Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.03.2024, Az.: 2 U 56/24

Angebote des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers ohne die ggf. erforderliche Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolleals als eine gemäß § 3a UWG unzulässige Werbung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
08.03.2024
Aktenzeichen
2 U 56/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2024:0308.2U56.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 08.03.2024 - AZ: 7 O 5/23

Amtlicher Leitsatz

Angebote des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers können ohne die ggf. erforderliche Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle eine gemäß § 3a UWG unzulässige Werbung darstellen.

In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (...) am 04.07.2024 beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - Göttingen vom 08.03.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1. Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht antragsgemäß zur Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt. Demgegenüber sind mit der Berufungsbegründung der Beklagten keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen würden.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 UWG Unterlassung der Bewerbung und Durchführung von Angeboten des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers sowie nach § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung der dem Kläger in diesem Zusammenhang für die Abmahnung der Beklagten vom 10.10.2022 (Anlage K4/Bl. 14 ff. d. A.) entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen verlangen.

a) Da gegenwärtig sowohl der Kläger als auch die Beklagten in derselben Region Leistungen im Bereich der Rollladen- und Sonnenschutzsysteme anbieten, sind sie auf demselben räumlich, sachlich und zeitlich relevanten Markt tätig und deshalb Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, so dass der Kläger aktivlegitimiert ist.

b) Das beanstandete Angebot der Beklagten ist unlauter und damit unzulässig, weil es gegen § 1 Abs. 1 S. 1 HwO verstößt und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

aa) § 1 Abs. 1 S. 1 HwO, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. § 1 HwO soll eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten, weshalb eine Marktverhaltensregelung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 222/11, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 - Meisterpräsenz; Köhler/Odörfer in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.134).

bb) Da die Beklagte zu 1. nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, aber ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, verstößt sie gegen die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 HwO. Dabei ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 2. aus ihrer Stellung als Komplementärin der Beklagten zu 1., die für die Geschäftsführung und damit auch für die Entscheidung verantwortlich ist, ob die Beklagte zu 1. ihren Betrieb mit oder ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausübt. Die Voraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk liegen bei der Beklagten zu 1. vor.

(1) Bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1. handelt es sich, was keiner näheren Darlegung bedarf, um den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, das sich zudem entgegen der Auffassung der Beklagten auf ein zulassungspflichtiges Handwerk bezieht. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

(a) Der Betrieb der Beklagten wird handwerksmäßig betrieben. Die Montage der Rollläden und Sonnenschutzsysteme stellt Handwerk, nicht Industrie oder Handel dar.

(aa) Ein reiner Handelsbetrieb liegt nicht vor, weil sich die Beklagte zu 1. nicht auf den bloßen Vertrieb von Rollläden, Markisen etc. beschränkt. Erstinstanzlich haben die Beklagten auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 41 d. A.) zugestanden, dass sie auf dem Gebiet des Vertriebs, des Einbaus und der Reparatur von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen am Wettbewerb teilnehmen. Entsprechend spricht auch die Handelsregistereintragung der Beklagten zu 2. davon, dass sie die persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. sei, die die Erbringung von Dienstleistungen und Werkleistungen auf dem Gebiet des Vertriebs, des Einbaus und der Reparatur von Garagentoren, Garagentoranlagen, Betriebsanlagen sowie Sonnenschutzsystemen zum Gegenstand habe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung bezieht sich auch die streitgegenständliche Werbung aus August 2022 im Kornmagazin aus Osterode (Anlage K1/Bl. 8 d. A.) nicht lediglich auf den Vertrieb von Rollläden, Markisen etc. Es heißt dort: "Das Unternehmen X Fenster ist auf den Vertrieb von Fenstern, Haus- und Innentüren spezialisiert, X Tor- und Sonnenschutzsysteme auf Garagentore, Rollläden, Markisen, Insektenschutz und Terrassenüberdachung." Nach der grammatikalischen Stellung des Wortes "Vertrieb" bezieht sich dieser Begriff mithin nur auf das Unternehmen "X Fenster", denn sonst dürfte es im Folgenden im Zusammenhang mit "X Tor- und Sonnenschutzsysteme" nicht "auf Garagentore" lauten, sondern müsste "von Garagentoren" heißen.

