Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 2 B 54/10

Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots bei Konkurrenz zweier Kommunen um die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (HDV); Zulässigkeit einer sofortigen Anrufung des Gerichts mit dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz ohne vorherigen Antrag bei der Behörde bei Drohen einer Vollstreckung; Einordnung des tatsächlichen Baubeginns als drohende Vollstreckung; Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts eines Nachbarn durch eine Baugenehmigung als Voraussetzung für den Erfolg einer Nachbarklage; Rechtliche Ausgestaltung des für Nachbargemeinden bei einer Drittanfechtung wehrfähigen interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
2 B 54/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 32243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2010:1109.2B54.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 18.02.2011 - AZ: 1 ME 252/10

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Baugenehmigung für ein F.O.C. durch die benachbarte Gemeinde

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer -
am 9. November 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hersteller- Direktverkaufszentrums (HDV).

2

Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1., zwei niedersächsische Kommunen, konkurrieren seit längerer Zeit um die Errichtung eines HDV in ihrem Gemeindegebiet. Der Rat der Beigeladenen zu 1. hatte bereits im Juli 2000 die Änderung ihres Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für ein ähnliches Vorhaben (damalige Verkaufsfläche bis zu 20.000 m2) beschlossen. Der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans hatte im Ergebnis aus raumordnerischen Gründen keinen Erfolg (Urteile des Nds. OVG vom 01.9.2005 - 1 LC 107/05, 1 KN 108/05, 1 KN 109/05, 1 KN 110/05 -). Auf der Grundlage dieser Entscheidungen stellten die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. jeweils Zielabweichungsanträge beim Land Niedersachsen, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten zunächst nicht entschieden wurde. Das Land Niedersachsen änderte im Folgenden vielmehr sein Landesraumordnungsprogramm - LROP -, um die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines HDV in der Lüneburger Heide zu schaffen. Am 21. Januar 2008 trat die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen in Kraft, wonach in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein HDV mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10.000 m2 zugelassen werden kann, sofern und soweit dies raumverträglich ist. Nach der Neufassung des Landesraumordnungsprogramms wurden die eingeleiteten Zielabweichungsverfahren mit Zustimmung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. eingestellt. Beide stellten sodann Anträge auf landesplanerische Feststellungen für ein HDV in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Die landesplanerischen Feststellungen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 2. Februar 2009 kamen zu dem Ergebnis, dass ein HDV nur im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1., nicht aber im Gebiet der Antragstellerin raumverträglich sei.

3

Gegen beide landesplanerischen Feststellungen erhob die Antragstellerin Klage (2 A 87/09; 2 A 95/09), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Zugleich beantragte die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage (2 A 95/09) gegen die zugunsten der Beigeladenen zu 1. getroffene landesplanerische Feststellung. Dieses Begehren lehnte die Kammer mit Beschlüssen vom 7. Juli 2009 (2 B 16/09) und vom 7. Dezember 2009 (2 B 135/09), die beide rechtskräftig geworden sind, ab.

4

Dennoch verfolgte die Antragstellerin ihre eigenen Planungen zur Errichtung eines HDV auf ihrem Gemeindegebiet weiter und beschloss hierfür eine Änderung ihres Flächennutzungsplans. Den im Juli 2009 gestellten Antrag auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 und Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 ab. Auch gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (2 A 83/10), über die ebenfalls bisher nicht entschieden ist.

5

Parallel dazu trieb die Beigeladene zu 1. ihre Planungen zur Errichtung eines HDV weiter, änderte ihrerseits ihren Flächennutzungsplan und beschloss in der Ratssitzung vom 5. August 2010 den Bebauungsplan Harber Nr. 14 "Factory-Outlet-Center Soltau", der am 7. August 2010 in der Böhme-Zeitung ortsüblich bekanntgemacht wurde. An den Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans beteiligte sich die Antragstellerin mit zahlreichen Einwendungen.

6

Bereits am 3. März 2010 stellte die Beigeladene zu 2., die Vorhabensträgerin eines HDV im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1., beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung und reichte eine Anerkennung der Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ein. Nachdem die Beigeladene zu 1. ihr Einvernehmen erklärt hatte, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2. auf der Grundlage von § 33 BauGB unter dem 8. Juni 2010 eine Baugenehmigung, die er der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juni 2010 bekannt machte. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 zeigte die Beigeladene zu 2. dem Antragsgegner den Beginn der Baumaßnahme zum 5. Juli 2010 an.

7

Gegen diese Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 5. Juli 2010 Widerspruch ein.

8

Ferner hat die Antragstellerin am 19. Juli 2010 bei Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Parallel dazu hat die Antragstellerin am selben Tag beim Antragsgegner beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Juli 2010, zur Post gegeben am Folgetag, abgelehnt.

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Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags im Wesentlichen vor:

10

Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einem Bebauungsplan, der seinerseits erhebliche verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel aufweise. Sie - die Antragstellerin - sei im Planaufstellungsverfahren nur unzureichend beteiligt worden, da ihr bei einer ergänzenden Planauslegung im Mai 2010 nur eine unzureichend kurze Frist zur Äußerung von zwei Wochen gesetzt worden sei, die auch auf ihren ausdrücklichen Antrag nicht verlängert worden sei. Zudem weiche der Bebauungsplan inhaltlich von der landesplanerischen Feststellung vom 2. Februar 2009 ab, welche die Einrichtung von touristischen Informationsstellen auf einer Fläche von 250 m vorsähe, während der Bebauungsplan in seiner als Satzung beschlossenen letzten Fassung eine Mindestfläche hierfür nicht mehr festlege. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sähen zudem nur noch die Anpflanzung von 300 Bäumen vor, so dass der Parkplatz des HDV eher einer Betonwüste als einer Grünfläche gleichen werde. Die beabsichtigten Schallschutzmaßnahmen seien hinsichtlich der geplanten Kinderspielplätze und der Außengastronomie unzureichend. Ferner werde die maximal zulässige GRZ überschritten, obwohl hierfür eine Befreiung nicht erteilt worden sei. Der vorgesehene Parkplatz, wie er in der Baugenehmigung beschrieben werde, sei zudem nicht funktionsfähig hinsichtlich der Anordnung von Kreuzungsverkehr, Hilfsstraßen, Zu- und Abfahrten sowie der Anzahl der Stellplätze. Hinsichtlich der Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück bestünden Bedenken gegen die Funktionsfähigkeit, da sie zu Verkaufsstätten führen würden, die von den künftigen Mietern nicht akzeptiert würden. Die Abwägung sei zudem deshalb fehlerhaft, weil sie hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Straßenverkehr auf fehlerhaften Sachverhaltsermittlungen beruhe. Es seien bei der Begutachtung des künftigen Kfz-Verkehrs die bereits bekannten Pläne zum Ausbau des Heideparks Soltau mit einer weiteren Achterbahn, für die zwischenzeitlich auch ein Bauantrag vorliege, nicht berücksichtigt worden, obwohl die Zielgruppen von Heidepark und dem HDV nahezu identisch seien und deshalb mit vermehrten direkten Fahrten zwischen diesen beiden Einrichtungen zu rechnen sei. Dies werde zu zusätzlichen Staus im Straßenverkehr und daraus resultierenden Rückstaus auf den Autobahnrampen der Bundesautobahn A 7 führen, obwohl die Autobahn-Anschlussstelle Soltau-Ost aufgrund einer Häufung von Verkehrsunfällen bereits heute ein "Sorgenkind" der zuständigen Polizeiinspektion sei. Das Plangebiet sei deshalb keineswegs, wie die Beigeladene zu 1. meine, verkehrlich bestens erschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen von § 33 BauGB nicht vor. So habe die Beigeladene zu 2. kein wirksames Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans abgegeben, da dieses Anerkenntnis bereits vom 1. März 2000 datiert sei, der Entwurf der letzten Fassung des Bebauungsplans aber erst im Mai 2010 Gegenstand einer ergänzenden Auslegung gewesen sei und deshalb nicht Gegenstand des vorher erteilten Anerkenntnisses sein könne. Auch die Entscheidung des Rates der Beigeladenen zu 1. über die Erteilung des Einvernehmens sei vor dem Ende der ergänzenden Auslegung des Bebauungsplans getroffen worden. Aus diesem Grunde enthalte die Entscheidung des Rates der Beigeladenen zu 1. zur Erteilung des Einvernehmens auch keine Auseinandersetzung mit den Einwendungen, die erst im Rahmen dieser ergänzenden Auslegung des Bebauungsplans eingegangen seien. Deshalb sei auch die Vorwegabwägung der Beigeladenen zu 1. fehlerhaft, auf deren Grundlage die materielle Planreife festgestellt worden sei. Die Baugenehmigung verletze sie - die Antragstellerin - auch in eigenen Rechten. Dies folge aus der durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie geschützten Planungshoheit, die im Gebot interkommunaler Abstimmung des § 2 Abs. 2 BauGB ihre Ausprägung erfahren habe, sowie aus den Zielen der Raumordnung, insbesondere Abschnitt 2.3 Ziffer 03 LROP 2008. Auf eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB könne sich eine Gemeinde auch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens berufen, das den interkommunal nicht abgestimmten Bebauungsplan umsetze. In einer Wettbewerbssituation dürften Gemeinden von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zu Lasten einer anderen Gemeinde Gebrauch machen. Dies habe die Beigeladene zu 1. jedoch getan. Das Vorhaben habe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ihres Gemeindegebiets. Insoweit sei das von der Beigeladenen zu 1. im Raumordnungsund im Bauplanungsverfahren angeführte Marktgutachten nicht zutreffend, da es nicht von einem worst-case-Ansatz ausgehe. Zudem würden mit der Erteilung der Baugenehmigung vollendete Tatsachen geschaffen, was sich nachteilig auf das von ihr geplante konkurrierende Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet auswirke. Das Vorhaben stehe nicht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung in Abschnitt 2.3 Ziffer 03 LROP 2008. Da das Landesraumordnungsprogramm ausdrücklich nur die Errichtung eines einzigen HDV in der Lüneburger Heide gestatte, gehe ihr - der Antragstellerin - durch die Erteilung der Baugenehmigung die Position als möglicher Standort verloren. Es handele sich bei diesen Regelungen des Landesraumordnungsprogramms um Ziele der Raumordnung, die ihr - der Antragstellerin - eine Funktion zuwiesen und für sie daher nach § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB wehrfähig seien. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Landesraumordnungsprogramms ergebe, sei dieses so zu interpretieren, dass es eine Standortentscheidung zu ihren Gunsten enthalte. Das Landesraumordnungsprogramm basiere nämlich auf dem sog. "Masterplan", der ihr Gemeindegebiet noch als Standort vorgesehen habe, ebenso wie der Entwurf des Landesraumordnungsprogramms. Jedenfalls aber werde jede Gemeinde, die selbst ein Raumordnungsverfahren eingeleitet habe und als Standort eines HDV nicht offenkundig ausscheide, durch die erteilte Baugenehmigung in ihren durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Rechten verletzt. Sie - die Antragstellerin - erfülle die Voraussetzungen des Landesraumordnungsprogrammes für die Errichtung eines HDV vollständig, weil sie insbesondere die erforderliche räumliche Nähe zu touristischen Großprojekten aufweise, während dies auf das angefochtene Vorhaben nicht zutreffe. Das Landesraumordnungsprogramm ziele im Wesentlichen auf einen positiven Nutzen des HDV für die Tourismusregion Lüneburger Heide. Das genehmigte Vorhaben sei insoweit aber potentiell nachteilig. Das ergebe sich insbesondere aus Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans, durch die das Warenangebot des HDV verengt worden sei. Ferner gebe es für den genehmigten Standort keine Marktakzeptanz, wie führende Marken auf Nachfrage bestätigt hätten. Zudem habe für den wirtschaftlichen Erfolg eines HDV die Auswahl des Betreibers ausschlaggebende Bedeutung. Der von der Beigeladenen zu 2. ursprünglich ausgewählte Betreiber B. C. sei aber kein in Deutschland erfahrener Betreiber von Hersteller-Direktverkaufszentren. Allerdings habe sich die Beigeladene zu 2. zwischenzeitlich von diesem Betreiber getrennt, so dass zurzeit für das Vorhaben gar kein geeigneter Betreiber zur Verfügung stehe. Außerdem stelle die Vorwegabwägung der Beigeladenen zu 1. zu Unrecht entscheidend darauf ab, dass die raumordnerisch gewünschten positiven Effekte eines HDV gerade aufgrund der eigenen raumordnerischen Funktionszuweisung als Mittelzentrum eintreten könnten. Die positiven Effekte eines HDV für den Tourismus richteten sich gemäß dem LROP gerade nicht nach der zentralörtlichen Einordnung der Standortgemeinde. Vielmehr dispensiere das LROP selbst den Standort des HDV von der Voraussetzung des Merkmals "Oberzentrum" und verbiete somit eine Berücksichtigung der zentralörtlichen Funktion bei der Standortauswahl.

