Sozialgericht Stade
Urt. v. 24.04.2014, Az.: S 18 AS 997/12
Berücksichtigung eines selbst bewohnten Hauses als verwertbares Vermögen; Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 24.04.2014
- Aktenzeichen
- S 18 AS 997/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 17645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2014:0424.S18AS997.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 4 SGB II
- § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
- § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum März 2012 bis einschließlich August 2012 und dabei konkret über die Berücksichtigung eines selbst bewohnten Hauses als verwertbares Vermögen. Die Klägerin, geboren im Februar 1955, ist alleinstehend und bewohnt ein in ihrem Eigentum stehendes Haus in G. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das Haus weist nach den Angaben der Klägerin im Leistungsantrag vom 18. März 2005 ohne Berücksichtigung der Terrasse und einer Ausbaureserve eine Wohnfläche von 106,48 qm auf. Das Grundstück ist 930 qm groß. Nach den Angaben der Klägerin hat das unbelastete Hausgrundstück einen Wert von 183.000,00 EUR.
Die Klägerin verfügt seit März 2011 über Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin iHv 155,00 EUR monatlich. Von September 2013 bis April 2014 bestand aus einer geringfügigen Beschäftigung in einem Alten- und Pflegeheim ein Einkommen iHv 451,00 EUR brutto (380,00 EUR netto) monatlich. Seit Mai 2014 ist sie in dem Altenheim halbtags beschäftigt. Im Jahr 2005 bezog die Klägerin kurzzeitig Leistungen nach dem SGB II von der BAgIS Bremen (Bescheid vom 23.12.2004).
Der Fortzahlungsantrag vom 18. März 2005 für den Leistungszeitraum ab April 2005 lehnte die für den Beklagten handelnde Stadt G. seinerzeit ab, da das selbst bewohnte Haus unangemessen groß und als Vermögen zu berücksichtigen sei. Ein deswegen vor dem erkennenden Gericht angestrengtes Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen S 17 AS 200/06 geführt wurde, endete mit Urteil vom 09. Mai 2007 zunächst mit einem Erfolg für die Klägerin. Nach damaliger Auffassung des Gerichts bestand ein Leistungsanspruch nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Hauses mit Grundstück als verwertbares Vermögen, da die Immobilie trotz tatsächlicher Überschreitung der vom Bundessozialgericht typisierend angewandten Angemessenheitsgrenze von 90 qm im Rahmen des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls noch als angemessen anzusehen war. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az L 13 AS 174/07) stellte sich heraus, dass die Klägerin von August 2004 bis zu deren Tode am 11. Februar 2012 ihre Mutter im Haus häuslich gepflegt hatte.
Während dieser Zeit hatte die Klägerin Zugriff auf ein Sparkonto der Eltern, auf das auch die laufenden Renten- und Pflegegeldzahlungen ausgezahlt wurden. Das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil vom 09. Mai 2007 mit Urteil vom 29. Mai 2013 mit der Begründung auf, die Klägerin sei im dort streitgegenständlichen Zeitraum ab April 2005 nicht hilfebedürftig gewesen, da sie Zugriff auf andere Geldquellen, nämlich das Sparguthaben der Eltern, gehabt habe.
Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, dass es sich um Darlehen gehandelt habe. Das Landessozialgericht ließ die zuvor an sich in erster Linie streitige Frage der Anrechnung des Hausvermögens ausdrücklich offen. Seit der erstmaligen Ablehnung der Leistungen nach dem SGB II zum April 2005 stellte die Klägerin unabhängig vom damals laufenden Klage- und später Berufungsverfahren alle sechs Monate einen Fortzahlungsantrag, und zwar meistens im März und September eines Jahres. Zum überwiegenden Teil ruhten die Anträge im Einvernehmen der Beteiligten, um den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Nach Zugang des LSG-Urteils vom 29. Mai 2013 beantragte die Klägerin am 04. Oktober 2013 schließlich, dass der Beklagte nunmehr über die offenen Fortzahlungsanträge entscheiden möge. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 die begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum September 2005 bis Februar 2012 unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts und die fehlende Hilfebedürftigkeit wegen des Zugriffs auf das Sparkonto der Eltern ab.
Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2013 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung ab September 2012 bis einschließlich August 2013 wegen weiterhin nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab, diesmal vor dem Hintergrund des bestehenden Grundvermögens. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin vom 29. Oktober 2013 wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 23. Januar 2014 als unbegründet zurück. Am 19. Februar 2014 hat die Klägerin insoweit Klage erhoben, die unter dem Az S 18 AS 82/14 geführt und durch Urteil vom 24. April 2014 abgewiesen wurde. Das vorliegende Klageverfahren betrifft den Leistungszeitraum März 2012 bis einschließlich August 2012. Die Klägerin hatte am 14. März 2012 turnusgemäß einen Fortzahlungsantrag auf Leistungen ab März 2012 beim Beklagten gestellt.
