§ 32 NGefAG - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten sowie auf öffentlichen Flächen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen werden. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Polizei kann Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

(3) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, daß die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

(4) 1Die nach den Absätzen 1 bis 3 angefertigten Aufzeichnungen sowie die hieraus erlangten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Monate nach der Anfertigung zu löschen. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit

  1. 1.

    die Aufzeichnungen oder Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden,

  2. 2.

    zu erwarten ist, daß die Aufzeichnung Gegenstand eines Rechtsstreites wird, oder

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig Straftaten

    1. a)

      im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen,

    2. b)

      an oder in den in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder

    3. c)

      von erheblicher Bedeutung

    begehen wird.

(5) Öffentlich zugängliche Orte dürfen mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 oder 5 erforderlich ist.