Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 31.01.2003, Az.: 1 B 1/03

Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Abwägung; administrative Haftstrafen; buddhistischer Glaube; ernstliche Zweifel; exilpolitische Tätigkeit; Gesamtverhältnisse; Korruption; rechtsbeugender Staat; unmenschliche Behandlung; Unterdrückung; Vietnam; vorläufiger Rechtsschutz; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Willkür; Änderung der Sach- und Rechtslage

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
31.01.2003
Aktenzeichen
1 B 1/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO kommt im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bei ernstlichen Zweifeln schon im Regelfall zur Anwendung (Analogie zu § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO).

2. Für ein Wiederaufgreifen im Asylfolgeverfahren genügt in der 1. Prüfungsstufe (Anstoss) ein Vortrag, der ein günstigeres Ergebnis nur möglich erscheinen lässt. Erst in der 2. Stufe erfolgt eine Sachprüfung.

3. Bei einem vietnamesischen Antragsteller buddhistischen Glaubens liegen in aller Regel Zweifel analog § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vor.

Gründe

1

Der 1967 geborene Antragsteller vietnamesischer Staatsangehörigkeit und buddhistischen Glaubens (Volksgruppe der Kinh) kam - nach mehrjährigem Aufenthalt in der damaligen CSFR (1985-1990) - im Dezember 1990 in das Bundesgebiet und stellte hier erstmals einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 1991 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil des zust. Einzelrichters vom 16. Juli 1993 - 1 A 737/91 -).

2

Am 22. Juli 2002 stellte der Antragsteller mit der Begründung einen Asylfolgeantrag, er sei seit 1995 Mitglied in der „Demokratischen Organisation Vietnams“ in München, die regelmäßig Besprechungen und Sitzungen durchführe, in vielen Ländern der Welt systemkritisch aktiv sei, eine exilpolitische Zeitung herausgebe und in Vietnam verboten sei, so dass deren Mitglieder in Vietnam inhaftiert, gefoltert und verfolgt würden. Daneben sei er in der „Organisation für die Angelegenheiten der Vietnam-Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland e.V. - OAVD -“ in Bremen. Auch deren Mitglieder würden in Vietnam verfolgt. Schließlich sei er Mitglied im „Verein der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg“, deren Mitglieder ebenfalls in Vietnam staatlicher Beobachtung ausgesetzt seien und verfolgt würden. Er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv, was sich als Fortsetzung seiner schon früher vorhandenen Einstellung darstelle und was er mit Fotos und Unterlagen belegen könne (Bl. 20 ff. der VerwV). Mit Bescheid vom 8. Januar 2003 - per Übergabe-Einschreiben zugestellt (abgesandt am 9.1. 03) - lehnte die Antragsgegnerin nach einer Anhörung des Antragstellers die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor; zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihm die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass er die Frist nicht einhalte.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 20. Januar 2003 bei der erkennenden Kammer Klage - 1 A 7/03 - erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Der fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) bei der Kammer gestellte und auch sonst zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

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1. Im Verfahren des § 8o Abs. 5 VwGO sind in der Regel die beiderseitigen Interessen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG gegeneinander abzuwägen. Geht dem Rechtsschutzantrag - wie hier - allerdings keine behördliche Vollzugsanordnung gem. § 8o Abs. 2 Nr. 4 VwGO voraus, weil nach Einschätzung des Gesetzgebers auf dem Sachgebiet generell schon ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. § 75 AsylVfG), dann ist analog dem Maßstab des § 8o Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entscheiden (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften Bd. 12, 4. Auflage 1998, Rdn. 849 ff./851; Schoch/ Schmidt-Aßmann-Pietzner, VwVG-Kommentar, Bd I / Std: Jan. 2000, § 80 Rdn. 252 m.w.N.) - es sei denn, es besteht hinsichtlich des Maßstabes eine gesetzliche Spezialregelung. Eine solche liegt mit § 36 Abs. 4 AsylVfG vor, ohne dass durch sie allerdings der Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO verändert worden wäre.

