Sozialgericht Stade
Urt. v. 27.11.2014, Az.: S 33 SO 65/14

Anrechnung des angesammelten Pflegegeldes als Vermögen i.R.d. Leistungsgewährung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
27.11.2014
Aktenzeichen
S 33 SO 65/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 29394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2014:1127.S33SO65.14.0A

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 2015, 166-168

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verbrauch des den Freibetrag übersteigenden Vermögens i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII aus angespartem Pflegegeld auf dem Giro- bzw. Sparkonto stellt bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

  2. 2.

    Zwar ist das Pflegegeld gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI im Monat der Auszahlung anrechnungsfrei, weil es zur Deckung des Pflegebedarfs ausgezahlt wird und eingesetzt werden soll. Der Zweck, nämlich die Sicherstellung des Pflegebedarfs im jeweiligen Monat, reicht nach Ablauf des Monats und tatsächlicher Deckung des Pflegebedarfs nicht weiter fort. Wenn der Pflegebedarf gedeckt werden kann, wie etwa hier durch den selbstlosen Einsatz der Tochter, und das Pflegegeld für seinen eigentlichen Zweck deshalb nicht gebraucht wird, ist es mit Ablauf des Monats, für den es ausgezahlt wurde, übrig und frei. Eine Rückzahlung nichtverbrauchten Pflegegeldes an die Pflegekasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es fehlt im Unterschied zu den vorliegenden Urteilen zu Erziehungsgeld, Grundrente und Blindengeld und der darauf fußenden Kommentarliteratur das Merkmal der Fortwirkung des Zwecks. Angespartes Pflegegeld kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen, wenn der Pflegebedarf in der Vergangenheit gedeckt war und der aktuelle Bedarf durch die fortlaufende Auszahlung des Pflegegeldes gedeckt werden kann. Das bedeutet strenggenommen, dass Pflegegeld, das für einen Monat ausgezahlt wurde und in diesem Monat nicht zur Deckung des Pflegebedarfs eingesetzt werden musste, schon im Folgemonat zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht - sofern keine Vermögensdispositionen getroffen wurden, die den Zugriff und den Einsatz unmöglich machen, z.B. das Einbringen des Angesparten in einen Bestattungsvorsorgevertrag.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Anrechnung angesammelten Pflegegeldes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als Vermögen im Rahmen ihrer Leistungsangelegenheit nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und macht eine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII geltend.

Die Klägerin, geboren im Mai 1924, lebt in Verden in einer Mietwohnung. Sie bezieht Witwenrenten der Deutschen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse in Höhe von zusammen 451,98 EUR und Unterhalt iHv 52,00 EUR. Daneben bezieht sie seit Mai 2006 von der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Niedersachsen-Bremen Pflegegeld der Stufe 1 iHv 235,00 EUR monatlich (§ 37 SGB XI). Der vorhandene Pflegebedarf wird allerdings durch den kostenlosen Einsatz der Tochter der Klägerin gedeckt, so dass das Pflegegeld bislang nicht zur Deckung des Pflegebedarfs verwendet werden musste. Die Klägerin erhält seit etlichen Jahren aufstockende Sozialhilfeleistungen, zunächst nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dann nach dem Grundsicherungsgesetz (GrSiG) und seit 2005 Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Für Januar 2014 betrug der Grundsicherungsbedarf unter Berücksichtigung des Regelbedarfs der Stufe 1, eines Mehrbedarfs zur Warmwasseraufbereitung gemäß §§ 42, 30 Abs 7 SGB XII und 120,00 EUR für eine Haushaltshilfe sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 762,99 EUR. Abzüglich des Einkommens aus den Witwenrenten und Unterhalt verblieb im Januar und Februar 2014 ein ungedeckter Bedarf iHv 259,01 EUR (Bescheid vom 18.12.2013).

Im Rahmen der Folgeantragstellung am 28. Januar 2014 für den Leistungszeitraum ab März 2014 reichte die Klägerin aktuelle Kontoauszüge ihres Girokontos bei der Kreissparkasse Verden zu den Akten, aus denen hervorging, dass auf dem Konto Anfang Januar 2014 ein Guthaben iHv 7.055,66 EUR vorhanden war. Auf einem Sparkonto befanden sich zur gleichen Zeit 173,01 EUR. Der Beklagte lehnte die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen daraufhin mit dem klagegegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2014 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 2.600,00 EUR und des Bedarfs für Januar 2014 verfüge die Klägerin über einzusetzendes Vermögen iHv 3.865,00 EUR. Dies reiche aus, den Bedarf für die nächsten 15 Monate zu decken. Den dagegen am 12. Februar 2014 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 als unbegründet zurück. Am 28. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie trägt vor, das Guthaben stamme aus nichtverbrauchtem Pflegegeld. Angesparte Vermögen aus Pflegegeld sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Blindengeld nicht anzurechnen. Es habe eine Vereinbarung mit der pflegenden Tochter bestanden, dass das nicht verbrauchte Pflegegeld für die Bestattung angespart werden solle. Sie werde nun im Gegensatz zu einer Leistungsempfängerin, die sämtliche, ihr zur Verfügung stehenden Leistungen komplett verbraucht, für ihre Sparsamkeit praktisch bestraft. Außerdem sei bereits auf im Jahr 2009 eingereichten Kontoauszügen ein Guthaben von damals 4.114,88 EUR zu erkennen gewesen, ohne dass der Beklagte dies berücksichtigt habe und auch ohne Hinweis auf die Überschreitung des Vermögensschonbetrags.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2014 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung von Vermögen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, eine Härte könne nicht angenommen werden. Auf die Herkunft angesammelten Vermögens komme es grundsätzlich nicht an. Eine eindeutige vermögensrechtliche Zweckbestimmung liege nicht vor. Das Geld auf dem Konto stehe zur freien Verfügung.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten.

