Sozialgericht Stade
Urt. v. 19.03.2014, Az.: S 19 SO 160/12

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulbildung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
19.03.2014
Aktenzeichen
S 19 SO 160/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 31711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2014:0319.S19SO160.12.0A

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 verurteilt, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in der Tagesbildungsstätte G. -Schule der Lebenshilfe H. für das Schuljahr 2012/2013 zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach dem 5. Kapitel des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die am 22. Juni 1992 geborene Klägerin leidet unter einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung und besuchte ab August 1999 die Tagesbildungsstätte "G. -Schule" der Lebenshilfe H. in I ... Nach Ablauf der allgemeinen Schulpflicht von 12 Jahren im Sommer 2011 wurde der dortige Schulbesuch um ein Jahr verlängert. Die Kosten wurden vom Beklagten aus Mitteln der Eingliederungshilfe getragen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Schulbesuchszeit um ein weiteres Jahr. Nach Einholung von Entwicklungsberichten der G. -Schule vom 27. Januar 2012 und 16. März 2012 sowie einer Stellungnahme seines Gesundheitsamtes vom 20. April 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2012 ab. Zur Begründung führte er aus, nach Ablauf der allgemeinen Schulpflicht sei die Verlängerung der Schulbesuchszeit um ein weiteres Jahr vorgenommen worden, weil aus pädagogischen Gründen eine weitere schulische Förderung notwendig gewesen sei. Die angestrebten Förderziele seien weitgehend erreicht worden. Aufgrund ihrer massiven Einschränkungen könnten aber die für das kommende, aktuell beantragte Schuljahr angestrebten Förderziele nicht erreicht werden. Daher sei eine weitere Schulzeitverlängerung aus pädagogischen Gründen nicht erfolgversprechend. Es sei der Wechsel in eine Fördergruppe notwendig, um eine langfristige Perspektive für weitere, zumindest kleine Entwicklungsfortschritte zu erreichen. Hiergegen legte die Klägerin am 9. Mai 2012 Widerspruch ein, zu deren Begründung sie auf ihren weitgefächerten Förder- und Begleitbedarf hinwies. Sowohl von ihrer Reife als auch von ihren Kompetenzen her sei sie für eine Förderung in einer Tagesförderstätte noch nicht geeignet. Um in ihrer Fortentwicklung nicht zurückgeworfen zu werden, müsse sie individuell weiter gestärkt werden, damit sie die geänderten Abläufe, veränderten Tagesstrukturen, veränderten Gruppenzusammensetzungen und auch andere Anforderungen in einer Tagesförderstätte meistern könne. Das schulische Umfeld mit einem deutlich besseren Betreuungsschlüssel biete die Möglichkeit, auf die zusätzliche Stärkung hinzuarbeiten, um sie für die Übergangssituation in das Leben mit Beschäftigung vorzubereiten und den Übergang zu erleichtern. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Laut Stellungnahme seines Gesundheitsamtes könne die gewünschte Erfahrungs-/Wissens- und Handlungserweiterung auch durch den Besuch der Fördergruppe vermittelt werden und sei dort eine Weiterentwicklung gesichert. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter in der Tagesbildungsstätte weniger Menschen zu betreuen hätten, sei kein Grund für die Finanzierung aus Mitteln der Eingliederungshilfe; diese würden aus Sozialhilfemitteln, also aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und dienten nicht dazu, die individuell bestmöglichste Leistung zu erbringen. Die festgelegten Förderziele könnten durch den Besuch der Förderstufe ebenfalls erreicht werden. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, in allen Lebensbereichen auf besondere Assistenz und Entwicklungsförderung angewiesen zu sein. Besonders bedeutsam sei ein Kommunikations- und Mimik-Training, um ihre wesentlichen Bedürfnisse und Gefühle unverkennbar äußern zu können. Diese Form des Kommunikationstrainings sei sehr zeitaufwendig, erfordere ein intensives Training und ein hohes Maß an Aufmerksamkeit der Begleitung. Die damit verbundene, notwendige Sprachtherapie, das Mimik-Training und die Kommunikationsförderung seien nur in der Schule möglich und würden dort personell vorgehalten. Aufgrund ihrer erheblichen Entwicklungsverzögerung habe dieses spezielle Kommunikationstraining bislang nicht abgeschlossen werden können. Darüber hinaus benötige sie Unterstützung und Hilfe bei der Stimulation ihrer Mund- und Schluckmuskulatur sowie regelmäßige Physiotherapie. Im Übrigen seien auch die vor dem Übergang in den Förderbereich notwendigen Praktika in der Vergangenheit behinderungsbedingt noch nicht möglich gewesen und müssten in dem weiteren Schuljahr durchgeführt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in der Tagesbildungsstätte G. -Schule der Lebenshilfe H. für das Schuljahr 2012/2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf eine weitere Stellungnahme seines Gesundheitsamtes vom 26. November 2013. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes einen von der Klägerin eingereichten Entwicklungsbericht der G. -Schule vom 28. Oktober 2013 ausgewertet sowie den früheren Mitarbeiter des Gesundheitsamtes J. und die Leiterin der G. -Schule K. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist gem §§ 54 Abs 1, Abs 4, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dieser steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Beschulung in der Tagesbildungsstätte G. -Schule auch für das Schuljahr 2012/2013 zu. 1. Die Rechtsgrundlage für die beanspruchte Leistung befindet sich in §§ 53, 54 SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung iSv § 3 Abs 1 Satz 1 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin gehört zu diesem Kreis der Leistungsberechtigten, denen Eingliederungshilfe zu gewähren ist; dies ist nicht nur offenkundig und zwischen den Beteiligten unstreitig, sondern ergibt sich auch daraus, dass sie seit 1999 durchgängig Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulbildung erhalten hat. 2.) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII i.V.m. § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EingliederungshilfeVO) Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zwar benötigt die Klägerin keine Hilfen für den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, da diese gem § 65 Abs 1 Niedersächsisches Schulgesetz 12 Jahre nach ihrem Beginn endet und die Klägerin vor dem hier streitigen Schuljahr bereits 13 Jahre beschult worden war. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind aber nicht hierauf beschränkt, sondern können - wie sich aus der Gesetzesformulierung "insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht" ergibt- auch nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht noch gewährt werden, zumal der Erwerb einer elementaren Schulausbildung zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen zählt (vgl dazu: BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 10/00 R -, ), eine solche Schulausbildung jedoch mit dem Ende der Schulpflicht nicht automatisch erfüllt ist. Allerdings bedarf es für Leistungen der Eingliederungshilfe über diesen Zeitpunkt hinaus schlüssiger Gründe (vgl PK-Werhahn, § 54 SGB XII, Rz 47 mwN). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung ist insbesondere zu prüfen, ob die weitere Beschulung für die Erreichung einer angemessenen Schulbildung erforderlich ist und ob dadurch die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs 3 SGB XII) erreicht werden kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen bei der Beschulung der Klägerin in der G. -Schule auch über das 13. Schuljahr hinaus im Schuljahr 2012/2013 vorgelegen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass nach den Erkenntnissen, die dem Beklagten bei seiner ablehnenden Entscheidung vorlagen, die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht als erfüllt angesehen werden konnten. So hatte das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2012 ausgeführt, dass angesichts der vielfältigen, umfassenden Einschränkungen die Förderziele in dem beantragten Zeitraum eines weiteren Schuljahres nicht bzw nur zum Teil zu erreichen seien und der Erwerb neuer Alltagsfähigkeiten bzw der weitere Ausbau und die Sicherung derselben einen deutlich größeren Zeitraum benötigten. Durch den Besuch der Fördergruppe könne die gewünschte Erfahrungs-/Wissens- und Handlungserweiterung vermittelt werden; die Weiterentwicklung der Gesamtpersönlichkeit sei nach der Fördergruppenkonzeption möglich und erscheine gesichert. Demgegenüber ergab sich aber schon aus dem Entwicklungsbericht der G. -Schule vom 27. Januar 2012, dass sich gerade die bisherige Beschulung in der Abschlussstufe sehr positiv auf die Gesamtentwicklung der Klägerin ausgewirkt habe, zur Erleichterung des Übergangs in ein nachschulisches Leben sie aber noch eines weiteren Schuljahres bedürfe. Insbesondere die Rahmenbedingungen in der Schule (Bildungspläne und personelle Voraussetzungen), die mit den Bedingungen in der Förderstufe nicht vergleichbar seien, gewährleisteten der Klägerin im Besonderen ein Umfeld, in welchem sie neben individuellen Förderangeboten unterschiedliche Situationen erleben könne; den erforderlichen und zeitlich angemessenen Kontakt in Form von Zuwendung und Förderung durch Mitarbeiter der Klasse könnten ihr in einem weiteren Schuljahr die Aufrechterhaltung und Entwicklung ihrer Möglichkeiten bieten, was in der Förderstufe nicht möglich sei. Diese Einschätzung ist angesichts des deutlich besseren Betreuungsschlüssels in der Schule einerseits und den erheblichen