11

Die anderen Beteiligten sind dem Antrag wie folgt entgegengetreten:

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Der Antragsgegner meint, die angefochtene Baugenehmigung sei nach § 33 BauGB rechtmäßig ergangen. Das von der Beigeladenen zu 2. unter dem 1. März 2010 erklärt Anerkenntnis der Festsetzungen des Bebauungsplans sei wirksam, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der dritte Entwurf des Bebauungsplans noch nicht vorgelegen habe. Das Anerkenntnis habe sich ausdrücklich auf alle Planentwürfe bis zur Erteilung der Baugenehmigung bezogen. Zudem greife die Kritik an der landesplanerischen Feststellung vom 2. Februar 2009, die dem Bebauungsplan zugrunde liege, nicht durch. Vielmehr seien die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie eine raumverträgliche Sortimentsstruktur in einem Raumordnungsverfahren auf Basis des Landesraumordnungsprogramms nachgewiesen worden.

13

Die Beigeladene zu 1. trägt vor, dass die erteilte Baugenehmigung keine Dritt-Rechte der Antragstellerin verletze, da sie weder von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans abweiche noch der Bebauungsplan selbst geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin verletze. In Betracht komme allenfalls eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB.

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Das interkommunale Abstimmungsgebot sei aber nur verletzt, soweit die betreffende Planung der benachbarten Gemeinde gegenüber unzumutbar sei. Das sei bei der Planung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nur der Fall, wenn in der Nachbargemeinde mit einem erheblichen Kaufkraftabfluss und einer damit verbundenen städtebaulichen Verödung bestehender Innenstädte oder Versorgungszentren zu rechnen sei. Dass dies der Fall sei, habe die Antragstellerin nicht substantiiert behauptet. Das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten belege, dass derartige Auswirkungen auf die Versorgungs- und Einzelhandelssituation im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht zu befürchten seien. Zudem weise das Regionale Raumordnungsprogramm des Antragsgegners ihr - der Beigeladenen zu 1. - die Funktion als Mittelzentrum zu. Es stehe im Einklang mit diesem raumordnungsrechtlichen Ziel, wenn sich in ihrem Gemeindegebiet und eben nicht im Gebiet der Antragstellerin mittelzentrale Einzelhandelsstrukturen entwickeln würden. Auch die besondere Konstellation aufgrund des Umstands, dass nach dem LROP ausnahmsweise nur ein HDV in der Tourismusregion Lüneburger Heide unter Dispens von den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 6 von Abschnitt 2.3 Ziffer 03 LROP 2008 zulässig sei, führe im Ergebnis nicht zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots. Aufgrund dieser raumordnungsrechtlichen Vorgaben führe die erteilte Baugenehmigung für ein HDV zwar dazu, dass ein entsprechendes Vorhaben im Gebiet der Antragstellerin nicht mehr zulässig sei. Die Antragstellerin sei aber zurzeit außerstande, die raumordnerischen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr angestrebte Ansiedlung eines HDV zu erfüllen. Der Bebauungsplan Harber Nr. 14 greife daher nicht in eine geschützte raumordnungsrechtliche Rechtsposition der Antragstellerin ein. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung habe in seinen landesplanerischen Feststellungen vom 2. Februar 2009 festgestellt, dass nur ein HDV in Soltau, nicht aber im Gebiet der Antragstellerin raumverträglich sei. Weiterhin sei nach dem LROP der Abschluss eines raumordnungsrechtlichen Vertrages zwischen Standortgemeinde, Land Niedersachsen und dem Projektbetreiber eine weitere raumordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines HDV, welche die Antragstellerin ebenfalls nicht erfülle, da sie einen entsprechenden Vertrag nicht habe schließen können. Schließlich fehle es auf Seiten der Antragstellerin an einem wirksamen Flächennutzungsplan für die Ansiedlung eines HDV, da der Antragsgegner den Antrag auf Genehmigung einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans abgelehnt habe. Eine Rechtsverletzung folge auch nicht daraus, dass im Rahmen der ergänzenden Auslegung des Planentwurfs einem Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht entsprochen worden sei. Die Planänderungen, die zur dritten Auslegung des Entwurfs geführt hätten, seien insgesamt geringfügig gewesen und hätten zudem keine eigenen geschützten Interessen der Antragstellerin betroffen.