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Hiernach hat - als „Ausgleich“ für den gesetzlichen Ausschluß (s.o.) - gerichtlich eine Aussetzung bei ernstlichen Zweifeln schon im Regelfall zu erfolgen (Kopp, VwGO-Komm. 12. Aufl. § 80 Rdnr. 115), ein Rechtsgedanke, der u.a. auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gilt (VGH München, BayVBl. 1993, 691; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 287 [VGH Baden-Württemberg 23.10.1990 - 8 S 2237/90]; OVG Lüneburg, NJW 1978, 672; Renck, NVwZ 1992, 339; Czermak, BayVBl. 1976, 106; Schoch, aaO. Rdn. 204; Sodan/Ziekow, Nomos-Komm. zur VwGO, Losebl., Bearb. Puttler, Rz 109; a.A. Kopp, aaO, § 80 Rdn. 116). Demgemäß kommt es hier auf ernstliche Zweifel an, die dann anzunehmen sind, wenn „Unklarheiten, Unsicherheiten und vor allem Unentschiedenheit bei der Einschätzung der Sach- und Rechtslage“ bestehen (Schoch u.a., aaO., Rdn. 194) bzw. ein Erfolg im Hauptsacheverfahren gleichermaßen unwahrscheinlich wie wahrscheinlich ist (Kopp, aaO, Rdn. 116). Solche Zweifel liegen vor.

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Auf diese Weise wird - auf der Grundlage einer prognostischen Risikoeinschätzung - zu-gleich auch Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union v. 7.12. 2000 (Amtsblatt 2000/C 364/01 d. Europ. Gemeinsch.) und damit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK Rechnung getragen, demzufolge niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen werden darf, in dem für ihn das „ernsthafte Risiko“ u.a. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Ein solches Risiko besteht hier jedoch (dazu unten).

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2. Die Erfolgsaussichten des gestellten Antrages - und zugleich die genannten Zweifel - sind hier deshalb anzunehmen, weil bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG und 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht von der Hand zu weisen ist.

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a) Für ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG genügt es, dass im mehrstufigen Wiederaufnahmeverfahren (vgl. dazu BayVGH, Inf-AuslR 1997, 47o m.w.N.; VG Lüneburg, InfAuslR 2000, S. 47) eine nachträgliche Änderung der Sachlage (oder Rechtslage) fristgerecht vorgetragen und die vorgetragenen Gründe geeignet sind und es - analog § 42 Abs. 2 VwGO - möglich erscheinen lassen, dass ein günstigeres Ergebnis erzielt werden kann (BayVGH, aaO, m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, Std: Sept. 2000, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 3o4; BVerwGE 39, 234 [BVerwG 06.01.1972 - BVerwG III C 83.70]; 44, 338 [BVerwG 30.01.1974 - BVerwG VIII C 20.72]; 77, 325 [BVerwG 23.06.1987 - BVerwG 9 C 251.86]; BGH NJW 1982, 2128 [BGH 29.04.1982 - IX ZR 37/81]; OVG Münster DÖV 1984, 901). Das Gesetz verlangt in dieser 1. Stufe - der Vorprüfung - nur, eine neue Entscheidung müsse zu Gunsten des Betroffenen ergehen können, wobei „können“ iSv Eignung und Möglichkeit gemeint ist (Kopp/ Schenke, VwGO-Komm., 12. Auflage, Rdn. 66 m.w.N.; Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 83, 89 u. 106 m.w.N.; vgl. HambOVG, NVwZ 1985, 512 [OVG Hamburg 17.05.1984 - OVG Bs VII 246/84]: „gute Möglichkeit einer Asylanerkennung“). Nicht zu verlangen ist, dass „die Veränderung der Sachlage zur Überzeugung des Bundesamtes oder Verwaltungsgerichts auch tatsächlich eingetreten ist“ (Funke-Kaiser, aaO., Rdn. 85). Schon diese Erheblichkeitsprüfung gehört zum Kern des Folgeverfahren (Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 84). Noch viel weniger kann im Vorprüfungsverfahren mit seiner bloßen Anstoßfunktion (Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 89.1) verlangt werden, dass die Verfolgungsfurcht in der Sache geprüft wird.