(bb) Es handelt sich offenkundig auch nicht um einen Industriebetrieb, da keine Waren in maschineller Serienproduktion gefertigt werden. Das traditionell maßgebende Abgrenzungskriterium einer "Handwerklichkeit" liegt in Art und Umfang des Einsatzes von Maschinen im weitesten Sinn. Kennzeichnend für das Handwerk ist ein Überwiegen der Handarbeit gegenüber dem Maschineneinsatz. Die Maschine dient der Hand und nicht die Hand der Maschine (vgl. Leisner in: BeckOK HwO 24. Edition, § 1 Rn. 22 m. w. N.). Darüber hinaus bedarf es für eine handwerksmäßige Tätigkeit typischerweise einer spezifisch "handwerklichen" Qualifikation (vgl. auch dazu Leisner, a. a. O., § 1 Rn. 23). So liegen die Dinge hier. Reparatur- und Montagearbeiten in Bezug auf Rollläden und Sonnenschutzsysteme finden zwar möglicherweise unter dem Einsatz von Maschinen statt; diese haben jedoch nur eine unterstützende, dienende Funktion. Auch sind solche Tätigkeiten nicht gleichsam jedermann möglich, sondern bedürfen gewisser handwerklicher Kenntnisse und Fertigkeiten.

(b) Weiter ist für den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 Abs. 2 S. 1 HwO erforderlich, dass er ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Nach Anlage A Nr. 47 zu § 1 Abs. 2 HwO handelt es sich dem Gewerbe des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers um ein Gewerbe, das als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden kann. Insoweit ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Gewerbebetrieb der Beklagten dieses Gewerbe im Sinne der Vorschrift "vollständig umfasst", denn dies würde voraussetzen, dass dort alle Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die in dem Gewerbe des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers überhaupt stattfinden können, was in der Praxis kaum je vorkommt (vgl. Leisner, a. a. O., § 1 Rn. 34). Die Beklagte zu 1. übt jedoch Tätigkeiten aus, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

(aa) Für die Frage, was als "wesentliche Tätigkeiten" eines zulassungspflichtigen Handwerks qualifiziert werden kann, können die in Form von fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften veröffentlichten Ausbildungsberufsbilder mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 03.09.1991 -1 C 55/88, NVwZ-RR 1992, 472 (473), Thiel in: Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 1 Rn. 50). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RSMAusbV (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung) sind Gegenstand der Ausbildung die im zugehörigen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierzu gehören das Vorbereiten der Arbeitsschritte durch das Erfassen der Kundenanforderungen, das Anfertigen von Skizzen, Plänen und Zeichnungen, das Ermitteln des Materialbedarfs und die Durchführung der notwendigen Messungen. Zu den Lerninhalten zählen des Weiteren die Auswahl der Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie ihre Handhabung, die Auswahl der Rollpanzer und Behänge, der Profile und Stäbe, der Aufhängungen und Beschläge. Zentral ist das Herstellen und Montieren der Rollabschlüsse, wozu etwa das Herstellen und Montieren der Tragkonstruktionen, Auswahl und Einbau der Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck, das Anpassen und Montieren von Führungsschienen, das Montieren von Rollabschlüssen und Behängen sowie das Durchführen von Dämmmaßnahmen nebst dem Herstellen und Montieren von Verkleidungen und dem Herstellen von Bauwerksanschlüssen gehört. Daneben ist Teil der Ausbildung etwa das Ermitteln der Ursachen von Funktionsstörungen und das Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung. Weiter sieht die Ausbildungsverordnung das Vermitteln von Fähigkeiten vor, soweit es darum geht, Rollladen- und Fensterkombinationen herzustellen und zu montieren sowie Automatisierungs- und Steuerungskomponenten zu montieren und zu programmieren und Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Alle diese Tätigkeiten dürften zwingend auch im Betrieb der Beklagten zu 1. anfallen, die damit wirbt, auf Rollläden, Markisen etc. spezialisiert zu sein, und deshalb naturgemäß als Branchenspezialist vielfältige, individuelle Kundenwünsche im Bereich der Rollladen- und Sonnenschutztechnik zu erfüllen hat.

(bb) Diese fachlich zum Vollhandwerk des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers gehörenden Tätigkeiten sind aus Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs für dieses Gewerbe auch wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HwO.