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Die Beigeladene zu 2. trägt vor, der Eilantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig, da nichts dafür ersichtlich sei, dass die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin in eigenen Rechten verletze. Eine Beeinträchtigung der zentralörtlichen Funktion oder der zentralörtlichen Versorgungsbereiche der Antragstellerin, die zu einer Verletzung von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führen könne, liege nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Funktion als Mittelzentrum durch Aufstellung des Bebauungsplans Harber Nr. 14 die zentralörtliche Funktion der Antragstellerin als Grundzentrum auch nur berührt haben könnte. Dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin habe, sei im Planaufstellungsverfahren durch ein Marktgutachten nachgewiesen worden. Die Antragstellerin werde auch nicht in einem eigenen Recht zur Planung eines HDV auf ihrem Gemeindegebiet verletzt, weil ihr diese Aufgabe eben nicht, wie von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB gefordert, durch Ziele der Raumordnung zugewiesen sei. Die landesplanerischen Vorgaben im LROP stünden der Ansiedlung eines HDV im Gemeindegebiet der Antragstellerin vielmehr entgegen. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung habe mit landesplanerischer Feststellung vom 2. Februar 2009 festgestellt, dass die Ansiedlung eines HDV auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht raumverträglich sei. Ferner fehle es für die Zulässigkeit eines HDV auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin an dem von Abschnitt 2.3. 03 Satz 16 LROP 2008 geforderten raumordnerischen Vertrag. Im Übrigen bedeute das innerkommunale Abstimmungsgebot nicht, dass eine Planung, die wichtige Auswirkungen auf Nachbargemeinden habe, stets gegen § 2 Abs. 2 BauGB verstoße. Vielmehr könnten selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn noch gewichtigere ihnen im Range vorgehen. Diesen Vorgaben habe die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Abwägung entsprochen, da sie die - geringfügigen - Auswirkungen ihrer Planung auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin und den Umstand, dass die Errichtung eines HDV entsprechenden Planungen im Gemeindegebiet der Antragstellerin rechtlich oder tatsächlich entgegenstehen könnten, berücksichtigt habe. Im Rahmen der Abwägung sei auch begründet worden, warum diese Konsequenzen im Ergebnis hinnehmbar seien. Auch im Übrigen sei die erteilte Baugenehmigung offenkundig rechtmäßig, so dass der Eilantrag jedenfalls unbegründet sei. Der zugrunde liegende Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Verkürzung der Beteiligungsfrist bei der letzten Planauslegung sei angemessen gewesen, da es bei dieser letzten Auslegung lediglich um einzelne, abgrenzbare Aspekte des Planentwurfs gegangen sei. Dass die Verkürzung der Beteiligungsfrist nicht unangemessen gewesen sei, werde auch dadurch illustriert, dass es der Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen sei, umfangreich zum Planentwurf Stellung zu nehmen. Der Einwand der Antragstellerin, bei der Planung sei verkannt worden, dass die Person des künftigen Betreibers des HDV eine vorgehobene Rolle spiele, gehe ins Leere. Die Bauleitplanung orientiere sich an städtebaulichen Gesichtspunkten und sei auf bodenrechtliche Regelungen gerichtet. Die Frage des Betreibers eines HDV könne und dürfe daher nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein. Soweit die Antragstellerin die Zulassung einer GRZ von 0,82 rüge, könne sie hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein, da die rechtlichen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung im Regelfall nicht nachbarschützend seien und hinzu komme, dass ihre Gemeindegrenze rd. 10 km von dem Vorhaben entfernt sei. Im Übrigen sei die Baugenehmigung auch am Maßstab des § 33 BauGB rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe die formelle und materielle Planreife vorgelegen. Auch das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. sei wirksam erteilt worden. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die Beigeladene zu 1. bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens und bei der vorgezogenen Abwägung nicht auf Einwendungen eingegangen sei, die im Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung erhoben worden seien, treffe dies nicht zu. Auch habe sie - die Beigeladene zu 2. - die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans wirksam anerkannt. Ihre Erklärung habe sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner endgültigen Fassung erstreckt, zumal ihre Bauvorlagen den Änderungen bereits Rechnung getragen hätten und aufgrund dessen nicht im Nachhinein hätten angepasst werden müssen.

16

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

17

1.

Die Kammer hat bereits Bedenken, ob der Antrag zulässig ist. Hiergegen spricht, dass die Antragstellerin erst am selben Tag, an dem sie ihren Eilantrag bei Gericht anhängig gemacht hat, beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für Bausachen zuständigen 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO die obligatorische vorherige Befassung der Behörde mit dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz vor der Anrufung des Gerichts vorsieht (Nds. OVG, Beschl. v. 26.2.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82; Beschl. v. 30.1.1994 - 1 M 5091/93 -, NVwZ 1994, 698; Beschl. v. 8.7.2004 - 1 ME 164/04 -, Nds.VBl. 2004, 339). Die sofortige Anrufung des Gerichts ohne vorherigen Antrag bei der Behörde ist allerdings ausnahmsweise zulässig, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Damit gleichzusetzen ist die Herstellung vollendeter Tatsachen durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung (Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.1994 - 1 M 5091/93 -, a.a.O.). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit jedoch jüngst zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffassung der - im vorliegenden Fall zum 5. Juli 2010 angezeigte und somit vor Eingang des Eilantrages bei Gericht erfolgte - tatsächliche Baubeginn nicht schematisch als drohende Vollstreckung zu behandeln ist, die den Nachbarn von einem Aussetzungsantrag bei der Bauaufsicht vor der Anrufung des Gerichts entbindet. Es hat hierzu in einem Beschluss vom 15. April 2010 (- 1 ME 22/10 -, BauR 2010, 1912 = NVwZ-RR 2010, 552) ausgeführt:

"Bei direkter Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO geht es darum, dem Abgabenpflichtigen die Anrufung der Behörde dann zu ersparen, wenn diese entweder schon Vollstreckungsmaßnahmen konkret ergriffen oder einen zeitlich nahe liegenden Termin hierfür dem Abgabenschuldner verbindlich mitgeteilt hatte oder aber wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen hierfür getroffen und der Abgabenschuldner daher anzunehmen hat, alsbald werde die Behörde mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen. Allgemein geht es mithin darum, dass der Abgabenschuldner nach dem behördlichen (Vollstreckungs-)Verhalten triftigen Grund hat anzunehmen, er werde nicht einmal erstinstanzlich eine Aussetzungsentscheidung erhalten haben können, bevor die befürchteten Nachteile - zumindest einstweiliger Verlust von Geld oder Vermögenswerten in Höhe der zu vollstreckenden öffentlichrechtlichen Abgabenforderung - eingetreten ist.

Auf den Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes übertragen heißt das, die vorherige Anrufung der Bauaufsichtsbehörde sei - erst - dann entbehrlich, wenn der Nachbar aufgrund sich abzeichnender oder bereits begonnener Baumaßnahmen ernstlich der Gefahr ausgesetzt wird, die mit der Ausnutzung der Baugenehmigung befürchteten Nachteile zumindest zeitweise hinnehmen zu müssen, bevor er zumindest eine erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung würde erreichen können. Maßgeblich sind daher die Nachteile, die der Nachbar mit seinem Eilantrag abzuwehren trachtet. Geht es um die Einhaltung der Grenzabstände, kann besondere Eile namentlich bei der Errichtung von Nebengebäuden geboten sein. Denn eine (Fertig-)Garage kann in vergleichsweise kurzer Zeit errichtet werden. Ihre einstweilige Beseitigung kann der Nachbar nicht mehr verlangen, wenn diese baulich jedenfalls im Wesentlichen fertig gestellt, das heißt die Seitenwände errichtet und das Dach durch einen Ringanker fixiert ist.

Anders ist es, wenn - wie hier - Grenzabstandsvorschriften nicht in Rede stehen und sich der Nachbarantrag gegen eine als rechtsverletzend behauptete Nutzung richtet. In diesem Fall kann der Nachbar bei entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht frühestens dann unmittelbar anrufen, wenn er ernstlich annehmen muss/darf, bei Einleitung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens werde das gerichtliche Eilverfahren jedenfalls in erster Instanz aller Voraussicht nach erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen sein, zu dem er die befürchteten Immissionen bereits hinnehmen müsse."

18

Hiervon ausgehend erscheint zweifelhaft, ob der tatsächliche Baubeginn der Beigeladenen zu 2. bereits als drohende Vollstreckung eingeordnet werden kann. Die Antragstellerin wendet sich gegen das Vorhaben, weil sie davon ausgeht, dass es ihre eigenen Absichten zur Planung eines HDV auf ihrem Gemeindegebiet rechtlich oder jedenfalls faktisch vereiteln wird. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass dieses Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihrer eigenen Planungsabsichten bereits durch den Baubeginn kurzfristig derartig tangiert worden ist, dass für sie das Durchschreiten des behördlichen Aussetzungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichts mit der ernstlichen Gefahr verbunden gewesene wäre, bereits vor der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen.

19

2.

Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil der Antrag zumindest in der Sache keinen Erfolg hat.

20

Die von der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In Ausübung des ihr durch die §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Ermessens hält die Kammer den Sofortvollzug der Baugenehmigung aufrecht. Denn sie misst dem Interesse der Antragstellerin an einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren keinen Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen zu 2. an einer einstweiligen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung bei. Maßgebend ist hierfür, dass der Widerspruch der Antragstellerin bei der derzeitigen Sachlage und der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

21

Bei der Überprüfung der von der Antragstellerin angefochtenen Baugenehmigung ist das Gericht auf die Prüfung nachbarschützender Vorschriften beschränkt. Für eine erfolgreiche Nachbarklage genügt nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 Rn. 56 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass diese Einengung des Prüfungsmaßstabs auch auf die Verletzung von Nachbarrechten auch bei Anfechtungsklagen von Gemeinden zur Abwehr großflächiger Handelsbetriebe in Nachbarkommunen zur Anwendung kommt (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, BauR 2006, 573 = NVwZ-RR 2007, 7). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren genügt insoweit eine summarische Prüfung, bei der das Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse hat, wenn die Baugenehmigung mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Vielmehr hat der Eilantrag eines Nachbarn nur dann Erfolg, wenn überwiegende Gründe die Annahme stützen, sein Rechtsbehelf werde voraussichtlich Erfolg haben (Nds. OVG, a.a.O.).