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All das wird außer Acht gelassen, wenn im Bescheid in eine Würdigung der (unstreitigen) exilpolitischen Tätigkeit und der Erkenntnisquellen eingetreten (S. 3 ff d. angef. Bescheides) und das Folgeverfahren bereits entschieden wird, wobei der Ausgangspunkt im Bescheid offenbar der ist, dass im Einzelfall durchaus eine Bestrafung drohen könne (S. 3 des angef. Bescheides), nämlich dann, wenn die „besonders hervorgetretene regimekritische Betätigung in ihrer Wirkung nicht nur auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie von den vietnamesischen Behörden als Ausdruck ernst zu nehmender Opposition gewertet“ werden könne. Abgesehen davon, dass ein öffentliches Bekanntwerden solcher Aktivitäten in Vietnam nicht erforderlich ist (OVG Thüringen, Urt. v. 6.3.2002 - 3 KO 428/99 - :), ist hier angesichts der Irrationalität vietnamesischer Reaktionsweisen (s. unten) nicht erkennbar, weshalb das beim unstreitig exilpolitisch tätigen Antragsteller anders sein sollte. Das wird - trotz entsprd. „Anstoßes“ (s.o.) - nicht weiter (in der 2. Stufe) aufgeklärt. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, weshalb dem Antragsteller eine politische Gesinnung deshalb abgesprochen wird (S. 4 des Bescheides), weil eine „günstige Rechtsprechung der 1. Kammer des VG Lüneburg“ existieren soll. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass „angesichts dessen“ dann sogar auch die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage gestellt wird (S. 4 Mitte des angef. Bescheides). Derartiges ist nicht plausibel.

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Ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ist nur abweisbar, wenn ein hinreichend substantiiertes Vorbringen nach jeder nur denkbaren Betrachtung völlig ungeeignet ist, wobei verfassungsrechtlich sogar die erforderliche „Richtigkeitsgewißheit“ vorliegen muss (BVerfG, InfAuslR 1995, 342 [BVerfG 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94] und InfAuslR 1995, 19 [BVerfG 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93]). Ist das nicht der Fall, so ist erst in der eröffneten 2. Stufe des Folgeverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 77.2) zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe tatsächlich tragen und eine asylrelevante Verfolgung oder aber die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote oder -hindernisse vorliegen (BayVGH, aaO m.w.N.; 1. Kamm. des 2. Senats des BVerfG, AuAS 1993, 189/190; Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 77.2, 84, 89.1). An die Substantiierungspflicht sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen „keine überspannten Anforderungen“ zu stellen (Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 89.1).

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Da es für die Frage, ob staatliche Maßnahmen auf die „politische Einstellung des Betroffenen“ abzielen und sich als Verfolgung darstellen, stets auf die „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“ ankommt und diesbezügliche Veränderungen die (bloße) Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nahe legen können (so BVerwG, InfAuslR 1994, S. 286 [BVerwG 15.03.1994 - BVerwG 9 C 510/93] / S. 288), ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG schon bei einer Gesamtschau (Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 88) mit hieraus ableitbarer Änderung der „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“, aber auch bei einer Veränderung der behördlichen Reaktion auf politisches Engagement in Vietnam gegeben. Die These, Auslandsaktivitäten seien nur in Ausnahmefällen - bei besonders exponierter Betätigung mit Auslandswirkung - als Anstoß für Verfolgungsmaßnahmen zu werten, bedarf angesichts dessen der Überprüfung, dass in Vietnam eine abweichende politische Gesinnung - mag sie auch zuvor im Ausland erlangt sein - nicht geduldet, vielmehr bekämpft wird und nachhaltige Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen kann (s.u.). Dafür spricht u.a. auch die Verweigerung der Einreise einer Reihe von langjährig im Ausland verbliebenen Vietnamesen durch vietnamesische Behörden (vgl. dazu die sog. „N-Listen“ beim Nds. Landeskriminalamt und die offenkundigen Rückführungsschwierigkeiten bei der Grenzschutzdirektion Koblenz, s. dazu Urt. des VG Lüneburg, InfAuslR 2002, 367 m.w.N.).

