§ 33 NPOG - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Amtliche Abkürzung
- NPOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Bei einer Maßnahme nach § 35a liegen solche tatsächlichen Anhaltspunkte in der Regel vor, wenn in den zu überwachenden Räumlichkeiten Gespräche der betroffenen Personen mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens zu erwarten sind. 3Bei einer Maßnahme nach § 33d ist soweit möglich technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(2) 1Wenn sich erst während einer bereits laufenden, nicht nur automatisierten Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihrer Fortsetzung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, so ist die Datenerhebung unverzüglich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist, in den Fällen der §§ 36 und 36a jedoch erst, sobald dies ohne Gefährdung der Vertrauensperson, der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers möglich ist. 2Bestehen Zweifel, ob tatsächliche Anhaltspunkte nach Satz 1 vorliegen, so darf die Maßnahme nur noch als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 3Eine nach Satz 1 unterbrochene Maßnahme darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.
(3) 1Die durch Maßnahmen nach § 33d und § 35a erhobenen Daten sowie nach Absatz 2 Satz 2 angefertigte automatische Aufzeichnungen sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vor Kenntnisnahme durch die Polizei zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Bestehen bei sonstigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln oder Methoden Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Dienststellenleitung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.
(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Dienststellenleitung in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 vorläufig darüber entscheiden, ob erhobene Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Die richterliche Bestätigung der Zurechnung ist unverzüglich zu beantragen. 3Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach der Entscheidung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. 4In diesem Fall sind die betroffenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(5) 1Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 2Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. 3Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. 5Sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 bereits Daten übermittelt worden, die gemäß Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnen sind, so ist die empfangende Stelle über die Zugehörigkeit zum Kernbereich zu unterrichten.