22

a.

Bei Anwendung dieses Maßstabs verstößt die erteilte Baugenehmigung nicht überwiegend wahrscheinlich gegen das für Nachbargemeinden bei einer Drittanfechtung wehrfähige interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB.

23

Allerdings steht außer Zweifel, dass das interkommunale Abstimmungsgebot, das eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB und somit einen in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang darstellt, auch im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der vorliegenden Baugenehmigung zu prüfen ist. Obwohl das interkommunale Abstimmungsgebot nach dem Wortlaut nur für die Aufstellung von Bauleitplänen gilt, begründet es in bestimmten Fällen auch ein Abwehrrecht gegen das aufgrund des Bebauungsplans genehmigte Einzelvorhaben. Lässt die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung die gebotene Abstimmung vermissen, so kann sich die Nachbargemeinde auch dagegen zur Wehr setzen, dass auf der Grundlage eines solchen nicht abgestimmten Bebauungsplans Einzelvorhaben genehmigt und verwirklicht werden (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwG 84, 209; Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2005 - 9 ME 49/04 -, NordÖR 2005, 496; Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.).

24

Rechtlicher und tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot zu Lasten der Antragstellerin vorliegt, ist dabei im vorliegenden Fall nicht die endgültige Abwägungsentscheidung der Beigeladenen zu 1., auf deren Grundlage der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Erlass dieses Bescheides, so dass nach der Erteilung der Baugenehmigung eintretende Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall ist auf der Grundlage von § 33 BauGB eine Baugenehmigung noch vor der endgültigen Abwägung des Abwägungsmaterials erteilt worden. Das hat zur Konsequenz, dass die eigentliche Abwägung bei Satzungsreife von der Kammer nicht zu überprüfen ist. Der Prüfungsmaßstab beschränkt sich vielmehr auf die Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB. Zur materiellen Planungsreife gehört, dass der Bebauungsplanentwurf inhaltlich dem BauGB und der BauNVO entspricht, insbesondere den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Baugenehmigungsbehörde muss daher jedenfalls überschlägig eine Inzidentkontrolle des Planentwurfs durchführen, um eine Prognose abgeben zu können, ob der Entwurf rechtsverbindlich werden kann (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rdnr. 8). Grundlage dieser Entscheidung des Antragsgegners war im vorliegenden Fall eine von der Verwaltung der Beigeladenen zu 1. erarbeitete Vorwegprüfung des abwägungsrelevanten Materials, der sich der Rat der Beigeladenen zu 1. im Rahmen seines Beschlusses zur Erteilung des Einvernehmens vom 6. Mai 2010 angeschlossen hat, und die die Beigeladene zu 1. dem Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt hat.

25

Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen kann sich die Kammer somit darauf beschränken, im vorliegenden Verfahren diese Vorwegabwägung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die von der Beigeladenen zu 1. in ihrem gerichtlichen Vorbringen angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der im Rahmen einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung ausnahmsweise nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, sondern zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblich ist, soweit sich die Rechtslage zugunsten des Bauherrn geändert hat und eine ursprünglich rechtswidrige Baugenehmigung somit im Nachhinein genehmigungsfähig wird (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = BRS 60 Nr. 178 m.w.N.), kommt hier nicht zum Tragen. Dies wäre nur der Fall, soweit die Vorwegabwägung, auf deren Grundlage nach § 33 BauGB die Baugenehmigung erteilt worden ist, die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzen würde, dieser Rechtsfehler aber im Rahmen der späteren endgültigen Abwägungsentscheidung, die dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zugrunde liegt, geheilt worden wäre. So verhält es sich hier aber nicht, da die Vorwegabwägung keine Rechte der Antragstellerin verletzt, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.

26

b.

§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB regelt zwei Unterfälle des interkommunalen Abstimmungsgebots. Danach können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Beide Alternativen der Vorschrift sind hier nicht berührt.

27

Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin haben wird. Was als zentraler Versorgungsbereich einer Gemeinde anzusehen ist, ergibt sich u.a. aus ihren planerischen Festsetzungen, insbesondere aus der Festsetzung von Kerngebieten, daneben aber auch aus informellen Planungen (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.). Eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BauGB besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die zentralen Versorgungsbereiche abstrakt durch die Planung betroffen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Planung der benachbarten Gemeinde tatsächlich spürbare Auswirkungen auf diese zentralen Bereiche hat und damit geeignet sind, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen. Ein gesteigertes Abstimmungsbedürfnis wird daher nur in dem Umfang bestehen können, in dem das Vorhaben die Auswirkungen befürchten lässt, die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannt sind. Dazu bedarf es ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme, das Vorhaben werde durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde - etwa in der Gestalt merklicher Leerstände - hervorrufen. Das Vorhaben muss konkret geeignet sein, die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin durch den Abzug von Kaufkraft zu gefährden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Abzug von Kaufkraft so erheblich ist, dass er eine Pflicht zur unterkommunalen Abstimmung auslöst, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 30. November 2005 ausgeführt:

"Eine gesetzlich oder in Regelwerken festgeschriebene Schwelle, welche den Übergang von einer interkommunal bedenkensfrei zu verwirklichenden Planung zur Abstimmungsverpflichtung markiert, existiert nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird recht uneinheitlich beantwortet, ab welcher Prozentzahl ein im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB so rechtserheblicher Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist, dass dies als wesentliche Auswirkung auf die Nachbargemeinde angesehen werden kann/muss (vgl. z.B. OVG Brandenburg, Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 3 B 116/98 -, NVwZ 1999, 434 = BauR 1999, 154 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, NVwZ 1998, 717 = BauR 1998, 309: Faustformel: mindestens 10 v.H.; Thür. OVG, Beschl. v. 23. April 1997 - 1 EO 248/97 -, DÖV 1997, 791 = UPR 1997, 376 [OVG Thüringen 23.04.1997 - 1 EO 241/97]: etwa 30 v.H.; OVG Greifswald, Beschl. v. 30. Juni 1999 - 3 M 144/98 -, NVwZ-RR 2000, 559, 561: 10 bis 30 v.H. H.; OVG Koblenz, Beschl. v. 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435: wohl 10 bis 20 v.H.; vgl. a. ThürOVG, B. v. 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 -, ÖffBauR 2005, 106 und Langtext [...]: 20 v. H., u.U. sogar 25 v. H.). Allerdings wird man (wohl) zu differenzieren haben, und zwar danach, ob der Innenstadthandel insgesamt oder nur in bestimmten Branchen in Mitleidenschaft gezogen werden (könne), ob die Gemeinde, die sich auf den Schutz des § 2 Abs. 2 BauGB beruft, "wirtschaftlich gesund" ist oder schon jetzt erheblichen Umfangs unter dem Abfluss von Kaufkraft zu leiden hat, sowie unter Umständen auch danach, ob dies im Hinblick auf verschiedene Gemeindeteile unterschiedlich zu beantworten ist. In jedem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die ihr zuzumutenden Anstrengungen zu unternehmen hat, auf Herausforderungen der umgebenden Gemeinde zu antworten. Ein "cordon sanitaire" steht ihr nicht zu. Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art stehen im Rechtssinne daher nicht zu erwarten, wenn es der Gemeinde gelingen kann, die mit einem Vorhaben verbundenen nachteiligen Auswirkungen durch eigene Anstrengungen jedenfalls so weit zu kompensieren, dass die Schwelle zu städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art nicht (mehr) überschritten wird/ist (vgl. dazu Senatsb. v. 31. Oktober 2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl 2001, 277).

Danach wird man die Erheblichkeitsschwelle hier voraussichtlich bei den 10 v. H. anzusiedeln haben, welche sich in der o. g. Rechtsprechung als Faustformel für den "begründeten Anfangsverdacht" herauskristallisiert hat, das in Rede stehende Vorhaben werde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur Folge haben (ebenso Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, vhw-Verlag, 2005, § 2 BauGB 2004, Rdnr. 37)."