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Eine Vorwegnahme solcher Aufklärung und Prüfung im Eilverfahren scheidet aus. Hierbei wirkt sich allerdings auch schon im Eilverfahren aus, dass § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz AsylVfG die Regelungen zum Wiederaufnahme (Folge-)antrag modifiziert und sich die gerichtliche Prüfung nicht nur auf Tatsachen und Beweismittel beschränken kann, die innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 AsylVfG vorgetragen wurden. Vielmehr ist stets der gesamte Vortrag, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden ist, zu berücksichtigen, um eine umfassende Beurteilung des Asyl- und Bleiberechts sicher zu stellen. Dabei ist § 86 VwGO zu beachten. Eine punktuelle Betrachtung nach Zeitabschnitten ist nicht statthaft (so BayVGH, Urt. v. 24.4.1997, aaO.; Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 81 u. 88). Das ist bei der Prüfung im vorliegenden Eilverfahren zu berücksichtigen - zumal es um einen Dauersachverhalt exilpolitischer Betätigung und seine „Gesamtschau“ (Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 88) geht.

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b) Hier liegt es so, dass sich einerseits die „Gesamtverhältnisse“ in Vietnam verschärft haben dürften (vgl. den ai-Jahresbericht 2002), was sich als neuer Sachverhalt iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und damit als „Anstoß“ zu einer weiteren Prüfung darstellt, und andererseits die unstreitige Mitgliedschaft des Antragstellers in den gen. Organisationen unter Berücksichtigung seiner exilpolitischen, durch vietnamesische Stellen registrierten Betätigung in Deutschland im rechtshängigen Klageverfahren durchaus eine Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr nach Vietnam belegen könnten, was wiederum eine Veränderung der Sach- u. Rechtslage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sein könnte. Dabei ist die Möglichkeit von Verfolgungsmaßnahmen einzubeziehen, die ihren Grund darin haben könnten, dass der Antragsteller exilpolitisch aktiv war und ist, aber auch die Eltern des Antragstellers in Vietnam schon von der Polizei aufgesucht worden sein sollen. Es könnten daher - soweit z.Z. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubar - im maßgeblichen Klageverfahren unter Geltung des § 86 Abs. 1 VwGO durchaus die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG anzunehmen sein.

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Dem Antragsteller könnte somit in Verbindung mit seinen früheren und seinen heutigen politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Vietnam die von ihm befürchtete Verfolgung inzwischen (anders als noch 1993) aufgrund der sich in Vietnam geänderten Gesamtverhältnisse drohen. Das ist im hier vorliegenden Eilverfahren auch unter Berücksichtigung der im Bescheid angenommenen (hohen) Schwelle exilpolitischer Tätigkeit derzeit zu Gunsten des Antragstellers beachtlich (§ 80 Abs. 5 iVm Abs. 4 S. 3 VwGO, s.o.) - zumal unklar ist, wann diese angenommene Schwelle durch welche Tätigkeiten im einzelnen konkret erreicht werden soll: „Ohne detaillierte Kenntnis der jeweiligen Aktionen und Publikationen der Betroffenen ist der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht zu beurteilen“ (so AA v. 26.2. 1999, S. 7). Die These, ein Verfolgungsinteresse vietnamesischer Behörden werde in allen Fällen nur dann geweckt, wenn die kommunistische Regierung in Vietnam einen „Gesichtsverlust“ erleiden könnte, - wobei offen bleibt, wann das der Fall sein soll - stellt sich als unbewiesene Annahme dar, die an der Realität vorbei gehen (siehe dazu noch unten) und verkennen könnte, dass das Verhalten des Antragstellers zumindest als „Frechheit“ angesehen werden könnte, der mit Gewalt und Einschüchterung zu begegnen sei (so der fachkundige Sachverständige Dr. W. v. 14.9.2000). Allein das „Lesen“ regierungskritischer Zeitungen kann schon Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen (IGFM Januar 1997, S. 23). Im Übrigen ist inzwischen sehr zweifelhaft, ob die gen. hohe Schwelle im Herkunftsland Vietnam noch gilt oder sie sich nur als eine Annahme aus deutscher Sicht darstellt (vgl. ai-Jahresbericht 2002, S. 604: „Schikanierung von Kritikern der Regierung“).