Die zulässige und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 Satz 1 SGG statthafte Klage hat keinen Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei Prüfung des Leistungsanspruchs der Klägerin ab März 2014 das auf dem Girokonto vorhandene, frei verfügbare Guthaben als Vermögen leistungsmindernd angerechnet hat, soweit es den Vermögensfreibetrag überstieg. Die Klägerin ist daher nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs 2 SGG. Sie war im März 2014 und den folgenden Monaten nicht hilfebedürftig. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel besteht erst wieder, wenn das Vermögen auf 2.600,00 EUR oder weniger abgesunken ist.

Gemäß § 41 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 90 Abs 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Die Klägerin ist Leistungsberechtigte im Sinne des § 41 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Solange das Guthaben auf ihrem Girokonto und ihrem Sparkonto zusammen jedoch den Freibetrag iHv 2.600,00 EUR übersteigt, verfügt sie über Vermögen im Sinne des § 90 Abs 1 SGB XII, das zur Bedarfsdeckung vorrangig einzusetzen ist. Am 07. Januar 2014 verfügte sie über Vermögen iHv 7.055,66 EUR auf dem Girokonto und 173,01 EUR auf dem Sparkonto, zusammen 7.228,67 EUR, davon 4.628,67 EUR oberhalb des Freibetrags. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf iHv 762,99 EUR und Einkommen aus den Witwenrenten und Unterhalt iHv zusammen 503,98 EUR und ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes gemäß § 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI reicht das Vermögen zur Deckung des verbleibenden ungedeckten Bedarfs von 259,01 EUR rechnerisch für 17 Monate. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Ende November 2014 war rechnerisch noch immer Vermögen oberhalb des Freibetrags iHv 1.779,56 EUR zzgl des auflaufenden nicht verbrauchten Pflegegeldes vorhanden. Die Klägerin war damit sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids des Beklagten als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht hilfebedürftig. Die mit Schriftsatz vom 25. November 2014 zuletzt in den Raum gestellte Behauptung, das streitige Guthaben stehe der Klägerin mittlerweile nicht mehr zur Verfügung, wurde nicht glaubhaft gemacht. Sollte dies zutreffen, ist der Klägerin anheimgestellt, umgehend einen neuen Leistungsantrag beim Beklagten zu stellen.

Das Vermögen ist einzusetzen. Ein Verbrauch des den Freibetrag übersteigenden Vermögens aus angespartem Pflegegeld stellt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts keine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII dar. Eine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII ist anzunehmen, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung der nachfragenden Person insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl Mecke in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90, Rn 96-98). Es soll gewährleistet sein, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen durch einen wirtschaftlichen Ausverkauf führt. Dem Leistungsberechtigten (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Die Umstände des Einzelfalls sind demgemäß zu überprüfen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben. Die Herkunft des Vermögens spielt regelmäßig keine besondere Rolle für das Vorliegen einer Härte. In Einzelfällen kann aber die Herkunft des Vermögens das Vermögen so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellt, was in der Literatur für Fälle diskutiert wird, in denen das Vermögen aus nachgezahlten oder angesparten Leistungen stammt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90, Rn 99; Brühl/Geiger in: LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 90, Rn 81; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90, Rn 73).