((1)) Wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes liegen vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essenzielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen die Annahme eines handwerklichen Betriebes dagegen nicht zu rechtfertigen. Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrads keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.09.1991 - 1 C 55/88, NVwZ-RR 1992, 472 (473); dasselbe, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 37/81, NVwZ 1984, 179 (180); BGH, Urteil vom 21.09.2000 - I ZR 216/98, GRUR 2001, 352 (354) - Hilfsmittelvertrieb durch Apotheken). ((2)) Um derartige einfache Tätigkeiten, für deren Bewältigung es keiner besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten bedarf, handelt es sich bei den oben beschriebenen Arbeitsvorgängen nicht. So ist es entgegen der offenbar von den Beklagten vertretenen Auffassung unzulässig, die bis zum Gesellenniveau erlernbaren Tätigkeiten als nebensächlich und damit als "Minderhandwerk" zu qualifizieren (vgl. Thiel, a. a. O., § 1 Rn. 58 m. w. N.). Auch der Geselle übt das Handwerk aus. Eine Tätigkeit verleiht einem Handwerk nicht erst dann sein essenzielles Gepräge, wenn es zu ihrer Durchführung des handwerklichen Kenntnisgrads eines Meisters bedarf. Umgekehrt liefert es allerdings ein Indiz für die Einordnung als eine "nicht-einfache" Tätigkeit, wenn diese nach Maßgabe einer Meisterverordnung gemäß § 45 Abs. 3 HwO Gegenstand der Meisterprüfung sein kann (siehe a. dazu Thiel, a. a. O., § 1 Rn. 57). Das ist hier der Fall, weil nach § 2 Abs. 2 RollSonnTMstrV (Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk) zum Zwecke der Meisterprüfung verschiedene Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen sind, die auch im Betrieb der Beklagten vorhanden sein müssen. Dazu gehören die Fähigkeit, Kundenwünsche zu ermitteln, Kunden zu beraten, Serviceleistungen anzubieten, Auftragsverhandlungen zu führen und Auftragsziele festzulegen, Leistungen zu kalkulieren und Angebote zu erstellen sowie die Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung von Auftragsabwicklungsprozessen und auch die Durchführung von Aufträgen selbst nebst der Planung und Durchführung der Montage von Rollabschlüssen sowie von Rollladen- und Fensterkombinationen. Ferner sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vor, dass dem Prüfling eine Situationsaufgabe zu stellen ist, wonach Fehler und Störungen an einer Antriebs- und Steuerungsanlage festzustellen, einzugrenzen, zu beheben und zu dokumentieren sind. Auch dabei handelt es sich um eine von der Beklagten zu 1. angebotene Handwerksleistung, die als Gegenstand einer Prüfungsaufgabe im Rahmen der Meisterprüfung keine unwesentliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HwO darstellen kann.

((3)) Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 S. 2 HwO liegt ebenfalls nicht vor. Danach sind Tätigkeiten, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, keine wesentlichen Tätigkeiten (Abs. 2 S. 2 Nr. 1). Gleiches gilt für solche Tätigkeiten, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Abs. 2 S. 2 Nr. 2). Schließlich liegen auch keine wesentlichen Tätigkeiten vor, wenn sie nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Abs. 2 Nr. 3). Im Streitfall stehen dem oben Gesagten Tätigkeiten in Rede, die Fertigkeiten voraussetzen, welche in der Ausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikergesellen vermittelt und teilweise sogar in der Meisterprüfung nachgewiesen werden müssen. Es handelt sich mithin weder um von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger binnen weniger Monate erlernbare Tätigkeiten noch um für das Gesamtbild des Handwerks des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers nebensächliche Fertigkeiten. Es geht vielmehr eindeutig um Tätigkeiten, zu deren einwandfreier Ausübung es einer handwerklichen Befähigung, mithin eines durch eine längere Ausbildung erzielbaren Qualifikationsstands bedarf. Dabei stellt nach dem äußeren Erscheinungsbild des Handwerks gerade auch die Auswahl der richtigen Rollladen- und Sonnenschutztechnik, die Planung ihrer Montage unter Berücksichtigung der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten und deren fachgerechte Durchführung aus Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs den Kernbereich des hier betroffenen Handwerks dar.

(2) Bei dem Handwerksbetrieb der Beklagten handelt es sich schließlich auch nicht um einen zulassungsfreien Hilfsbetrieb oder einen zulassungsfreien Nebenbetrieb, in dem die handwerksmäßige Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang ausgeübt wird.

