§ 32 NGefAG - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten sowie auf öffentlichen Flächen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen werden. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, daß die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

(3) 4Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. 5Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. 6Die §§ 12 a und 19 a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 angefertigten Aufzeichnungen sind nach spätestens zwei Monaten zu löschen, sofern die weitere Speicherung, Veränderung oder Nutzung der personenbezogenen Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

  1. 1.

    die Aufzeichnungen oder Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden,

  2. 2.

    zu erwarten ist, daß die Aufzeichnung Gegenstand eines Rechtsstreites wird, oder

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig Straftaten

    1. a)

      im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen,

    2. b)

      an oder in den in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder

    3. c)

      von erheblicher Bedeutung

    begehen wird.