Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.03.2024, Az.: 1 UF 152/23
Kein Elternrecht auf eine Eingriffsbefugnis des Familiengerichts für das Egreifen von Kinderschutzmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 22.03.2024
- Aktenzeichen
- 1 UF 152/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 12820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2024:0322.1UF152.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Helmstedt - 27.10.2023 - AZ: 4 F 822/19
Rechtsgrundlagen
- § 1666 BGB
- § 59 FamFG
Fundstellen
- FamRB 2024, 280-281
- FamRZ 2024, 1025
- MDR 2024, 784-785
- NJW-Spezial 2024, 293
- NZFam 2024, 671
- ZKJ 2024, 264-267
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat.
- 2.
§ 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
J. L. B., geb. am,
weitere Beteiligte:
1. Herr A. B.,
- Kindesvater und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt T. H.,
Geschäftszeichen: ,
2. Frau S. B., geb. B.,
- Kindesmutter -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt N. L.,
Geschäftszeichen: ,
3. Landkreis H.,
Geschäftszeichen: ,
- Jugendamt -
4. Rechtsanwalt J. A.,
Geschäftszeichen: ,
- Verfahrensbeistand -
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht W. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am
22. März 2024 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 27.10.2023 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das derzeit knapp zehnjährige Kind J. L. B., geb. am . Seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2015 lebt J. im Haushalt ihrer Mutter, gemeinsam mit ihrer am 08.02.2018 geborenen Halbschwester T.
Zwischen den Eltern wurden seit September 2015 zahlreiche gerichtliche Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht J. betreffend geführt. Der Umgang mit dem Vater fand zunächst zweimal wöchentlich stundenweise statt, nach einigen Monaten kam es unter anderem aufgrund von Schwierigkeiten des Kindes, sich von der Mutter zu lösen, zu einer Aussetzung der Kontakte sowie ab Mitte Mai 2017 - nach Einholung von mehreren Sachverständigengutachten - zu einer Installation begleiteter Umgänge, deren genaue Ausgestaltung in der Folgezeit mehrfach geändert wurde. Seit November 2019 ließ die Mutter keine Umgangskontakte mehr zu, da J. ihr von sexuellen Handlungen des Vaters während der Umgänge erzählt habe. Das auf ihre Anzeige von der Staatsanwaltschaft Braunschweig zu Az. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs wurde mit Bescheid vom 14.10.2020 mangels hinreichenden Tatverdachts wegen fehlender Zeugentüchtigkeit des mutmaßlichen Opfers eingestellt.
Das vorliegende Verfahren ist auf die Anregung des früheren Bevollmächtigten des Vaters im Schreiben vom 24.10.2019 mit richterlicher Verfügung vom 06.12.2019 zwecks Überprüfung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung eingeleitet worden. Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 19.12.2019 eine ärztliche Stellungnahme der damaligen behandelnden Kinderpsychiaterin Frau Dr. B.-K. vom 12.11.2019 vorgelegt, nach der diese eine deutliche psychosoziale Belastung J. durch die Begleitumstände des Umgangs sah, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Übergabesituationen erlebten extremen Verunsicherungen und Spannungen sowie des hochaktivierten und ängstlichen Verhaltens der Mutter, welches dem Kind eine Gefahr signalisiere. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.02.2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung im mütterlichen und väterlichen Haushalt sowie zu der Frage angeordnet, ob der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie durch ambulante öffentliche Hilfen begegnet werden könne. Nachdem das am 16.03.2021 erstellte Gutachten durch das Gericht als unbrauchbar bewertet worden war, ist mit Beschluss vom 15.10.2021 ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Sachverständige Dr. K. hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 01.11.2022 vorgelegt. Darin schätzt sie beide Elternteile als erziehungsfähig ein und kommt u. a. zu dem Ergebnis, ein Gefährdungsmoment für J. liege insoweit vor, als sie eine nicht ihren Fähigkeiten entsprechende Schule besuche und außerdem während des Schulbesuchs eng durch ihre Mutter begleitet werde. Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters würde nach ihrer Einschätzung jedoch zu einer noch größeren Kindeswohlgefährdung führen, da J. niemals verstehen könnte, warum sie aus ihrem Zuhause, in dem sie sich offensichtlich wohlfühle, gerissen würde. Um zu erreichen, dass sich die Lage zwischen den Eltern entspanne und dadurch für J. normalisiere, hat sie die Durchführung einer stationären Familien-Rehabilitation sowie das Hinwirken auf einen begleiteten Umgang vorgeschlagen.