28

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass das genehmigte Vorhaben nach summarischer Prüfung schädliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche haben wird. Die Beigeladene zu 1. hat im Rahmen des von ihr angestrengten Raumordnungsverfahrens ein durch die Dr. D. & Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH erarbeitetes Gutachten zur raumordnerischen Bewertung des Vorhabens vorgelegt, auf das sie sich auch im Rahmen ihrer Bauleitplanung gestützt hat. Dieses der Kammer aus den Beiakten der Klageverfahren zu 2 A 87/09 und 2 A 95/09 bekannte Gutachten prognostiziert eine Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin im Kernsortiment Bekleidung von 3,0%, einschließlich Sonntagsöffnung in Höhe von 4,2%, sowie im Sortiment Schuhe/Lederwaren in Höhe von 2,1%, einschließlich Sonntagsöffnung in Höhe von 2,9%. Für die weiteren Sortimente Hausrat, Wohnaccessoirs sowie Heimtextilien nimmt es keine messbare Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin an. Die prognostizierten Kaufkraftabzüge liegen somit in allen relevanten Sortimenten ganz erheblich unterhalb des Schwellenwertes von 10% bzw. sind überhaupt nicht messbar. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Annahmen in diesem Gutachten nicht einem worst-case-Szenario entsprächen, weil in die Berechnung angebliche Kaufkraftrückflusseffekte einbezogen worden seien, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die pauschale Behauptung eines Wertungsfehlers des Gutachtens ist allein nicht ausreichend, eine konkrete Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass von dem Vorhaben negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin ausgehen. Das gilt bereits deshalb, weil selbst in den beiden Sortimenten Bekleidung und Schuhe/Lederwaren der Schwellenwert des Kaufkraftabzuges von 10% so deutlich unterschritten wird, dass nicht bereits jeglicher Bewertungsfehler im Gutachten Überwiegendes dafür sprechen lässt, dass dieser Schwellenwert bei einer realistischen Betrachtungsweise überschritten wäre. Hinzu kommt, dass jedenfalls für den eigenen zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin Kaufkraftrückflusseffekte entweder gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang angenommen worden sind. So prognostiziert das Gutachten im Kernsortiment Bekleidung und im Sortiment Schuhe/Lederwaren keinerlei Kompensationseffekte zugunsten der Antragstellerin (Seiten 121, 123 des Gutachtens). Eine Partizipation der vorhandenen Betriebe im Gemeindegebiet der Antragstellerin am prognostizierten Marktwachstum wird für das Kernsortiment Bekleidung nur in Höhe von 20.000 Euro angenommen; im Sortiment Lederwaren/Schuhe geht das Gutachten auch in dieser Rubrik nicht von messbaren positiven Effekten für die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin aus. Soweit das Gutachten die zu Lasten der Antragstellerin zu prognostizierende Kaufkraftumverteilung im Kernsortiment Bekleidung sowie im Sortiment Lederwaren/Schuhe jeweils um einen Abzug für eine "Nachfragestrombereinigung" mildert, weil es davon ausgeht, dass das Vorhaben existierende Nachfrageabflüsse aus der Region auf sich umlenken kann, hat sich die Antragstellerin mit diesem Berechnungsschritt mit keinem Wort auseinandergesetzt. Der Kammer liegen auch keine anderweitigen Erkenntnisse vor, die die Annahmen des Gutachtens insoweit in Frage stellen und daher im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren zu einer anderen Bewertung führen müssen.

29

Ergänzend ist hervorzuheben, dass selbst bei einem Kaufkraftabzug von 10% oder mehr nicht automatisch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BauGB vorläge. Die Überschreitung des Schwellenwertes hat lediglich zur Folge, dass die Beeinträchtigung der Nachbargemeinde durch den Kaufkraftabzug qualifiziert zu berücksichtigen ist und die Pflicht zur interkommunalen Abstimmung überhaupt erst ausgelöst wird. Das hat aber noch nicht zwingend zur Konsequenz, dass die Gemeinde von ihren bisherigen Planungen Abstand nehmen muss. Vielmehr kann die Abwägung auch dazu führen, dass die Belange der Nachbargemeinde gegenüber noch gewichtigeren Belangen zurücktreten müssen (Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, BRS 73 Nr. 34).

30

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BauGB ausschließlich auf schädliche Auswirkungen auf ihre eigenen zentralen Versorgungsbereiche berufen kann. Soweit das von der Beigeladenen zu 1. eingeholte Gutachten die Umsatzumverteilung zu Lasten anderer niedersächsischer Gemeinden im Einzugsbereich des Vorhabens oder gar hinsichtlich der eigenen zentralen Versorgungsbereiche der Beigeladenen zu 1. fehlerhaft berechnen sollte, kann die Antragstellerin daraus somit nichts herleiten.

31

c.

Nach summarischer Prüfung ist die Planungsentscheidung der Beigeladenen zu 1. auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB abwägungsfehlerhaft, weil sie die Antragstellerin in einer ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion beeinträchtigen würde. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zu Unrecht darauf, dass ihr durch Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Sätze 10 bis 16 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) in der Fassung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. 2008, 132) raumordnerisch die Funktion eines HDV-Standortes zugewiesen werde, und dass die angegriffene Baugenehmigung sie in dieser Funktion beeinträchtige.

32

Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Sätze 10 bis 16 LROP 2008 überhaupt um Ziele der Raumordnung handelt. Jedenfalls ist der Umstand, dass der Verordnungsgeber diese Regelungen in Fettdruck bekanntgemacht hat und ihnen somit gemäß Satz 3 des einleitenden Abschnitts des LROP den Charakter von Zielen der Raumordnung beigemessen hat, hierfür nicht ausschlaggebend. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder nur eines Grundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG müssen hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar und rechtmäßig sein, um eine Planungspflicht der Gemeinde auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauGB auslösen zu können (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, a.a.O.). Ob die Regelungen des LROP 2008, auf die sich die Antragstellerin bezieht, diese Voraussetzungen erfüllen, kann offenbleiben, denn jedenfalls weisen sie der Antragstellerin keine Funktion zu und sind für diese somit nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB wehrfähig.

33

§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EURichtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt worden. Mit der ersten Alternative dieser Vorschrift sollte in Abkehr von der bisherigen herrschenden Meinung (siehe dazu die Nachweise in Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.) erreicht werden, dass eine Gemeinde eine Funktion, die ihr durch das Landesraumordnungsrecht zugewiesen worden ist und ihr nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einträgt, als Teil ihrer interkommunal zu wahrenden Planungshoheit reklamieren und verteidigen darf. Nach der Gesetzesbegründung folgt aus der Vorschrift, dass sich eine Gemeinde gegen raumordnungswidrige Planungen einer anderen Gemeinde verteidigen kann, durch die ihre eigene zentralörtliche Funktion gestört wird (BT-Drucksache. 15/2250, S. 41). Infolgedessen geht auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon aus, dass als raumordnerisches Ziel, auf das sich eine Gemeinde berufen kann, vorrangig ihre zentralörtliche Funktion in Frage kommt (Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 = BRS 70 Nr. 61). Ob daneben auch andere Ziele der Raumordnung über besondere Gemeindefunktionen, wie etwa Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, unter die Regelung fallen können (dafür Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 123, Bearbeitung September 2007), kann dahinstehen. Erforderlich ist für die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB aber jedenfalls nicht nur, dass das Ziel der Raumordnung Gemeinden bestimmte Aufgaben und damit zugleich gewisse Lasten auferlegt (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.), sondern zusätzlich, dass aus dem Ziel hinreichend klar hervorgeht, welche Gemeinden im Einzelnen Adressaten der Funktionsübertragung sein sollen (Söfker, a.a.O.).

34

Gemessen hieran lässt sich Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Sätze 10 bis 16 LROP 2008 eine hinreichend klare an die Antragstellerin adressierte Funktionszuweisung als Standort eines HDV nicht entnehmen. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

(Satz 10) In der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide soll die touristische Entwicklung auch durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer verträglichen Kombination von touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten gestärkt werden, sofern diese keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen der im Einzugsbereich befindlichen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion mit sich bringen. (Satz 11) Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 kann in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10000 m2 zugelassen werden, sofern und soweit dieses raumverträglich ist. (Satz 12) Die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des Hersteller- Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären. (Satz 13) Dieses Raumordnungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Landes- Raumordnungsprogramms durchzuführen. (Satz 14) Der Standort dieses Hersteller- Direktverkaufszentrums muss die räumliche Nähe und funktionale Vernetzung mit vorhandenen touristischen Großprojekten haben. (Satz 15) Das Hersteller- Direktverkaufszentrum hat sich in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird. (Satz 16) Sollte im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit eines Hersteller-Direktverkaufszentrums nachgewiesen werden, so sind die hierfür im Raumordnungsverfahren definierten Bedingungen, insbesondere zur Sortimentsstruktur und zur Integration in das Tourismuskonzept, in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festzulegen.

35

Bereits die Formulierung von Satz 11 als Kann-Vorschrift spricht dagegen, dass diese Regelung der Antragstellerin oder einer anderen niedersächsischen Gemeinde, die als Adressat der Regelung bestimmt wird oder aufgrund des Regelungskontextes zumindest hinreichend bestimmbar ist, die Funktion als Standort eines HDV überträgt. Hinzu kommt, dass eine Zulassung als Standort nach dieser Regelung ausdrücklich nur in Frage kommt, sofern und soweit dies raumverträglich ist. Die Formulierung "sofern und soweit" zeigt, dass das Ergebnis einer raumordnerischen Prüfung auch sein kann, dass in der Lüneburger Heide kein HDV abweichend von den Sätzen 1 bis 6 errichtet werden kann, weil die Raumverträglichkeit für keinen potentiellen Standort positiv festgestellt werden kann. Bei diese Formulierung der Norm ist das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich aus der näheren und weiteren Entstehungsgeschichte des Landesraumordnungsprogramms ergebe, dass dessen einschlägige Regelungen als an sie adressierte Funktionszuweisung auszulegen seien, fernliegend. Dies belegt auch Satz 12 der Regelung, nach dem die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des HDV ausdrücklich erst in einem Raumordnungsverfahren zu klären ist.