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Es ist aus dem Verfahren 1 A 382/00 (mündl. Verhandlung v. 21.11.01) zudem gerichtsbekannt, dass in Vietnam scharfe Verhöre stattfinden, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine Beteiligung an „subversiven Organisationen“ aufzuklären und Kenntnisse über die Ereignisse in Deutschland und Tschechien zu erhalten. Allein schon das Schmuggeln von Flugblättern mit antikommunistischen Inhalten reicht dabei für Verurteilungen aus (so ai -Jahresbericht 2002, S. 604). Der Sachverständige Dr. W. hält demgemäß an seiner schon früher geäußerten (fachkundigen) Auffassung fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in der Regel mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. auch Dr. W. v. 14.9.2000, S. 1).

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Daneben aber schaffte eine einmal vollzogene Abschiebung - u.U. im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 2 der EU-Grundrechts-Charta (s.o.) und Art. 19 Abs. 4 GG - endgültig vollendete Tatsachen zu Lasten des Antragstellers und Klägers, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr revidierbar wären. Auch das ist z.Z. ein gewichtiger Abwägungsgesichtspunkt.

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c) Das Bedrohungs- und Verfolgungsrisiko in Vietnam ist auf der Grundlage des geänderten und neu gefassten VietStGB z.Z. sehr schwer einzuschätzen, weil die Reaktionsweise vietnamesischer Behörden „ständigen, zum Teil sehr irrationalen Veränderungen unterworfen“ ist (so die sachverständige Stellungn. von Dr. G. W., Hamburg, vom 14.9.2000, S. 3). So kann Rückkehrern „im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem StGB drohen“ (Lagebericht des AA v. 9.7.2001, S. 7). Ein Verbot der Doppelbestrafung ist im VietStGB nicht enthalten (so AA an VG Leipzig v. 8.8.2001). Eine Prognose, Verhaftungen, Bestrafungen, Umerziehungsmaßnahmen und Zwangsarbeit würden in Vietnam ausschließlich bei „besonders hervorgetretener“ regimekritischer Betätigung im Ausland vorgenommen, ist heute u.U. nicht mehr möglich und geht an der Irrationalität und der dem Zufall verhafteten Willkürlichkeit des vietnamesischen „Rechtssystems“ vorbei. Vielmehr

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„müssen all diejenigen vietnamesischen Staatsbürger, die im Ausland öffentliche Kritik an dem Regierungssystem ihres Landes bzw. an der Politik ihrer Regierung geübt haben, bei ihrer Rückkehr nach Vietnam mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen“ (so Dr. G. W. in seiner gutachterl. Stellungn. v. 14.9.2000, S. 1).

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Allein schon der Besitz antikommunistischer Flugblätter kann für eine Verurteilung ausreichen, Kritiker der regierungsamtlichen Politik werden schikaniert (ai-Jahresbericht 2002, S. 604). Die im August 2001 erlassene Verordnung zu Niederlassungsverbot u. Hausarrest schränkt u.a. den Zugang zum Internet weiter ein (Jahresbericht ai 2002, aaO). Der Sachverständige Dr. G. W. hat sich diesbezüglich wie folgt zur Lage in Vietnam gutachterlich geäußert (Stellungn. v. 14.9.2000 an 29. Kammer des Bay. VG München, S. 3):

