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  • ab 18.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NERechVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
Amtliche Abkürzung
NERechVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Eine elektronische Rechnung ist standardkonform, wenn sie den Vorgaben des Datenaustauschstandards XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in seiner zum Zeitpunkt der Übermittlung aktuellen Fassung entspricht. 2Sie ist ebenfalls standardkonform, wenn sie den Vorgaben eines anderen Datenaustauschstandards entspricht, der die Anforderungen der europäischen Norm EN 16931-1 für die elektronische Rechnungsstellung in der zum Zeitpunkt der Übermittlung aktuellen Fassung erfüllt und in einer der Syntaxen verfasst ist, die in der aktuellen Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1) aufgeführt sind.

(2) Rechnungsempfänger ist jeder Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 NDIG.

(3) Rechnungssteller ist jeder Vertragspartner eines Rechnungsempfängers aus einem Auftrag nach § 3 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 NDIG.