36

Die Antragstellerin kann sich im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr das LROP 2008 jedenfalls im Ergebnis eine wehrfähige Funktion zuweise, weil sie als einzige niedersächsische Gemeinde der Region Lüneburger Heide die im LROP geregelten Standortvoraussetzungen für ein HDV erfülle. Nach Auffassung der Kammer würde der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB überdehnt, soweit man hierunter auf der Grundlage einer raumordnerischen Kann-Vorschrift auch lediglich potentielle Funktionen von Gemeinden fassen wollte. Die Vorschrift hat als partielle Abkehr von der allgemeinen Regel, dass Nachbargemeinden sich im Rahmen der interkommunalen Abstimmung nicht auf raumordnerische Belange berufen können, Ausnahmecharakter und ist daher eng auszulegen. Auch die Gesetzesbegründung spricht davon, dass "Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen" (BT-Drucksache 15/2250, S. 41 - Hervorhebungen durch die Kammer). Eine hinreichend klare und bestimmte Funktionszuweisung kann in einer raumordnerischen Regelung, die im Rahmen einer Kann-Regelung lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass eine Gemeinde im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens als Standort eines HDV ausgewählt wird, daher nicht gesehen werden.

37

Hiervon ausgehend bleibt es für die Frage, ob die einschlägigen Regelungen des LROP 2008 für die Antragstellerin wehrfähig sein können, bei der bereits vor dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB entwickelten Dogmatik. Demnach dienen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung grundsätzlich nicht den Interessen einzelner Gemeinden, sondern übergeordneten Planungsinteressen. Die Gemeinden können deshalb die Einhaltung dieser Ziele durch eine Nachbargemeinde oder die Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich nicht beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658 = NVwZ 1994, 285 ). Damit ist allerdings nicht generell ausgeschlossen, dass Ziele der Landesplanung subjektive Rechte beinhalten können. Der Träger der Raumordnung hat es vielmehr in der Hand zu entscheiden, ob er etwaige durch Zielaussagen vermittelte Interessenpositionen zu subjektiven Rechten von Gemeinden ausformt (Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2005 - 9 ME 49/04 -, a.a.O.).

38

Nach Auffassung der Kammer lässt sich Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Sätze 10 bis 16 LROP 2008 nicht entnehmen, dass die Regelungen anderen als überörtlichen Belangen, namentlich der Entwicklung der gesamten Tourismusregion Lüneburger Heide, zu dienen bestimmt sind. Das LROP hat dagegen nicht den Zweck einer raumordnerischen "Bestenauslese", bei der den einzelnen interessierten Gemeinden ein subjektives Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren zusteht und die raumordnerisch geeignetste Gemeinde einen Anspruch auf den "Zuschlag" als HDV-Standort hat. Hierfür spricht zunächst die erwähnte Regelungstechnik, nach der auch die Möglichkeit vorgesehen ist, dass im Raumordnungsverfahren überhaupt kein geeigneter Vorhabenstandort gefunden wird, der raumverträglich ist. Auch die Entstehungsgeschichte des LROP 2008 spricht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht für eine andere Lesart. Soweit es zutreffen sollte, dass in einer Entwurfsfassung des LROP die Antragstellerin noch als Standort für das HDV vorgesehen war, hat sich der Verordnungsgeber mit der endgültigen Formulierung des LROP von dieser Konzeption offenkundig wieder gelöst. Auch die Erläuterungen zum LROP 2008 (abrufbar unter www.ml.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1378&article_id=5062&_psmand=7) lassen nicht erkennen, dass die einschlägigen Regelungen des LROP auch den subjektiven Interessen einzelner Gemeinden dienen sollen. Sie werden vielmehr geprägt durch Erwägungen zur Steigerung der Attraktivität der Tourismusregion Lüneburger Heide insgesamt (S. 93 bis 95). So heißt es dort sinngemäß, dass neue Vertriebsformen wie etwa Herstellerdirektverkaufzentren an geeigneten Standorten die Frequenz der touristischen Einrichtungen steigern und die touristische Attraktivität einer Region insgesamt erhöhen können. Durch die Errichtung eines HDV solle speziell die beabsichtigte Trendwende in der touristischen Vermarktung für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide unterstützt werden. Das Land wolle die Lüneburger Heide als wichtige, aber von jüngeren Gästegruppen zunehmend weniger wahrgenommene Urlaubsregion Niedersachsens gezielt unterstützen und fördern. Ein mögliches HDV müsse integrierender Baustein eines landesbedeutsamen Tourismuskonzepts für die Lüneburger Heide sein. Es habe das Potential, zur nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung beizutragen. Diese Erwägungen belegen, dass es dem Verordnungsgeber nicht darum ging, eine einzelne niedersächsische Gemeinde als HDV-Standort um ihrer selbst Willen in ihrer Entwicklung zu fördern, sondern dass er die wirtschaftliche und touristische Stärkung der ganzen Region anstrebte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung in Satz 11 der Regelung für einen einzigen HDV-Standort zu sehen. Sie dient nicht dem Exklusivitätsinteresse der Standortgemeinde, sondern hat nach den Erläuterungen (S. 94) ebenso wie die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 10.000 m2 den Zweck, entwicklungshemmende Beeinträchtigungen für umliegende Innenstädte im Einzugsbereich des Vorhabens zu verhindern.

39

Nach alledem vermittelt weder § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB noch das LROP selbst der Antragstellerin ein eigenes Recht, mit dem sie Planungen einer anderer Gemeinde, die die raumordnerischen Voraussetzungen des LROP als Standort eines HDV nicht erfüllt, abwehren kann.

40

d.

Die erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin auch nicht in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der Grundnorm des interkommunalen Abstimmungsgebots. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB untersagt Gemeinden, die sich zu benachbarten Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation befinden, von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch zu machen (BVerwG, Beschl. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25). Eine Rechtsverletzung der Nachbargemeinde liegt dabei nur dann vor, wenn das angegriffene Vorhaben bei Abwägung der konkurrierenden Interessen beider Gemeinden unmittelbar zu städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art führt, welche die Nachbargemeinde nicht durch ihr zumutbare Anstrengungen kompensieren kann (Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2005 - 9 ME 49/04 -, a.a.O.). Als städtebauliche Auswirkungen kommen dabei etwa der Entzug von Kaufkraft sowie verkehrliche Auswirkungen oder Immissionen, die sich bis in das Stadtgebiet der Antragstellerin erstrecken, in Betracht (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.).

41

Dass der Betrieb des genehmigten Vorhabens im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht zu einem Kaufkraftabzug führt, der zu einem interkommunalen Abstimmungsbedarf führt, hat die Kammer bereits oben zu § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BauGB ausgeführt.

42

Die Antragstellerin hat ferner vorgebracht, dass die Abwägungsentscheidung auch deshalb fehlerhaft sei, weil sie hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Straßenverkehr auf fehlerhaften Annahmen beruhe; es seien bei der Begutachtung des künftigen Kfz- Verkehrs die Pläne zum Ausbau des Heideparks Soltau mit einer weiteren Achterbahn nicht berücksichtigt worden; dies werde zu zusätzlichen Staus im Straßenverkehr und daraus resultierenden Rückstaus auf den Autobahnrampen der Autobahnanschlussstelle Soltau-Ost führen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht ausgeführt, noch ist der Kammer sonst wie ersichtlich, dass aufgrund dieser Umstände verkehrliche Auswirkungen verursacht werden, die sich in erheblicher Weise bis in das Stadtgebiet der Antragstellerin erstrecken. Das gilt insbesondere, weil die Antragstellerin von der von ihr behaupteten künftigen Überlastung der Autobahn-Anschlussstelle Soltau-Ost nicht selbst betroffen wäre. Ihre eigene Verkehrsinfrastruktur ist nicht über diese Anschlussstelle, sondern über die Anschlussstelle Bispingen an die Bundesautobahn A 7 angeschlossen.

43

e.