Obwohl die Anträge davor und danach (der nächste Fortzahlungsantrag erfolgte 10.08.2012) einvernehmlich ruhten und Gegenstand des parallelen Klageverfahrens S 18 AS 82/14 wurden, lehnte der Beklagte bzw die für ihn handelnde Stadt G., diesen einen Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 07. Mai 2012 unter Hinweis auf das zu verwertende Immobilienvermögen ab, nachdem die Klägerin eine darlehensweise Leistungsgewährung unter Eintragung einer Sicherungshypothek abgelehnt hatte. Den Widerspruch vom 29. Mai 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 als unbegründet zurück.
Am 03. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr Eigenheim sei bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zwar sei das Grundstück mit 930 qm zu groß, es sei jedoch baurechtlich nicht teilbar. Sie habe in der Zwischenzeit von einer sukzessiven darlehensweisen Unterstützung durch einen Onkel, den Zeugen H., gelebt. Das Gericht habe bereits entschieden, dass die Immobilie noch als angemessen anzusehen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Eigenheims als Vermögen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das selbst bewohnte und im Eigentum der Klägerin stehende Haus sei nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts unangemessen groß und daher zu verwerten. Eine darlehensweise Leistungsgewährung habe die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Zum Vorbringen der Beteiligten und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage hat keinen Erfolg. Die klagegegenständliche Ablehnung der Leistungen erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs 2 SGG. Sowohl das im Eigentum der Klägerin stehende Haus als auch das Grundstück sind unangemessen und daher nicht über § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II und auch nicht aus anderen Gründen von einer Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen.
Das Gericht weicht von seiner noch im Urteil vom 09. Mai 2007 im Verfahren S 17 AS 200/06 vertretenen Auffassung ab und legt der Bewertung der Angemessenheit eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Klagegegenständlich ist dabei der Leistungszeitraum 01. März 2012 bis 31. Juli 2012, denn durch den Fortzahlungsantrag am 10. August 2012, der wegen § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II auf den 01. August 2012 zurückwirkt, beginnt mit August 2012 ein neuer, formal getrennt zu betrachtender Bewilligungsabschnitt. Die Klägerin galt im Leistungszeitraum ab März 2012 trotz des vorhandenen verwertbaren Vermögens wegen der Regelung in § 9 Abs 4 SGB II als hilfebedürftig, denn hilfebedürftig ist demnach auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Sie hätte wegen § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II Anspruch auf eine darlehensweise Leistungserbringung gehabt, wenn sie zu einer Verwertung bereit gewesen wäre und erste Schritte dazu unternommen hätte. Die Klägerin hat jedoch schriftlich im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. April 2012 erklärt, nicht bereit zu sein, die Verwertung des Grundstücks zu betreiben. Eine darlehensweise Leistungsgewährung konnte daher zu Recht abgelehnt werden (vgl Behrend in: jurisPK-SGB II, § 24, 3. Aufl 2012, Rn 90, verweisend auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 - L 7 AS 852/09 B ER -). Gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II ist das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit eine der Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Das im Eigentum der Klägerin stehende und von ihr selbst bewohnte Hausgrundstück in Osterholz-Scharmbeck ist als verwertbares Vermögens zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung auf Grundlage des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II liegen nicht vor, denn das Haus selbst und auch das Grundstück sind nicht angemessen. Bei der "angemessenen Größe" im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundessozialgericht hält eine Orientierung an den Grenzwerten gemäß § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) für sachgerecht (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -). Hiernach sind Familienheime und Eigentumswohnungen grundsätzlich dann nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenze von 130 qm bei Hauseigentum bzw 120 qm bei Eigentumswohnungen nicht übersteigt (§ 39 Abs 1 i.V.m. § 82 des II. WoBauG). Allerdings hält das Bundessozialgericht eine Differenzierung nach der Anzahl der Bewohner für geboten. Im II. WoBauG selbst war eine Erhöhung der Grenzwerte von jeweils 20 qm pro Person zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen geregelt.