Nach diesen Maßgaben ist für das Gericht kein Grund erkennbar, warum die Klägerin das vorhandene Geld nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen sollte. Das Guthaben ist nicht zweckgebunden, sondern frei verfügbar. Die Klägerin kann es einsetzen, wofür auch immer sie will. Es ist zumutbar und mit Blick auf den in § 2 Abs 1 SGB XII niedergelegten Nachranggrundsatz der Sozialhilfe auch zu verlangen, dass die Klägerin das Geld vorrangig zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts einsetzt, bevor zB Konsumbedürfnisse gedeckt werden oder das Geld verschenkt wird. Eine andere Bewertung ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalls auch nicht daraus, dass es sich bei dem Guthaben großenteils um nicht verbrauchtes Pflegegeld nach dem SGB XI handelt. Zwar ist das Pflegegeld gemäß § 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI im Monat der Auszahlung anrechnungsfrei, weil es zur Deckung des Pflegebedarfs ausgezahlt wird und eingesetzt werden soll (§ 37 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB XI). Auch in der Literatur und auch in der Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Härte bei Ansparung anrechnungsfreier Leistungen jedoch nicht per se angenommen, sondern setzt voraus, dass die Leistung für einen Zweck ausgezahlt wurde, der auch weiterhin andauert bzw erfüllbar ist, oder zum Ausgleich besonderer Bedarfe oder Nachteile erbracht wurde und diese Ausgleichsfunktion bei Verbrauch des Vermögens für den allgemeinen Lebensunterhalt gefährdet würde (vgl Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90, Rn 99). In der Rechtsprechung wurde dies in der Vergangenheit zB für Erziehungsgeld und eine Nachzahlung einer Grundrente angenommen (vgl BVerwG, Urteil vom 28.03.1974 - V C 29.73 -; BVerwG, Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -). Das Erfordernis einer Fortwirkung des Zwecks der anrechnungsfreien Leistung für die Annahme einer Härte geht auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung ansparten Blindengeldes hervor, das die Klägerin selbst anführte. Im Urteil vom 11. Dezember 2007 (B 8/9b SO 20/06 R) hatte das Bundessozialgericht über die Berücksichtigung von Vermögen zu entscheiden, das aus ausgezahltem und renditeträchtig angelegtem Blindengeld stammte. Das Blindengeld war bei Auszahlung zweckbestimmt und anrechnungsfrei. Es dient dem Ausgleich der Blindheit sowie der Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse des Blinden. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts blieb dieser Zweck auch bei Ansparung erhalten. Auch das angesparte Blindengeld kann noch für den Ausgleich der Blindheit und damit den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und muss daher weiterhin anrechnungsfrei bleiben (vgl BSG aaO, Rn 18/19 der Veröffentlichung). Auf das Pflegegeld gemäß § 37 Abs 1 SGB XI treffen diese Erwägungen nicht zu. Der Zweck, nämlich die Sicherstellung des Pflegebedarfs im jeweiligen Monat, reicht nach Ablauf des Monats und tatsächlicher Deckung des Pflegebedarfs nicht weiter fort. Wenn der Pflegebedarf gedeckt werden kann, wie hier durch den selbstlosen Einsatz der Tochter, und das Pflegegeld für seinen eigentlichen Zweck deshalb nicht gebraucht wird, ist es mit Ablauf des Monats, für den es ausgezahlt wurde, übrig und frei. Eine Rückzahlung nichtverbrauchten Pflegegeldes an die Pflegekasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es fehlt damit im Unterschied zu den vorliegenden Urteilen zu Erziehungsgeld, Grundrente und Blindengeld und der darauf fußenden Kommentarliteratur das Merkmal der Fortwirkung des Zwecks. Angespartes Pflegegeld kann sein Zweck nicht mehr erfüllen, wenn der Pflegebedarf in der Vergangenheit gedeckt war und der aktuelle Bedarf durch die fortlaufende Auszahlung des Pflegegeldes gedeckt werden kann. Das bedeutet strenggenommen, dass Pflegegeld, das für einen Monat ausgezahlt wurde und in diesem Monat nicht zur Deckung des Pflegebedarfs eingesetzt werden musste, schon im Folgemonat zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht - sofern keine Vermögensdispositionen getroffen wurden, die den Zugriff und den Einsatz unmöglich machen, zB das Einbringen des Angesparten in einen Bestattungsvorsorgevertrag. Im vorliegenden Fall war nach dem Vorbringen der Klägerin ein Einsatz des Geldes für die Bestattung zwar angedacht, es wurden jedoch keine entsprechenden Dispositionen vorgenommen. Das aufgelaufene Pflegegeld war frei verfügbar und einsetzbar.

Eine Härte kann im Übrigen auch nicht aus dem sparsamen Verhalten der Klägerin abgeleitet werden, die das nicht verwendete Pflegegeld angesammelt hat, anstatt es auszugeben. Das Verlangen, das Angesparte für die Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen, stellt auch keine Bestrafung für sparsames Verhalten dar, sondern entspricht der Selbsthilfeverpflichtung der Klägerin aus § 2 Abs 1 SGB XII. Aus dem gleichen Grund gibt es auch keinen Anlass, die Klägerin für ihr sparsames Verhalten zu belohnen. Es ist weder Aufgabe des Pflegegeldes nach dem SGB XI noch der Grundsicherung nach dem SGB XII, dem Betroffenen die Ansammlung von Vermögen zu ermöglichen und zu honorieren, wenn das Geld nicht zweckwidrig verwendet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermögenserhalt auf Kosten der Solidargemeinschaft letztlich nur den Erben zugutekommt, da die hochbetagte Klägerin selbst offenbar keine eigene Verwendung für das Geld hat, sonst wäre es nicht aufgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.