(a) Ein Hilfsbetrieb ist nach § 3 Abs. 3 HwO ein unselbstständiger, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienender Handwerksbetrieb, der entweder Arbeiten für den Hauptbetrieb ausführt (Nr. 1) oder Leistungen an Dritte bewirkt (Nr. 2), die unter anderem als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind (lit. a). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Montagetätigkeit im Betrieb der Beklagten zu 1. wird nicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 1. HwO für ihren Rollladenhandel als etwaigen Hauptbetrieb, sondern unter Vereinbarung eines Gesamtpreises für Lieferung und Einbau als selbstständige Leistung für den Kunden erbracht. Die Montage etc. der Rollläden und Sonnenschutzsysteme ist auch nicht zur gebrauchsfertigen Überlassung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a HwO üblich. Denn die von der Beklagten zu 1. vorgenommenen Montagearbeiten sind nicht zur gebrauchsfertigen Überlassung der ebenfalls gelieferten Rollläden etc. erforderlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Handel mit Produkten der hier in Rede stehenden Art überhaupt nur wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn zugleich deren Einbau angeboten werden kann, und ob auch der Kunde die Vornahme solcher Arbeiten erwartet. Dass sich die Beklagte zu 1. nicht auf den reinen Verkauf von Rollläden etc. beschränken kann, macht lediglich deutlich, dass zwischen Handels- und Handwerksbetrieb ein notwendiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, was für die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebs jedoch nicht ausreicht. Hinzutreten muss, dass die handwerklichen Arbeiten der gebrauchsfertigen Überlassung des gelieferten Gegenstands dienen. Darunter sind indes nur solche Arbeiten zu verstehen, die der Verkäufer als vertragliche Nebenleistung vorzunehmen pflegt, wie etwa einfache Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten für die von Handel und Industrie gefertigten Anlagen und dergleichen (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 37/81, NVwZ 1984, 179 (180)). Um solche Tätigkeiten geht es hier nicht. Die vorgefertigten Rollläden erfüllen zwar erst durch ihre Einfügung in das Bauwerk ihren eigentlichen Zweck als Bestandteil des Gebäudes. Sie sind aber bei ihrer Überlassung an den Abnehmer bereits so weit hergestellt, dass sie lediglich noch an der hierfür vorgesehenen Stelle eingebaut werden müssen. In diesem Sinne sind sie bereits mit ihrer Auslieferung gebrauchsfertig, so dass die nachfolgenden Montagearbeiten nicht mehr als der gebrauchsfertigen Überlassung der Rollläden etc. dienend angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 27/89, NVwZ-RR 1992, 547 (549), dasselbe, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 37/81, NVwZ 1984, 179 (180)).

(b) Ebenso wenig handelt es sich um einen zulassungsfreien Nebenbetrieb.

(aa) Fraglich ist insoweit bereits im Ansatz, ob überhaupt eine Aufspaltung des Betriebs der Beklagten zu 1. in Haupt- und Nebenbetrieb möglich ist. Der vom Kunden gewünschte Einbau bestimmter Gegenstände stellt einen einheitlichen Lebensvorgang dar und kann grundsätzlich nicht in den Verkauf der Materialien einerseits und deren Montage andererseits aufgespalten werden (vgl. Tillmanns in: Honig/Knörr/Thiel, HwO, § 3 Rn. 9 m. w. N.). Es wird sich dann um eine bloße Abteilung des Hauptbetriebs handeln, was für die Annahme eines Nebenbetriebs nicht ausreicht (siehe Leisner, a. a. O., § 3 Rn. 10 m. w. N.). Auch muss der Zweck des Hauptbetriebs auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet sein als das im Nebenbetrieb ausgeübte Handwerk, woran es fehlt, wenn - wofür hier vieles spricht - die handwerkliche Tätigkeit ein fester und existenznotwendiger Teil des Betriebsprogramms des Gesamtunternehmens ist (vgl. auch dazu Tillmanns, a. a. O., § 3 Rn. 10 m. w. N.).

(bb) Doch selbst wenn man diese Bedenken zurückgestellt, liegt kein zulassungsfreier Nebenbetrieb vor.

((1)) Ein Nebenbetrieb setzt voraus, dass er in seiner wirtschaftlichen Bedeutung klar hinter der des Hauptbetriebs zurückbleibt, wofür der jeweilige Umsatz indizielle Bedeutung hat (Tillmanns, a. a. O., § 3 Rn. 9). Dies allerdings ist hier nach der von dem Steuerberater der Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2023 (Bl. 64 d. A.) vorgenommenen Umsatzaufteilung der Fall, nach welcher der prozentuale Anteil des Umsatzes, der durch die Montage erwirtschaftet wird, 29,5 % beträgt.