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„Berücksichtigt man all diese Faktoren, so wird zumindest erklärbar, warum manche auch gegenüber ausländischen Medien geäußerten Auffassungen prominenter Oppositioneller ohne nennenswerte Sanktionen und Repressionen hingenommen werden, während kritische Anmerkungen eines unbekannten Bürgers sehr schwerwiegende Bestrafungen nach sich ziehen können.“

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Aktivitäten unbekannter Bürger, die mit im Ausland operierenden Oppositionsgruppen in Zusammenhang gebracht werden können, werden „meist mit Landesverrat gleichgesetzt„ (so Dr. G. W., aaO.). Oppositionelles Verhalten wird „schlicht als Unbotmäßigkeit bzw. Frechheit angesehen, der mit körperlicher Gewalt und massiver Einschüchterung zu begegnen“ ist (Dr. G. W., aaO.). Diese gutachterlichen Äußerungen gehen auf eine fachkundige Beobachtung der tatsächlichen vietnamesischen Verhältnisse zurück, die zudem indizieren, dass der Rechtssektor „weitgehend unterentwickelt“ ist (so AA v. 26.2.1999). Nach der Einschätzung der IGFM (Pressemitteilung v. 18.10.2001) „entpuppt sich Vietnam als ein "rechtsbeugender Staat"“. Gerichtsverfahren verlaufen in aller Regel unfair (ai-Jahresbericht 2002, S. 603), unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise verweigert (Jahresbericht, aaO., S. 603 und S. 605), damit Misshandlungen, Folterungen und Rechtsbeugungen unbekannt bleiben. Vier Journalisten sind derzeit im Juli 2002 „überfallartig verhaftet“ worden und werden z.Z. allein wegen der Unterzeichnung eines Protestbriefes - nach eintägigem Verhör durch den vietn. Staatssicherheitsdienst - an unbekannten Orten gefangen gehalten, u.zw. ohne jedes rechtsstaatlich-justizielle Verfahren (so IGFM v. 25.7.2002).

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d) Anknüpfungspunkt für Maßnahmen gegen den Antragsteller könnte heute (anders als noch 1994) auch die Tatsache sein, dass es in Vietnam sog. „administrative Haftstrafen“ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden ist. (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). Auch das ist eine relevante Veränderung der Verhältnisse in Vietnam, die zur Überwindung der 1. Verfahrensstufe ausreicht (s.o., vgl. Funke-Kaiser, aaO, Rdn. 85). Das Instrument administrativer Haft entstammt der französischen Kolonialzeit und dient eindeutig der „Ausschaltung unliebsamer `Konterrevolutionärer Gegner“ (so der Lagebericht des AA v. 26.2. 1999). Es greift in Bürgergrundrechte wie z.B. Art. 72 ein und widerspricht dem Int. Pakt über bürgerliche u. politische Rechte (AA v. 26.2.1999, S. 3). Strafen werden administrativ verhängt, ohne dass sie von einer unabhängigen 3. Gewalt auf ihre Berechtigung hin kontrolliert werden. Entsprechende Strafmaßnahmen tragen deutliche Anzeichen reiner W.kür (Dr. G. W., S. 3 der Stellgn. v. 14.9.2000). Der Sachverständige Dr. G. W. hat sich dazu wie folgt geäußert:

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„Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Maßnahme handelt, derer sich die vietnamesischen Behörden vor allem in den etwas abgelegeneren Provinzen gerne bedienen, um mißliebige Kritiker aus dem Verkehr zu ziehen und einzuschüchtern.“ (Dr. G. W., Stellung. v. 14.9.2000, aaO. S. 5).

25

Allerdings sind Erkenntnisse über die vietnamesische Praxis in diesem Bereich „nur schwer zu erhalten“ (so Lagebericht des AA v. 26.2. 1999), so dass unklar ist, wer dorthin verbracht und „abgestraft“ wird. In der FAZ v. 21.1.1999 heißt es insoweit:

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Ein im Westen ausgebildeter Jurist war mehr als zehn Jahre in Haft, auf Grund administrativer Entscheidungen und ohne je ein Gericht gesehen zu haben. „Sie schlagen nicht, sie stecken dich in Einzelhaft oder in ein Arbeitslager - bis du die Gesetze des Klassenkampfs endlich eingesehen hast“, sagt er... (FAZ v. 21.1. 1999).

