§ 32 Nds. SOG - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen werden. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. 2Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,

  1. 1.

    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, oder

  2. 2.

    soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.

3Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) 1Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(5) 1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen einsetzen

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  2. 2.

    auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug,

  3. 3.

    an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,

  4. 4.

    in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist oder

  5. 5.

    zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen.

2Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Aufnahme erfasst und eine Bildaufnahme des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach anderen Rechtsvorschriften zur Kontrollmeldung ausgeschrieben sind. 4Ist das Kennzeichen nicht in diesen Dateien enthalten, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. 5Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur Kontrollmeldung nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 6Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.