((2)) Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb nach §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HwO ist im Übrigen, dass er mit einem anderen Betrieb, nämlich dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern. Lässt man es für die Selbstständigkeit des Nebenbetriebs genügen, dass die fachlichen Leistungen zum Vertrieb der Rollläden etc. und zu deren Montage deutlich unterscheidbar sind und der handwerkliche Betrieb dadurch eine in sich abgrenzbare Einheit darstellt, die eine gewisse Eigenständigkeit aufweist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 37/81, NVwZ 1984, 179 (181)), ist auch die weitere Voraussetzung für die Annahme eines handwerklichen Nebenbetriebs in Form einer fachlichen Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb gegeben. Der Montagebetrieb der Beklagten ist dem auf den Handel mit Rollläden etc. ausgerichteten Hauptbetrieb organisatorisch und wirtschaftlich angegliedert, wobei die in ihm angebotenen Leistungen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen, weil die Montage der verkauften Rollläden dem wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptbetriebs dient und diese Leistung dazu beiträgt, Wirtschaftlichkeit und Gewinn des Hauptbetriebs zu erhöhen.

((3)) Allerdings übt die Beklagte ihre handwerksmäßige Tätigkeit nicht in nur unerheblichem Umfange aus.

((a)) Nach § 3 Abs. 2 HwO ist eine Tätigkeit unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit bei allen zulassungspflichtigen Handwerken beträgt ca. 1.664 Stunden (vgl. Schwannecke/Heck, GewA 2004, 129 (135)). Dabei bezieht sich § 3 Abs. 2 HwO nicht auf den in Vollzeit arbeitenden Beschäftigten als solchen, sondern stellt in einem umfassenderen Sinne auf den in Vollzeit arbeitenden Betrieb ab. Die Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigter sind deshalb zu addieren (vgl. Tillmanns, a. a. O., § 3 Rn. 18). Bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit sind nicht nur handwerkliche Tätigkeiten im engeren, also "technischen" Sinn anzusetzen, sondern auch Zeiten für die begleitenden Tätigkeiten kaufmännischer und ähnlicher Art (vgl. Leisner, a. a. O, § 3 Rn. 14; Tillmanns, a. a. O., § 3 Rn. 19).

((b)) Hieran gemessen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. nur einen sogenannten "unerheblichen Nebenbetrieb" betreibt. Zu Recht hat das Landgericht mehrfach und zuletzt im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben.

((aa)) Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen die Rechtsbruchnorm liegt zwar grundsätzlich beim Anspruchsteller, weil es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 08.01.2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 21 - Abgabe ohne Rezept; derselbe, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Rn. 18 - Fruchtextrakt; Ebert-Weidenfeller in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 93 m. w. N.), vorliegend also beim Kläger. Kommt es für die Beurteilung einer Werbeangabe oder eines sonstigen Verhaltens jedoch auf innerbetriebliche Vorgänge an, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, wenn dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen fehlt, der Beklagte dagegen die erforderliche Aufklärung leicht geben kann und ihm dies auch zumutbar ist (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 1.92). Anerkannt ist zudem, dass den Gegner im Hinblick auf das Vorliegen einer negativen Tatsache eine sekundäre Darlegungslast trifft, weil für den Beweis einer solchen Tatsache keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 77/05, a. a. O. Rn. 19; Ebert-Weidenfeller, a. a. O.).