27

e) Eine Bedrohung des buddhistischen Antragstellers (vgl. dazu VG Meiningen, Beschl. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -) ist auch aus Strafvorschriften herleitbar, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB /Zwietracht - und Art. 199 vietnStGB /abergläubische Praktiken -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen inzwischen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2.2002). Die Menschen wenden sich verstärkt den Religionsgemeinschaften zu (u.a. Christianisierungstendenzen, vgl. Lagebericht AA v. 9.7.2001, S. 6 unten). Vgl. dazu Dr. W. vom 16. Juni 1999:

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„Die vietnamesische Regierung sah sich daher auch veranlaßt, am 19.4.1999 ein Dekret über die Zulässigkeit religiöser Aktivitäten zu erlassen, in dem gefordert wird, die entsprechenden Vorschriften rigoros anzuwenden, um jeden Mißbrauch der Religion im Kampf gegen die Volksmacht zu unterbinden.“

29

Nach einer Pressemitteilung der IGFM v. 13.12.2001 sind im Laufe des Jahres 2001 alle bedeutenden Persönlichkeiten der buddhistischen, evangelischen und der katholischen Religionsgemeinschaften sowie der Hoa-Hao-Religion in Vietnam - ohne Gerichtsverfahren - inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen von Religionsgemeinschaften, an denen nicht exponierte Anhänger teilgenommen haben, seien von der Volkspolizei und der Armee „brutal aufgelöst“ worden. Aus Protest gegen die religiöse Unterdrückung haben sich im Jahre 2001 zwei Buddhisten selbst verbrannt, weitere Selbstverbrennungen sind angekündigt. Nach einer IGFM-Pressemitteilung vom 18.7. 2001 häufen sich die Berichte aus Vietnam über Misshandlungen, Schikanen und Folter der Behörden gegenüber Gläubigen. Schüler eines Pfarrers seien wegen ihres Engagements „bereits mehrmals verhaftet, zusammengeschlagen und gefoltert“ worden, „um falsche Geständnisse zu erpressen“. Außerdem heißt es in der zuletzt gen. Pressemitteilung:

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„Die vietnamesische Regierung versucht, sie durch alltägliche Schikanen, Hinderung an der Berufsausübung, Geldstrafen wegen angeblicher Verstöße gegen Verkehrsregeln, Mißhandlungen, Verhöre usw. einzuschüchtern. Die katholischen Laien sollen aufhören, Pfarrer Ly zu unterstützen, sich für die Anliegen der Pfarrgemeinden einzusetzen oder unter Hausarrest gestellte Geistliche zu besuchen“.

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Der Asienreferent der IGFM meint demzufolge (Pressemitteilung v. 18.7.2001):

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„Die Unterdrückung der Religionsgemeinschaften in Vietnam erreicht eine neue Qualität. Die breit angelegte Gewaltaktion nicht nur gegen Priester und aktive Laien der katholischen Kirche zeigen, daß die Regierung Vietnams unW.ig ist, die zahlreichen Konflikte mit den Gläubigen auf friedlichem Wege zu lösen.

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Die IGFM ist daher sehr besorgt, dass die vietnamesische Regierung massiv gegen die Religionsgemeinschaften vorgeht. Es handele sich um eine „Kursänderung“ der Regierung. Beleg hierfür ist u.a. das Verfahren nebst Begleitumständen gegen Pfarrer Ly, der ohne jede Verteidigung am 19. Oktober 2001 in Hue zu 15 Jahren Gefängnis abgeurteilt wurde (Jahresbericht ai 2002, S. 604; vgl. IGFM v. 22.10. 2001). Auch die Nachricht, der 48-jährige buddhistische Mönch Thich Tri Luc sei im Juli 2002 wohl vom vietnamesischen Geheimdienst „gekidnappt“ worden, deutet auf solche „Kursänderung“ hin (IGFM-Pressemitteilg. v. 1.8.2002). Diese Veränderungen der „Gesamtverhältnisse“ (s.o.) in Vietnam belegen für den Fall der Abschiebung das Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Antragstellers iSv Art. 19 Abs. 2 EU-Grundrechts-Charta. Eine Verfolgung des Antragstellers wegen seines buddhistischen Glaubens ist daher nicht ausgeschlossen (VG Meiningen, Beschl. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -).