Dementsprechend nimmt das Bundessozialgericht bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen auch eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person vor, wobei es bei Hauseigentum typisierend in Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG für einen 2-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von geringfügig mehr als 90 qm als angemessen erachtet (vgl BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -). Diese Grenzwerte sollen jedoch nur als Richtschnur für den Durchschnittsfall gelten, so dass bei außergewöhnlichen Umständen oder Bedarfslagen (zB im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten oder das Lebensalter der Bewohner) eine Anpassung nach oben oder nach unten in Betracht kommt (Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 12, Rn 131). Das Eigenheim der Klägerin weist eine Wohnfläche von 106,48 qm auf, das Hausgrundstück ist 930 qm groß. Sowohl die Grundstückfläche als auch das Haus übersteigen die vom Bundessozialgericht angesetzte Angemessenheitsgrenze. Außergewöhnliche Umstände und Bedarfslagen, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der typisierenden Grenze geboten erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Die Klägerin ist alleinstehend und hat auch nicht aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Wohnraumbedarf.
Ein Abweichen von der üblichen Angemessenheitsgrenze ist auch nicht aufgrund des Alters der Klägerin und eines baldigen Renteneintritts denkbar, denn die Klägerin vollendete im Februar 2014 erst das 59. Lebensjahr. In der Folge ist das Eigenheim gemäß § 12 Abs 4 SGB II mit seinem Verkehrswert als Vermögen leistungsmindernd zu berücksichtigen und muss auf geeignete Weise verwertet werden, um vom Erlös die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts zu decken. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt innerhalb des Zeitraumes, in dem Hilfebedürftigkeit besteht, nutzbar gemacht werden kann, dh einen Ertrag einbringen kann (vgl BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -). Das Haus ist unbelastet und befindet sich nicht in unverkäuflicher Lage. Es kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne weiteres unterstellt werden, dass der Verkehrswert den Vermögensfreibetrag der Klägerin iHv damals (2012) 9.300,00 EUR gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 4, Satz 2 Nr 1 SGB II übersteigt. Verwertungshindernisse sind nicht ersichtlich. Das Gericht hält an seiner eigenen Rechtsprechung im Urteil vom 09. Mai 2007 nicht mehr fest. Dort war darauf abgestellt worden, dass die Angemessenheitsgrenzen flexibel gehandhabt werden müssten, um der Lebenssituation älterer alleinstehender Menschen im ländlichen Bereich gerecht werden zu können.
Das Haus der Klägerin erschien nach damaliger Bewertung unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände und der Lebenssituation noch als sozialadäquat. Diese sehr auf den Einzelfall abstellende Rechtsprechung birgt nach heutiger Bewertung jedoch die Gefahr einer uneinheitlichen und damit letztlich nicht mehr gerechten Handhabung der Angemessenheitsgrenzen im Rahmen der Vermögensvorschriften des SGB II. Kein Einzelfall ist mit einem anderen vergleichbar. Ein zu schnelles Abweichen von den typisierenden Vorgaben des Bundessozialgerichts schafft einen Graubereich, weil die Beurteilung der Angemessenheit in jedem Einzelfall von der Handhabung der jeweils zuständigen Kammer abhängt und der einheitliche Maßstab verloren gehen könnte. Dies schafft Rechtsunsicherheit. Sowohl den Leistungsbeziehern nach dem SGB II als auch den zuständigen Leistungsträgern ist mehr geholfen, wenn die Rechtsprechung klare Leitlinien entwickelt. Das Bundessozialgericht stellt zwar ausdrücklich fest, dass die Grenzwerte nicht als normative Größen herangezogen werden können, sondern Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -, Rn 22). Solche abweichende Bedarfslagen sollten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit jedoch nach dem heutigen Dafürhalten der Kammer restriktiv nur in wirklich außergewöhnlichen Fällen angenommen werden. Der Fall der Klägerin stellt sich bei heutiger Bewertung jedoch nicht als so außergewöhnlich dar, dass eine ausnahmsweise Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise des BSG geboten und gerechtfertigt erschiene.
Die Klägerin lebt seit dem Tod der Mutter im Februar 2012 alleine in dem Haus. Es erscheint zumutbar und auch möglich, das Hausvermögen zu versilbern. Das Gericht kann auch keinen Grund für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II erkennen. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift ermöglicht es, atypische, von den ausdrücklichen Regelungen nicht erfasste Sachverhalte unter Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen, wobei die Annahme einer besondere Härte voraussetzt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden (vgl Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 12, Rn 161/162 mit Verweis auf BSG-Rechtsprechung). Für die alleinstehende Klägerin wäre eine Verwertung ihres Hauses durch einen Verkauf zwar emotional hart, aber dies gilt für alle Fälle einer durch die wirtschaftlichen Umstände erzwungenen Vermögensverwertung. Insofern liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Die Klägerin ist genauso wie jeder andere gefordert, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Notlage ihr vorhandenes Vermögen zu versilbern oder auf andere geeignete Weise, zB durch Teilvermietung oder Beleihung, zu verwerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.