Behinderungen der Klägerin andererseits durchaus nachvollziehbar und wird auch durch das Abschlusszeugnis der G. -Schule vom 27. Juni 2012 bestätigt, in welchem ausgeführt wird, dass die bestehenden Kontakte und die Teilhabe in einer lebendigen Klasse mit gleichaltrigen Schülerinnen und Schülern es der Klägerin ermöglicht hätten, trotz ihrer körperlichen und sozialen Einschränkungen einen sehr intensiven Kontakt zu ihren Mitschülern zu pflegen, und ihr dies auch ermöglicht habe, an allen Exkursionen der Klasse wie auch an der jährlichen Klassenfahrt teilzunehmen und in allen Lernbereichen des Unterrichts innerhalb der verschiedenen Unterrichtsfächern Informationen über ihre Haupt-, Muskel- und Gleichgewichtssinne sowie taktile, visuelle, auditive, gustatorische und olfaktorische Reize zu erwerben. Diese Einschätzung einer notwendigen Förderung im Rahmen eines weiteren Schuljahrs wird weiterhin bestätigt durch die Aussage der Schulleiterin, der Zeugin Gresens, die in ihrer Vernehmung als Zeugin durch das SG überzeugend ausgeführt hat, dass bei der Klägerin aufgrund der Komplexität ihrer Behinderungen die weitere Teilnahme am Unterricht sowie die Fortsetzung des Mimik-Trainings durch eine Sprachtherapeutin sowie auch die Unterstützung durch eine Physiotherapeutin aus schulischer Sicht unbedingt notwendig gewesen sei, um den Übergang von der Schule zur Förderstufe überhaupt nehmbar zu machen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch Unterstützung für den Mundaufnahme- und Schluckbereich benötigt, um Nahrung besser aufnehmen zu können, sowie die Vermittlung einer Zukunftsplanung und weiteres Sprachtraining, um sich in ausreichender Art und Weise gegenüber Dritten ausdrücken zu können. Diese Ziele seien erst in einem weiteren Schuljahr zu erreichen gewesen und dann schließlich auch erreicht worden. Dementsprechend ergibt sich aus dem Zeugnis der G. -Schule vom 28. Oktober 2013, dass die Klägerin ihre Kompetenzen in dem verlängerten Schuljahr soweit erweitern und verfestigen konnte, um auf den Übergang in ihr nachschulisches Leben vorbereitet und begleitet zu werden. Diesen nachvollziehbaren und gut begründeten Einschätzungen der die Klägerin tagtäglich betreuenden und begleitenden Personen, die von der Schulleiterin Gresens in jeweiliger Abstimmung mit dem Klassenlehrer, einer pädagogisch Assistenz sowie in Zusammenarbeit mit den Sprach- bzw Physiotherapeutinnen vorgenommen wurden, schließt sich das Gericht an. Es ist gut nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund ihrer ausgeprägten Behinderungen einen längeren Zeitraum als 12 Jahre benötigte, um zumindest die elementaren Grundbedürfnisse für eine Teilhabe am weiteren Lernprozess zu erwerben. Die Ausführungen der Zeugin Gresens im Zusammenhang mit den Stellungnahmen ihrer schulischen Bezugspersonen sind im Ergebnis überzeugender als die anlassbezogene Einschätzung des Gesundheitsamtes, die nach nur seltenen Kontakten des Zeugen J. mit der Klägerin abgegeben wurde. Zudem ist die Stellungnahme des Gesundheitsamtes von einem Amtsarzt weder erstellt noch überprüft worden. Auch wenn der Zeuge J. dort für die Beratung von Bürgern sowie das Erstellen von Stellungnahmen für Kostenträger zuständig war und offenbar über die hierfür notwendige Sachkompetenz verfügte, hätte angesichts der divergierenden Äußerungen jedenfalls im Widerspruchsverfahren, in welchem der Einschätzung des Zeugen Hildebrandt ausdrücklich entgegen getreten wurde, eine weitere Person mit der Überprüfung der Einschätzung beauftragt werden und ggf von einem Arzt aufgrund eigener Untersuchung und Einschätzung abgesichert werden müssen. Die von keiner Person überprüfte Einschätzung des Sozialarbeiters Hildebrandt kann angesichts der überzeugenden Ausführungen der Zeugin Gresens, die mit den Stellungnahmen und Zeugnissen der L. -Schule übereinstimmt, als Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht ausreichen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII) steht dem Anspruch nicht entgegen. Da sich vorliegend zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe allein die Beschulung in einem weiteren Schuljahr als sachgerechte Entscheidung erweist, stehen andere Maßnahmen als eine Kostenübernahme für diese Maßnahme nicht zur Verfügung. In einem solchen Fall liegt eine Ermessensreduzierung des zuständigen Sozialhilfeträgers "auf Null" vor und besteht unabhängig von den Kosten Anspruch auf die konkrete Leistung (vgl dazu: Bieritz-Harder in LPK.SGB XII, 9. Aufl § 54 Rz 70). Liegen damit die Voraussetzungen für eine Beschulung in einem weiteren Schuljahr vor, ist der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Hilfe für eine angemessene Schulbildung auch für das Schuljahr 2012/2013 zu gewähren und ist die Klage danach begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.