((bb)) Der ihnen hiernach obliegenden sekundären Darlegungslast haben die Beklagten nicht ausreichend entsprochen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 ist seitens der Beklagten dargelegt worden, dass sich für den auch im Außendienst tätigen Mitarbeiter M: für das Jahr 2022 bereinigt 1.445 Stunden ergäben; insgesamt seien es 2.005,75 Stunden Jahresarbeitszeit gewesen, wovon jedoch 48 Stunden auf Feiertage, 129 Stunden auf Krankmeldungen, 139,5 Stunden auf Urlaub und 244,25 Stunden auf Kurzarbeit entfielen. Im Jahr 2023 seien in den Monaten Januar und Februar bereinigt 224 Stunden von Herrn M: erbracht worden. Die Stunden verteilten sich auf Fahrzeiten zum Kunden und vom Kunden zurück zum Betriebsort sowie letztlich auf Monteurleistungen beim Kunden selbst. Hinzuzusetzen sei die Tätigkeit des Geschäftsführers, welche im genannten Zeitraum mit 2.400 Stunden zu veranschlagen sei, und die Arbeitsstunden der Mitarbeiterin G. Dieser Vortrag genügt den zu stellenden Anforderungen nicht. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass im Betrieb der Beklagten zu 1. ein Zeitaufwand auf den handwerklichen Bereich entfällt, der die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs, die etwa 1.664 Stunden beträgt, deutlich übersteigt. Die Beklagten beschäftigen 13 festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unter denen sich ausweislich der Werbeanzeige gemäß Anlage K1 (Bl. 8 d. A.) auch Bautischler, Rollladenbauer und Schlosser befinden. Eine differenzierte Darlegung der geleisteten Stunden ist jedoch lediglich hinsichtlich des Herrn M., also eines einzigen Mitarbeiters erfolgt. Dabei beziehen sich die Ausführungen auf das Jahr 2022, welches in wirtschaftlicher Sicht noch maßgeblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie geprägt war, was sich auch in den 244,25 Stunden zeigt, die auf Kurzarbeit entfallen sind. Das Jahr 2022 ist mithin nicht repräsentativ. Hinzu tritt, dass es nicht nur um die eigentlichen Monteurleistungen geht, sondern auch etwa um Planung und Organisation der Auftragsabwicklung einschließlich einer notwendigen und der eigentlichen Auftragsdurchführung vorgelagerten Erfassung der örtlichen Gegebenheiten unter Ermittlung des Materialbedarfs nebst Vornahme hierfür erforderlicher Messungen. Weiter sind die hiermit im Zusammenhang stehenden begleitenden kaufmännisch-geschäftlichen Tätigkeiten wie Akquise, Buchführung, Kalkulation und Rechnungsstellung in Ansatz zu bringen, so dass weitere von den Beklagten nicht näher dargelegte Arbeitsstunden anderer Mitarbeiter und auch der Geschäftsführung im kaufmännisch-administrativen Bereich zu berücksichtigen sind. Letztlich zeigt auch der Umstand, dass die Beklagten ausweislich der vorgelegten Anlage K8 (Blatt 160 d. A.) weiteres Personal für die Montage und Reparatur unter anderem von Rollläden und Markisen suchen und die Montageleistungen nach Auskunft des Steuerberaters der Beklagten vom 03.07.2023 (Bl. 64 d. A.) in erheblichem Umfang, nämlich mit etwa 30 % zum Gesamtumsatz beitragen, dass die Darstellung der von Herrn M. geleisteten Arbeitsstunden nicht den gesamten im Betrieb der Beklagten zu 1. anfallenden Montageaufwand widerspiegeln. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in einem etwaigen Nebenbetrieb der Beklagten bewirkten handwerksmäßigen Leistungen einen nur unerheblichen Umfang haben und hinter einem in Vollzeit arbeitenden Handwerksbetrieb zurückbleiben.

cc) Der Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 1 S. 1 HwO ist auch im Sinne des § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet. Es ist dann Sache des Anspruchsgegners, Umstände darzulegen, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. Köhler/Odörfer in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.112 m. w. N.). Solche Umstände haben die Beklagten bereits nicht dargelegt. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne Weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 08.01.2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 16 - Abgabe ohne Rezept). So liegen die Dinge hier, denn die zulassungspflichtigen Handwerker der Anlage A, wie hier das Handwerk des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers, werden als sogenannte A-Handwerker im Vergleich mit anderen Handwerken und Gewerben deshalb besonderen Anforderungen unterworfen, weil die in den A-Handwerken typischerweise vorzunehmenden Tätigkeiten mit Blick auf die Schutzgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit Dritter ganz oder teilweise "gefahrengeneigt" sind. Aufgrund dieser Gefahrengeneigtheit sind besondere Anforderungen an die Ausbildungsleistung zu stellen, was dadurch gewährleistet wird, dass der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist (vgl. Thiel, a. a. O., § 1 Rn. 6; v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 3a Rn. 79 m. w. N.).

2. Die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; des Weiteren erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO). Es handelt sich um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Auch eine mündliche Verhandlung, von der keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

II.

Es besteht für die Beklagten binnen drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung ausdrücklich an und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).