Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.01.2017, Az.: 13 A 5631/16
Kosten; Rechtsmissbrauch; Untätigkeitsklage
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.01.2017
- Aktenzeichen
- 13 A 5631/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 161 Abs 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Keine Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO, wenn gleichzeitig mit der Hauptsachenerledigung der Untätigkeitsklage eine neue Klage gegen die nunmehr ergangene Verwaltungsentscheidung erhoben wird.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (die Klägerin durch Erklärung im Schriftsatz vom 17.01.2017, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung in ihrem Schreiben vom 24.03.2016 sowie im Schreiben vom 06.01.2017), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.
Billigem Ermessen entspricht es hier, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
§ 161 Abs. 3 VwGO greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Wie sich bereits aus dem Beschluss vom 22.12.2016 - 13 A 5631/16 - ergibt, konnte die Klägerin schon nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Letztendlich kommt es auf diese Frage aber auch nicht entscheidend an.
Es entspricht bei einer Fallgestaltung wie vorliegend nicht mehr der Billigkeit, die Kosten dieses Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Klägerin hat sich nicht mit der nun erfolgten Entscheidung des Beklagten zufrieden gegeben. Sie hat vielmehr gleichzeitig mit der Erledigungserklärung eine neue Klage gegen die nun ergangene Entscheidung der Beklagten erhoben. Dies ist kein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich einen Kläger dann von den Kosten des Verfahrens freistellen, wenn er sich mit der im Laufe des Klageverfahrens ergehenden Entscheidung der beklagten Behörde - sei sie nun positiv oder negativ - zufrieden gibt, nicht jedoch denjenigen Kläger, der gegen die nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergehende Verwaltungsentscheidung weiterhin um Rechtsschutz nachsucht. Die Klägerin hätte hier das anhängige Klageverfahren unter Einbeziehung der jetzt ergangenen Verwaltungsentscheidung fortsetzen können. Wenn sie stattdessen weitere Kosten dadurch verursacht, in dem sie gegen den nunmehr ergangenen Bescheid eine neue Klage erhebt, so rechtfertigt dieser Umstand es schon nicht, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn die Klägerin hat gezeigt, dass sie sich der Entscheidung der Beklagten nicht beugen will. Die Klägerin produziert infolge der von ihr gewählten Verfahrensweise nur zusätzliche Kosten, ohne dass der Gegenstand des Begehrens tatsächlich erledigt ist. Ein Berufen auf die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO ist hier deshalb rechtsmissbräuchlich (so auch VG Hannover, Beschluss vom 13.12.1996 - 7 A 4280/96 -, Beschlüsse der Kammer vom 09.02.2009 - 13 A 4093/08 - sowie vom 30.06.2008 - 13 B 1383/08 -).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).