In dem parallel geführten Umgangsverfahren zum Az. 4 F 806/22 UG haben die Beteiligten im Termin vom 06.07.2023 eine Vereinbarung getroffen, nach der eine Umgangsanbahnung unter Vermittlung eines Umgangsbegleiters erfolgen sollte mit der Perspektive eines Übergangs zu einem begleiteten Umgang.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.10.2023 von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen abgesehen. Zur Begründung hat es - gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. - ausgeführt, das geistige und seelische Wohl von J. sei zwar nachhaltig gefährdet, zum einen wegen der Schulbegleitung durch die Mutter und zum anderen aufgrund der fatalen Elternsituation und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung. Es seien aber keine familiengerichtlichen Maßnahmen ersichtlich, die einer Gefährdung entgegenwirken könnten. Die schulische Situation habe sich durch den Besuch der Regelschule seit dem Schuljahr 2023/24 bereits verändert. Um die Situation der Eltern zu normalisieren und deren Haltung zueinander zu verbessern, habe die Sachverständige lediglich eine gemeinsame stationäre Familienrehabilitation als Möglichkeit gesehen, mit der die Mutter sich jedoch nicht einverstanden erklärt habe. Eine entsprechende Auflagenerteilung durch das Familiengericht komme aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern nicht in Betracht. Eine Herausnahme von J. aus dem mütterlichen Haushalt sei weder geeignet, um einer weiteren Schädigung zu begegnen, noch verhältnismäßig im engeren Sinne, da damit eine noch größere Schädigung verbunden wäre als im Falle des unveränderten Verbleibs bei der Mutter.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 01.11.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit der am 28.11.2023 beim Amtsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Mit dieser macht er geltend, die Mutter betreibe bewusst eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter, worin eine psychische Kindesmisshandlung liege. Nach acht Jahren Gerichtsverfahren habe die Mutter alle vollstreckbaren Umgangsvereinbarungen unterwandert und es sei zu erwarten, dass sich dies auch künftig ohne gerichtliche Maßnahmen nicht ändern werde. Dadurch werde sich die bereits eingetretene Schädigung des Kindes weiter verschlimmern. Die von der Sachverständigen vorgeschlagene Familientherapie sei aus seiner Sicht die sinnvollste Lösung. Zudem gebe es neben einer Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt auch andere mildere Mittel, wie etwa die Übertragung der Gesundheitssorge auf das Jugendamt. Jedenfalls sei das Festhalten am Status Quo für ihn nicht nachvollziehbar. Einen konkreten Antrag hat der Vater nicht gestellt.
Das Jugendamt hat den angefochtenen Beschluss verteidigt und zudem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, die Umgangsanbahnung sei beendet worden. Der Umgangsbegleiter hat hierzu in seinem Abschlussbericht vom 10.01.2024 ausgeführt, die Mutter habe permanent Einwände gehabt, wenn er sie zu mehr Mitwirkung und Einflussnahme auf J. aufgefordert habe. Insgesamt seien die Termine mit ihm im Beisein der Mutter für J. eine massive Belastung gewesen, ohne dass eine positive Entwicklung zu verzeichnen gewesen sei. Um J. die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend sozialintegrativ zu entwickeln, benötige sie eine intensive pädagogische Intervention ohne den Einfluss der Mutter. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand haben diese Anregung aufgegriffen und vorgeschlagen, dass J. nachmittags in einer Gruppe mit Gleichaltrigen in Kontakt kommen sollte, beispielsweise durch die Integration in einer Tagesgruppe.
Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 29.02.2024, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es in Betracht komme, die Beschwerde des Kindesvaters mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen.
Hierzu hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 15.03.2024 Stellung genommen und mitgeteilt, er halte an seiner Beschwerde fest. Seines Erachtens werde durch das Unterlassen von Kinderschutzmaßnahmen in sein Sorgerecht eingegriffen, da dieses auch eine Sorgepflicht beinhalte. Zudem werde sein Recht auf Wiederherstellung einer Vater-Kind-Beziehung verletzt. Für ihn sei es unverständlich, dass er trotz der gemeinsamen elterlichen Sorge weder Umgangskontakte erhalte noch an sorgerechtlichen Entscheidungen beteiligt werde.
II.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 58 FamFG statthaft und auch gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Es fehlt jedoch an der Beschwerdeberechtigung des Vaters.
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist die unmittelbare Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten materiellen Rechts des Beschwerdeführers, die auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung dieses Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2014 - 2 UF 33/14, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 UF 198/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 326/10, juris Rn. 9). Ein bloßes berechtigtes Interesse genügt insoweit ebenso wenig wie eine nur mittelbare Auswirkung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Auflage 2023, § 59 Rn. 6 und 9). Sorgeberechtigte Eltern sind beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich auf dessen Ausübung auswirkt (vgl. Sternal/Jokisch, a.a.O., Rn. 71; MüKo/Fischer, FamFG, 3. Auflage 2018, Rn. 39). Daran fehlt es hier.
Das vorliegende Verfahren wurde auf Anregung des Vaters von Amts wegen eingeleitet, um die Erforderlichkeit familiengerichtlicher Maßnahmen zur Abwendung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung zu prüfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen kinderschutzrechtliche Maßnahmen abgelehnt. Durch diese Entscheidung wird lediglich der Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt, nicht aber ein eigenes Recht des Vaters. Das staatliche Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und § 1666 BGB besteht allein zum Schutz des Kindes. Nur diesem und nicht den Eltern gegenüber ist der Staat verpflichtet, es vor einer Gefährdung seines Wohls zu schützen (OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 9, mit zustimmender Anmerkung von Fischer, FamRZ 2022, 1034 ff.). Ein Elternteil hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 10; Beschluss vom 31.03.2014 - 13 UF 50/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.11.2021 - 9 UF 154/21, juris Rn. 27; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 UF 80/21, juris Rn. 12).
Ob eine auf das Kindeswohl gestützte und im Namen des Kindes geführte Beschwerde zulässig wäre, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil der Vater die Beschwerde nicht im Namen von J., sondern im eigenen Namen eingelegt hat.
Entscheidend ist daher lediglich, ob die angefochtene Entscheidung den Vater unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht in die elterliche Sorge eingegriffen und deren Ausübung auch nicht beschränkt wird, sodass es einem sorgeberechtigten Elternteil, der derartige Maßnahmen angeregt hat, an einer Beschwerdeberechtigung fehlt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2021, a.a.O.; Sternal/Jokisch, a.a.O., § 59 Rn. 71; jurisPK-BGB/Thormeyer, 10. Auflage 2023, § 1666 Rn. 149).
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichend hiervon vereinzelt eine Beschwerde sorgeberechtigter Eltern gegen die Ablehnung der Einleitung eines Kinderschutzverfahrens als zulässig erachtet wurde, folgt der Senat dem nicht. Denn die Frage der Beschwerdebefugnis wird durch die Beschwerdegerichte dabei überwiegend nicht näher thematisiert, sondern lediglich stillschweigend bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 02.09.2021 - 9 UF 131/21 und 9 UF 132/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - 14 UF 90/21, juris Rn. 4). Im Übrigen wird zur Begründung ausgeführt, die Eltern würden in ihrem subjektiven Recht auf Ausübung der uneingeschränkten Personensorge dadurch beeinträchtigt, dass die aus ihrer Sicht erforderlichen kinderschutzrechtlichen Maßnahmen des Familiengerichts gegen Dritte zur Abwendung einer ihrem Kind drohenden Gefährdung unterblieben seien (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.2021 - 1 UF 96/21, juris Rn. 7). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass keine gesetzlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht der Eltern zur Personensorge auch ein einklagbares Recht auf familiengerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung umfasst. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 1666 BGB, der dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen gibt, aber kein Elternrecht auf solche Maßnahmen begründet (so auch Fischer, FamRZ 2022, 1034, 1035 f.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierten staatlichen Wächteramt.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, auf welche Weise durch das Absehen von Maßnahmen nach § 1666 BGB die elterliche Sorge beeinträchtigt wird. Denn dadurch wird kein sorgeberechtigter Elternteil daran gehindert, eigene Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen und bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich allein nach § 1628 BGB oder ggf. auf Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche nach § 1671 Abs. 1 BGB zu stellen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags wäre dann gemäß § 59 Abs. 1 und 2 FamFG die Beschwerde zulässig, da die begehrte Verbesserung der eigenen Rechtsstellung versagt wurde. Konkret könnte der Vater hier in Ausübung seines Sorgerechts auf die Integration von J. in einer Tagesgruppe oder auf eine sonstige vom Jugendamt oder der Schule empfohlene Maßnahme zur Unterstützung ihrer Sozialkompetenz hinwirken und bei fehlender Zustimmung der Mutter erforderlichenfalls nach § 1628 BGB vorgehen.
In Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass es vorliegend an der Beschwerdeberechtigung des Vaters fehlt. Wie im Protokoll des erstinstanzlichen Erörterungstermins vom 06.07.2023 ausdrücklich festgehalten ist, hat dieser im hiesigen Verfahren keine eigenen sorgerechtlichen Anträge gestellt, sondern lediglich die Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung angeregt. Dadurch, dass das Gericht im Ergebnis von familiengerichtlichen Maßnahmen abgesehen hat, wird weder in sein Sorgerecht eingegriffen noch dessen Ausübung in sonstiger Weise beeinträchtigt oder eine von ihm begehrte Verbesserung seiner Rechtsposition versagt. Er ist damit durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass das Begehren des Vaters, der vom Amtsgericht gesehenen Kindeswohlgefährdung durch gerichtliche oder behördliche Maßnahmen entgegenzuwirken, durchaus nachvollziehbar erscheint. Auch ist insoweit von einem berechtigten Interesse des mitsorgeberechtigten Vaters am Eingreifen des Familiengerichts auszugehen. Zudem berührt die angefochtene Entscheidung auch sein Interesse an der Verwirklichung seines Umgangsrechts, da keine Maßnahmen zur Veränderung der diesbezüglichen Haltung der Mutter ergriffen wurden. Bei derartigen Folgen handelt es sich jedoch nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Elternrechts, sondern lediglich um mittelbare Auswirkungen. Solche können zwar ein berechtigtes Interesse an der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung begründen, genügen aber - wie dargelegt - nicht für die Annahme einer Beschwerdeberechtigung i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Sternal/Jokisch, a.a.O., § 59 Rn. 9). Nach alledem ist die Beschwerde des Kindesvaters als unzulässig zu verwerfen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass die vom Vater gewünschte stationäre Familientherapie der Mutter aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht zur Auflage gemacht werden kann.
III.
Die Entscheidung ergeht ohne persönliche Anhörung der Beteiligten, da der Senat aufgrund der Verwerfung der Beschwerde keine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. Sternal/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 84).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Da das Fehlen der Beschwerdebefugnis des Vaters nicht offensichtlich war und das Verfahren die Sicherstellung des Kindeswohls betrifft, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Aufgrund der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der elterlichen Beschwerdebefugnis bei Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen und der insoweit gegebenen grundsätzlichen Bedeutung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.