Im Ergebnis kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Rahmen der interkommunalen Abstimmung ihre eigene durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

44

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen des interkommunellen Abstimmungsgebots auch etwaige eigene Planungsabsichten der Gemeinde zu berücksichtigen sind, wobei insbesondere dem Schutz der Nachbargemeinde vor der Blockierung oder Aushöhlung ihrer letzten Planungsmöglichkeiten durch Maßnahmen anderer Hoheitsträger generell große Bedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, a.a.O.). Dabei ist das Maß der erforderlichen Abstimmung von der Konkretisierung der Planungsabsichten der Nachbargemeinde abhängig (Söfker, a.a.O., Rdnr. 100). Der Umstand allein, dass eine von einer Gemeinde betriebene Planung aufgrund einer Vorhabensgenehmigung in einer Nachbargemeinde faktisch vereitelt wird und keine Aussicht auf Verwirklichung mehr hat, führt aber nicht aus sich heraus schon zu einer Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB. Hinzu kommen muss, dass die resultierende "Planungsbrache" unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art hat, die der Gemeinde nicht zumutbar sind (Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, NordÖR 2002, 433). § 2 Abs. 2 BauGB schützt benachbarte Gemeinden nicht vor jedweder Konkurrenz (Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2005 - 9 ME 49/04 -, a.a.O.).

45

Hiervon ausgehend verkennt die Kammer nicht, dass das genehmigte Vorhaben die eigenen konkreten Planungsabsichten der Antragstellerin hinsichtlich eines HDV in ihrem eigenen Gemeindegebiet voraussichtlich vereiteln wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die erteilte Baugenehmigung ein rechtliches Hindernis für die eigenen Planungsabsichten der Antragstellerin darstellt. Hierfür spricht zwar, dass nach Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 11 LROP 2008 abweichend von den Sätzen 1 bis 6 an nur einem Standort in der Lüneburger Heide ein HDV zugelassen werden kann. Die Kammer hat aber Zweifel, ob die Erteilung einer Baugenehmigung für ein HDV diese raumordnerische Regelung dahingehend aktualisiert, dass sie konkurrierende Planungsabsichten anderer Gemeinden rechtlich ausschließt. Eine derartige raumordnerische Untersagungswirkung entspricht jedenfalls nicht der allgemeinen Funktion einer Baugenehmigung, die sich auf die Legalisierung des beantragten Vorhabens beschränkt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da zumindest anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb des genehmigten Vorhabens den eigenen Planungsabsichten der Antragstellerin jedenfalls faktisch kaum mehr eine Realisierungschance lassen. Aufgrund der räumlichen Nähe beider Gemeinden erscheint es naheliegend, dass neben dem genehmigten HDV nicht noch zusätzlich ein zweites derartiges Vorhaben auf dem Gebiet der Antragstellerin wirtschaftlich betrieben werden kann.

46

Nach Auffassung der Kammer hat der Umstand, dass die erteilte Baugenehmigung die eigenen Planungsabsichten der Antragstellerin voraussichtlich vereiteln wird, jedoch keine städtebaulichen Auswirkungen von derart gewichtigem Umfang, dass sie der Antragstellerin nicht mehr zugemutet werden können. Zunächst kann sich die Antragstellerin, soweit sie sich im Rahmen der interkommunellen Abstimmung auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Planungshoheit beruft, nicht erfolgreich darauf stützen, dass das genehmigte Vorhaben die raumordnerischen Vorgaben in Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Sätze 11 bis 16 LROP 2008 nicht erfüllt. Da das Raumordnungsrecht überörtlichen landesplanerischen Belangen dient, sind seine Regelungen keine Ausformungen der gemeindlichen Planungshoheit. Selbst wenn die Auffassung der Antragstellerin, dass das genehmigte Vorhaben gemessen an den Kriterien des LROP 2008 nicht raumverträglich ist, zutreffen sollte, hat das somit nicht zur Konsequenz, dass die Antragstellerin hierdurch unzumutbar in ihrer Planungshoheit eingeschränkt wird.

47

Hinsichtlich der weiteren Bewertung der Frage, ob im Hinblick auf die Planungshoheit der Antragstellerin gewichtige städtebauliche Auswirkungen vorliegen, die ihr nicht zuzumuten sind, ist von Bedeutung, dass das angegriffene Vorhaben voraussichtlich zwar die Verwirklichung der eigenen Planungsabsichten der Antragstellerin zur Errichtung eines HDV in ihrem Gemeindegebiet unmöglich machen wird, die Antragstellerin umgekehrt aber in gleicher Weise zulasten der Beigeladenen zu 1. vorzugehen wünscht. Sie hat ihrerseits die Intention, ihre eigenen Planungsabsichten für ein HDV ungeschmälert zu verwirklichen und möchte die Beigeladene zu 1. zwingen, deren Planungsabsichten aufzugeben. Die Konkurrenzsituation zwischen beiden Gemeinden zeichnet sich durch ein bedingungsloses Entweder-Oder aus, bei der beide Gemeinden zu Lasten der jeweils anderen die exklusive Position eines HDVStandortes für sich selbst beanspruchen. Beide Gemeinden wollen also von ihrer Planungshoheit jeweils zu Lasten der anderen Gemeinde Gebrauch machen. Ein Kompromiss in diesem planerischen Konflikt wird von beiden Gemeinden nicht angestrebt und ist auch kaum vorstellbar. Dass zwei HDV-Standorte, die jeweils mit einer Verkaufsfläche von knapp 10.000 m2 konzipiert sind, in so großer räumlicher Nähe nicht wirtschaftlich nebeneinander betrieben werden können, ist naheliegend. Auf dieser Erwägung beruht auch die in Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 11 LROP 2008 getroffene Entscheidung für ein einziges HDV in der Tourismusregion Lüneburger Heide mit einer Verkaufsfläche von maximal 10.000 m2. In den Erläuterungen zu dieser Regelung (S. 94) heißt es:

" Satz 11 beschränkt die Verkaufsfläche auf 10.000 m2, da bei einer größeren Verkaufsfläche entwicklungshemmende Beeinträchtigungen für umliegende Innenstädte im Einzugsbereich des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden können. Hieraus ergibt sich die zahlenmäßige Beschränkung auf ein einziges Hersteller-Direktverkaufszentrum, da Vorhaben mit einer wesentlich kleineren Verkaufsfläche wirtschaftlich kaum betrieben werden können und eine Aufteilung der Verkaufsfläche zwischen mehreren Vorhaben dadurch kaum in Betracht kommt."

48

Die Prämisse, dass ein HDV mit einer Verkaufsfläche von wesentlich unter 10.000 m2 nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und eine Aufteilung der Verkaufsfläche zwischen mehreren Vorhaben daher untunlich ist, erscheint der Kammer nicht unplausibel. Jedenfalls gibt es keinerlei Erkenntnisse, die dafür sprechen, im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens hiervon abzuweichen. Davon ausgehend spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass bei der Abwägung im Rahmen des interkommunellen Abstimmungsgebots auch ein planerischer "schonender Ausgleich" zwischen beiden Gemeinden dahingehend in Betracht gezogen hätte werden müssen, dass ggf. die Verkaufsfläche des angegriffenen Bauvorhabens wesentlich reduziert wird, um der Antragstellerin ebenfalls zumindest die Planung eines HDV mit einer seinerseits deutlich reduzierten Verkaufsfläche zu ermöglichen.

49

Läuft die interkommunale Abstimmung somit auf ein planerisches "Alles oder Nichts" hinaus, bei der die Gemeinde ihre Absicht zur Errichtung eines HDV entweder zu Lasten der Nachbargemeinde umfassend verwirklichen darf oder ihre Planung zugunsten der Verwirklichung des konkurrierenden Vorhabens in der Nachbargemeinde vollständig aufgeben muss, so verengt sich die planerische Abwägung auf die Frage, welcher von beiden Gemeinden unter städtebaulichen Gesichtspunkten eher zugemutet werden kann, die eigene Planung aufzugeben, weil die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die eigene Gemeinde in diesem Fall geringeres Gewicht haben als umgekehrt die Auswirkungen auf die Nachbargemeinde in dem Fall, dass diese ihre konkurrierende Planung fallen lassen muss. Bei dieser Abwägung spielt namentlich eine Rolle, in welchem Umfang die beiden konkurrierenden Gemeinden jeweils städtebaulich auf die Realisierung des geplanten Vorhabens angewiesen sind, etwa um eine konkret bestehende "Lücke" in ihrer eigenen Versorgungsstruktur zu schließen. Dabei kann etwa auch von Bedeutung sein, ob in der eigenen Gemeinde oder in der Nachbargemeinde hinsichtlich der raumordnerischen Funktion als zentraler Ort ein konkretes Zentralitätsdefizit besteht, das durch das Vorhaben beseitigt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -, ZfBR 2010, 575 = BauR 2010, 1701; Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, a.a.O.). Von Bedeutung ist ferner, ob von einer Realisierung des eigenen Planungsvorhabens eine stärkere Beeinträchtigung der Versorgungsstruktur der Nachbargemeinde durch den Abzug von Kaufkraft zu erwarten ist als dies umgekehrt der Fall wäre, wenn das Vorhaben in der Nachbargemeinde realisiert würde.

