Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 30.01.2017, Az.: 5 B 666/17

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.01.2017
Aktenzeichen
5 B 666/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse AM+B+L durch die Antragsgegnerin.

Am 16.07.2016 gegen 16:55 Uhr wurde der Antragsteller als Führer eines Pkw polizeilich kontrolliert. Der anschließende Bluttest ergab eine THC-Konzentration von 4,0 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 33,0 ng/ml.

Mit Bescheid vom 13.10.2016 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich dessen Fahreignung an. Das entsprechende Gutachten vom 23.11.2016 wurde von der TÜV Hessen GmbH erstellt. Der Antragsteller gab gegenüber der Gutachterin an, im Juli 2016 zwei- bis dreimal Cannabis konsumiert zu haben, zuletzt am 16.07.2016. Die Gutachterin ging in der zusammenfassenden Beurteilung von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Am Tag der Untersuchung (08.11.2016) seien jedoch keine Hinweise auf einen aktuellen Konsum vorhanden gewesen. Es habe aber jedenfalls bis zum 16.07.2016 ein Konsum von Cannabis vorgelegen, welcher die Fahreignung in Frage stellen könne.

Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller unter dem 25.11.2016 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Im Rahmen der Anhörung gab der Antragsteller an, zuletzt am 15.07.2016 Cannabis konsumiert zu haben.

Mit Verfügung vom 14.12.2016 - zugestellt am 23.12.2016 - entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Beim dem Antragsteller liege ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vor. Der Antragsteller könne nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Deshalb sei die Fahreignung des Antragstellers nicht gegeben. Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Angaben des Antragstellers gegenüber der Gutachterin. Das Bemühen des Antragstellers hinsichtlich des Nachweises seiner Drogenfreiheit sei für das Verfahren zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht relevant. Dieses könne sich allenfalls im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis positiv auswirken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Antragsteller hat hiergegen am 17.01.2017 Klage erhoben (5 A 665/17) und um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft. Er habe mittels Gutachtens nachgewiesen, dass es keine Konsummuster gebe, die ihm angelastet werden könnten und auch aktuell kein Konsum von Cannabis vorliege. Zweifel an seiner Aussage, letztmals am 16.07.2016 Cannabis konsumiert zu haben, bestünden daher nicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt aus, es sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, denn der Antragsteller habe mehr als einmal Cannabis konsumiert und er wurde bei der Fahrt mit einem Pkw mit einem Wert von mehr als 1,0 ng/ml THC angetroffen. Das Gutachten des TÜV spreche gerade nicht für den Antragsteller.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer vom 27.01.2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt es insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben wird. Die Interessenabwägung gebietet es daher, den Antragsteller von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Ein solcher Mangel besteht im Regelfall bei der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz. Besonderheiten gelten insoweit allerdings für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Während der regelmäßige Konsum von Cannabis ohne weiteres zum Ausschluss der Fahreignung führt, kann dies bei nur gelegentlichem Konsum nur dann angenommen werden, wenn eine unzureichende Trennung von Konsum und Fahren bzw. ein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust gegeben sind (Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV; zu dieser grundlegenden Unterscheidung auch BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, 2379 f.).

Hiernach ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Das Gericht geht bei summarischer Prüfung des Sachverhalts davon aus, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Ein gelegentlicher Konsum liegt bei einer mehr als nur einmaligen Einnahme von Cannabis vor. Insoweit genügen zumindest zwei selbständige Konsumvorgänge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3 /13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 12 ME 31/12 - juris; VGH München, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 (532); OVG Münster, Beschluss vom 20.03.2014 - 16 E 1074/13 - juris; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). In Abgrenzung zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV setzt ein gelegentlicher Konsum weder eine über einen bestimmten Zeitraum hinweg an den Tag gelegte Regelmäßigkeit noch eine Gewohnheitsmäßigkeit voraus. Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Konsumakten kann unter Umständen eine Zäsur bilden, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einem Rückgriff auf den früheren Vorgang entgegensteht. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3 /13 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung jedenfalls keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Der Antragsteller hat gegenüber der Gutachterin zugegeben, im Juli 2016 zwei- bis dreimal Cannabis konsumiert zu haben.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der letzte Konsum am 16.07.2016 oder am 15.07.2016 vorgenommen wurde, allerdings spricht mehr für den 16.07.2016. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis fällt die THC-Konzentration selbst bei hoher THC-Aufnahme (durchschn. 95 ng/ml) nach 6 Stunden meist auf Werte unter 1,0 ng/ml, ausnahmsweise auf Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC ab (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Treunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361, 365) und ist bei gelegentlichen Konsumenten überhaupt nur bis zu 24 Stunden messbar (Eisenmenger, NZV 2006, 24). Die Entscheidung des VGH Mannheim vom 22.11.2012 (10 S 3174/11 - juris), welche unter Berücksichtigung weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei einem festgestellten Cannabiskonsum von 1,3 ng/ml, der ca. 24 Stunden zurückgelegen haben sollte, zu dem gleichen Ergebnis kam, wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2014 (3 C 3/13 - juris) im vollen Umfang bestätigt. Der Antragsteller wies bei bei der Verkehrskontrolle einen THC-Wert von 4,0 ng/ml auf. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen lässt sich eine derartige Konzentration mit einem Cannabiskonsum am 15.07.2016 nicht in Einklang bringen. All dies spricht bei dem Antragsteller vielmehr für einen Konsum kurz vor der Fahrt am 16.07.2016.

Auch das weitere Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens ist gegeben. Aufgrund der Fahrt am 16.07.2016 steht das mangelnde Trennungsvermögen angesichts der beim Antragsteller festgestellten THC-Konzentration von 4,0 ng/ml fest. Bei THC-Konzentrationen, die den Wert von 1,0 ng/ml übersteigen, ist von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, was nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Auf eine etwaige Drogenabstinenz seit dem 16.07.2016 kommt es im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht an.

Sind demnach in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen (gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennungsvermögen) erfüllt, so ist -wegen des Fehlens atypischer Umstände im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV - die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV rechtlich zwingend. Dies ist auch mit Blick auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte nicht zu beanstanden, denn wenn ein Fahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - zumindest gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und er bereits einmal gezeigt hat, dass er nicht bereit bzw. in der Lage ist, den Konsum und das Fahren zu trennen, besteht eine sicherheitsrechtlich relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dies erneut tun könnte. Die daraus resultierende Straßenverkehrsgefährdung ist in diesen Fällen so konkret, dass die Annahme der Fahrungeeignetheit und eine präventive Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt ist.

Das besondere Vollziehungsinteresse folgt aus der Befürchtung, dass der Antragsteller auch während des Klageverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer bedeuten würde. Das private Interesse des Antragstellers an seiner Fahrerlaubnis muss wegen des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).