Auswahl nach nachrangigen und leistungsbezogenen Auswahlkriterien wie etwa der Stehzeit in der Laufbahn oder in dem letzten Beförderungsamt treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1986 - 2 C 41.84 -, GVBl. 1986, 1156; Beschl. v. 28.1.1987 - 2 B 143.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 3; OVG Lüneburg Beschl. v. 11.7.1996 - 2 M 404/96 -, jeweils m.w.N.).

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Bei der vorgenommenen „Gesamtschau und Gewichtung“ (III des Auswahlvermerks v. 3. Juli 2002) ist hinreichend zum Ausdruck gelangt, dass nicht etwa das leistungsfernere Merkmal des bloßen Dienstalters im letzten Statusamt, sondern vor allem die fachlichen Leistungen in der Vergangenheit für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren. Das stellt eine Anknüpfung an Leistungsgesichtspunkte dar, die dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 GG genügen.

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Denn die „Standzeit“ weist für sich genommen nur geringe Bezüge zur Leistungsfähigkeit auf: Sie lässt nur vage vermuten, dass die betroffenen Beamten in früherer Zeit einmal - vor vielen Jahren -, seit der sich ihre Leistungen erheblich verändert haben dürften, sich früher oder eben später als geeignet erwiesen haben könnten, höher bewertete Dienstposten auszufüllen. Insoweit rügt der Antragsteller zu Recht, dass der unterschiedliche Werdegang der beiden Konkurrenten vor allem ein Abstellen auf die „Standzeit“ nicht als sachgerecht erscheinen lässt. Da anlässlich der Übertragung der Dienstposten kein Leistungsvergleich gem. Art. 33 Abs. 2 GG stattgefunden haben dürfte, kann die Übertragung der Dienstposten auch von völlig anderen als gerade Leistungsgesichtspunkten bestimmt gewesen sein. Zufälligkeiten aller Art können zur Übertragung eines Dienstpostens geführt haben. Dieser Gesichtspunkt war aber bei der „Gesamtschau“ nicht ausschlaggebend, wie die Unterlagen der Antragsgegnerin zeigen.

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5. Es steht angesichts der beschriebenen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen und seiner bis 1980 zurückreichenden Beurteilungen auch nicht mehr in Frage, dass der Antragsteller eine tatsächlich realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit und Chance, selbst ausgewählt zu werden (vgl. dazu Nds.OVG, Beschluss v. 9.2.00, Nds. VBl. 01, 19), nicht mehr hat, u.zw. auch dann nicht, wenn doch noch irgendwelche Auswahlfehler feststellbar sein sollten. Denn die Antragsgegnerin hat nach ihrem Ermessen die dienstlichen Beurteilungen der Vergangenheit in den Vordergrund ihrer Auswahlentscheidung gestellt und so einen deutlichen Vorsprung des Beigeladenen betont, der auch bei einer erneuten Entscheidung tragend wäre (S. 6 des Schr. vom 14.8.2002).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts geht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, Abs. 4 GKG zurück (Gehalt der BesGr. A 13 / 3.753,25 Euro zuzüglich der Zulage von 221,58 Euro x 3,25 = 12.924,70 Euro).