50

Hieran gemessen musste die Vorwegabwägung nach summarischer Prüfung nicht dazu führen, dass die Genehmigung des Vorhabens unzumutbare städtebauliche Auswirkungen für die Antragstellerin hat. Allerdings wird aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung des Vorhabens im Gebiet der Beigeladenen zu 1. erforderlich ist, um eine dort bestehende Lücke in der Versorgungsstruktur zu schließen. Ein Zentralitätsdefizit liegt bei der Beigeladenen zu 1. jedenfalls ersichtlich nicht vor. In dem von ihr selbst in Auftrag gegeben raumordnerischen Gutachten von Dr. D. & Partner heißt es dazu auf Seite 16, dass ihre einzelhandelsrelevante Zentralität bei 131,5% liege. Der UmSatz 1iege demnach im Jahr 2007 rd. 31,5% über der am Ort vorhandenen Nachfrage; diese Kaufkraftzuflüsse sprächen für die Attraktivität der Stadt. Umgekehrt hat die Antragstellerin aber auch nicht vorgetragen und drängt sich der Kammer auch in sonstiger Weise nicht auf, dass in ihrem eigenen Gemeindegebiet die Ansiedlung eines HDV erforderlich ist, um eine dortige Versorgungslücke zu schließen oder ein Zentralitätsdefizit auszugleichen. Dies erscheint aufgrund der Dimension des Vorhabens und im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin "nur" die Funktion eines Grundzentrums hat, auch fernliegend. Auf dieser Grundlage hat die Kammer jedenfalls keinen Grund zu der Annahme, dass die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Errichtung eines HDV in ihrem Gemeindegebiet zur Entwicklung ihrer eigenen Versorgungsstrukturen stärker angewiesen ist als die Beigeladene zu 1.

51

Hinzu kommt, dass von dem genehmigten Vorhaben voraussichtlich geringere Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen der Antragstellerin ausgehen werden, als dies umgekehrt der Fall wäre. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, prognostiziert das von der Beigeladenen zu 1. eingeholte Gutachten bei Errichtung des angegriffenen Vorhabens zu Lasten der Antragstellerin lediglich eine Umsatzverteilung im Kernsortiment Bekleidung von 3% (einschließlich Sonntagsöffnung 4,2%) sowie im Sortiment Schuhe/Lederwaren in Höhe von 2,1% (einschließlich Sonntagsöffnung 2,9%). Umgekehrt ist der Kammer aus dem Verfahren 2 A 87/09 bekannt, dass die Antragstellerin im Raumordnungsverfahren, in dem sie eine landesplanerische Feststellung für ein HDV auf ihrem Gemeindegebiet begehrt hat, ein Gutachten vorgelegt hat, demzufolge bei Errichtung dieses Vorhabens zu Lasten der Beigeladenen zu 1. eine Kaufkraftumverteilung im Kernsortiment Bekleidung von 8% sowie im Sortiment Schuhe/Lederwaren/Sportartikel in Höhe von 4% zu erwarten ist. Da nach diesen Prognosen durch das angegriffene Vorhaben weniger Kaufkraft aus dem Gebiet der Antragstellerin abgezogen wird als das umgekehrt bei einer Verwirklichung des von der Antragstellerin betriebenen Vorhabens der Fall wäre, kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht festgestellt werden, dass die Abwägungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbare Auswirkungen für die Antragstellerin hat.

52

Ergänzend spricht dagegen, dass die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens für die Antragstellerin unzumutbar sind, dass sie selbst nur ein Grundzentrum mit rd. 6.300 Einwohnern ist, während die Beigeladene zu 1. die raumordnerische Funktion eines Mittelzentrums hat und über mehr als die dreifache Einwohnerzahl verfügt. Die Kammer meint, dass eine Gemeinde, die sich hinsichtlich der Planung eines HDV oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes in direkter Konkurrenz mit einer Nachbargemeinde befindet, welche die Ansiedlung eines gleichartigen Vorhabens anstrebt, im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch Aspekte wie die zentralörtliche Funktion und die jeweilige Einwohnerzahl beider Gemeinden als Hilfskriterien heranziehen kann. Das gilt jedenfalls in Fällen, in denen die planende Gemeinde davon ausgehen darf, dass ihre eigene Planung die Versorgungsstruktur der Nachbargemeinde nicht unzumutbar schädigt. Zwar kann weder die Größe einer Gemeinde noch ihre Funktion als zentraler Ort für sie einen absoluten Konkurrenzschutz gegenüber Planungen benachbarter Gemeinden begründen. Umgekehrt enthält das Planungsrecht aber auch keinen Rechtssatz, der dafür spricht, dass ein größerer Ort zugunsten eines deutlich kleineren Ortes bzw. ein Mittel- oder Oberzentrum zugunsten eines Grundzentrums auf die Planung eines großflächigen Handelsbetriebes verzichten muss, soweit nicht im konkreten Fall erhebliche städtebauliche Belange dafür sprechen, dass ein Festhalten an der Planung für die kleinere bzw. in der zentralörtlichen Funktion niederrangige Gemeinde unzumutbare Auswirkungen hat. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Vorwegabwägung, auf deren Grundlage der Antragsgegner im Rahmen von § 33 BauGB die materielle Planungsreife festgestellt hat, das Festhalten an ihrer Planung auch darauf gestützt hat, dass ein HDV in ihrem Gemeindegebiet ihrer eigenen mittelzentralen Funktion besser entspreche als im Gebiet der Antragstellerin, die nur die Funktion eines Grundzentrums hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht dieser Bewertung auch nicht Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 11 LROP 2008 entgegen. Zwar besagt die Regelung, dass ein HDV in der Lüneburger Heide u.a. abweichend von Satz 1 der Vorschrift raumverträglich sein kann. Somit muss im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung das Kongruenzgebot nach Satz 1 der Vorschrift, demzufolge Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen müssen, nicht zwingend beachtet werden. Diese raumordnerische Vorgabe, die überörtlichen landesplanerischen Belangen dient, regelt aber kein an die Kommunen adressiertes Gebot, im Rahmen der interkommunalen Abstimmung, welche die Planungshoheit der Gemeinden rücksichtsvoll zum Ausgleich bringen soll, die jeweiligen zentralörtlichen Funktionen der betroffenen Kommunen wertend zu berücksichtigen.

53

f.

Ein Verstoß gegen das interkommunelle Abstimmungsgebot kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die Beigeladene zu 1. der Antragstellerin im Rahmen der ergänzenden Planauslegung im Mai 2010 nur eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt und auch auf deren Antrag nicht verlängert hat. Ob diese Frist im konkreten Fall angemessen im Sinne von § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB war, kann dahinstehen. Jedenfalls geht die Kommentarliteratur davon aus, dass eine Verkürzung der Frist zur Stellungnahme auf bis zu 14 Tage zulässig sein kann (Battis in ders./Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 4 a Rdnr. 4 m.w.N.).

54

Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass durch die Ablehnung einer Fristverlängerung die Möglichkeiten der Antragstellerin eingeschränkt worden sind, Belange in die planerische Abwägungsentscheidung einzubringen, die für sie im Rahmen von § 2 Abs. 2 BauGB wehrfähig sind. Nach dem unwidersprochenen gerichtlichen Vorbringen der Beigeladenen zu 1. und 2. bezogen sich die Änderungen des Planentwurfs, die zu der ergänzenden Planauslegung führten, auf folgende Aspekte:

  • Nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Auswirkungen des Planentwurfs auf den Lufthaushalt;

  • Änderung des Planentwurfs hinsichtlich einer Erschließungsstraße;

  • Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Stellplätzen und Anlagen zur Regenrückhaltung innerhalb des Brandschutzstreifens I;

  • Aufnahme einer textlichen Festsetzung zum Schallschutz von Freiflächennutzungen;

  • Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der "sonstigen Sortimente" zur Anpassung an den Inhalt des mit dem Land Niedersachsen abgeschlossenen raumordnerischen Vertrages auf Wunsch der Regierungsvertretung Lüneburg;

  • Streichung der Mindestflächen für touristische Nutzungen;

  • Reduzierung der zu pflanzenden Bäume im Bereich der Stellplätze zur Erleichterung des Zu- und Abfahrtverkehrs.

55

Der Kammer ist weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass diese Änderungen des Planentwurfs eigene städtebauliche Belange der Antragstellerin in erheblicher Weise berühren.

56

g.

Ist § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zugunsten der Antragstellerin anzuwenden, so kann sie ihr Begehren erst recht nicht unmittelbar auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG festgelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung stützen. Liegt im Ergebnis kein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot vor, so ist die Nachbargemeinde erst recht nicht in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit verletzt (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, a.a.O.).

57

Die weiteren von der Antragstellerin behaupteten Rechtsfehler der Baugenehmigung sind sämtlich objektiv-rechtlicher Art und können daher ersichtlich nicht zu einer Verletzung von eigenen Rechten der Antragstellerin führen.

58

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß dem Streitwertkatalog des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bausauchen liegt die Streitwertspanne für Gemeindenachbarklagen zwischen 5.000 und 100.000 EUR. Angesichts der Bedeutung der Sache legt die Kammer hier den Maximalwert von 100.000 EUR zugrunde, der allerdings zu halbieren ist, weil es sich nicht um eine Klage in der Hauptsache, sondern um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.

59

Rechtsmittelbelehrung

60

Gegen den Beschluss zu 1) ist die Beschwerde statthaft.

61

...

Dr. Beyer
Pump
Dr. Schenkel