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f) Aufgrund der Gesamtverhältnisse Vietnams ist eine Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden heute nicht mehr abzugeben. Es ist dem Zufall überlassen, ob jemand repressiv „behandelt“ , schikaniert, gefoltert oder abgestraft wird. Willkürliche Verhaftungen finden statt, wobei das nur formale Recht, einen Beistand hinzuzuziehen, nicht einmal eingehalten wird (so im Verfahren gegen Pfarrer Ly, vgl. IGFM-Presse-mitt. v. 22.10. 2001; so auch der Einzelentscheider-Brief Febr. 1999). Eine Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden abzugeben, ist im Einzelfall völlig unmöglich:

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„Da das Vorgehen der vietnamesischen Behörden und auch der Justiz, wie oben bereits ausgeführt, ganz wesentlich politisch beeinflußt und im übrigen in hohem Maße korrupt ist, ist eine objektive Beurteilung, ob sich die zuständigen Stellen von den...geschilderten Erwägungen bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Bestrafung des Betroffenen leiten lassen, praktisch unmöglich.“ - ai-Stellungnahme v. 2.2.1999 (ASA 41-97.145).

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Damit ist zweifelhaft, ob der Antragsteller - von künftigen Veränderungen in Vietnam während des Klageverfahrens abgesehen - im Hauptsacheverfahren als Flüchtling iSv § 3 AsylVfG noch so ohne weiteres abgelehnt werden könnte. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist vielmehr prognostisch eine Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller gegeben. Deshalb ist ihm - mit Blick auf die angedrohte Abschiebung - zunächst angesichts von Art. 19 Abs. 2 EU-Grundrechts-Charta und mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG (und Art. 47 EU-Grundrechts-Charta) vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

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3. Im übrigen stehen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausnahmsweise besonders gewichtige Gründe entgegen, die es erlaubten, schon vor Abschluß des Verfahrens der Hauptsache die vollendete Tatsachen schaffende Abschiebung durchzuführen, die von der Antragsgegnerin angedroht worden ist (Pkt. 3 des Bescheides). Der Antragsteller hält sich schon seit über 10 Jahren - seit Dezember 1990 - unbeanstandet in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sein weiterer Aufenthalt nur für die Dauer des Klageverfahrens ist hinzunehmen. Denn der Rechtschutzanspruch eines Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG ist um so stärker, je gewichtiger die ihm abverlangte Belastung ist (BVerfGE 35, 382 / 4o2; BVerfGE, NVwZ 1985, 4o9; BVerfG (3. K. des 2. Senats) NVwZ-Beilage 1996, 19 [BVerfG 27.10.1995 - 2 BvR 384/95] m.w.N.). Deshalb ist sein Rechtsschutzantrag nur im Falle eindeutiger und unumstößlicher Richtigkeit (BVerfG, InfAuslR 1995, 19 [BVerfG 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93]) abweisbar, die regelmäßig erst im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist:

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Droht ... dem Ast. bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - ... - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (so die 3. Ka. des 2. Senats des BVerfG, Beschl. v. 27.1o.1995, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 19 [BVerfG 27.10.1995 - 2 BvR 384/95] m.w.N.)

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An solcher unumstößlichen Richtigkeit fehlt es hier. Vielmehr ist angesichts des neuen Sachvortrags bei der Anhörung und der zunehmenden Willkürlichkeit behördlicher Maßnahmen in Vietnam gegenüber Renegaten aus Europa eine Bedrohung von Freiheitsrechten iSv. § 51 AuslG und eine Verfolgung des Antragstellers denkbar und möglich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG.