Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 12.01.2017, Az.: 10 B 7714/16

Amtsermittlung; Asylverfahren; Internationaler Schutz; Schutzgesuch; Zweitantrag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.01.2017
Aktenzeichen
10 B 7714/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Ablehnung eines Schutzgesuchs gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässiger Zweitantrag setzt voraus, dass der erfolglose Ausgang des Asylverfahrens im Drittstaat bekannt und belegt ist. Sie kann nicht allein auf rudimentäre (zudem widersprüchliche) Angaben des Schutzsuchenden gestützt werden.
2. Keine Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn lediglich Indizien dafür bekannt sind, dass überhaupt ein Schutzgesuch gestellt worden ist (Anschluss VG Schwerin, Urteil vom 8.7.2016 - 15 A 190/15 -, juris Rn. 21).

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Dezember 2016 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Mali.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 30. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2015 einen Asylantrag. Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Antragstellers im EURODAC-System ergab, dass er in Italien wegen illegalen Grenzübertritts und am 28. Oktober 2014 im Zusammenhang mit einem Asylantrag erkennungsdienstlich behandelt worden war. Unter dem 23. August 2015 richtete die Antragsgegnerin daher ein Übernahmeersuchen an Italien, auf das die zuständige italienische Behörde in der Folgezeit nicht reagierte.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Nachdem die Abschiebung bis zum Ende der Überstellungsfrist nicht erfolgt war, hob die Beklagte den Bescheid am 26. Oktober 2016 auf und setzte das Verfahren in eigener Zuständigkeit fort.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am 14. Dezember 2016, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungshindernisse und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Mali zur Ausreise auf. Das Asylverfahren des Antragstellers in Italien sei bestandskräftig abgeschlossen. Sein in Deutschland gestellter Antrag sei daher als Zweitantrag zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien nicht gegeben.

Am 21. Dezember 2016 hat der Antragsteller Klage erhoben – 10 A 7713/16 – und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht er geltend, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag zu Unrecht als Zweitantrag betrachtet und Wiederaufnahmegründe verneint habe. Er habe Anspruch auf die materielle Prüfung seines Asylgesuchs durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner zum Aktenzeichen 10 A 7713/16 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung richtet, und fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden.

II. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf § 71 a Abs. 1 AsylG. Danach wird, wenn der Ausländer in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

Ob der danach erforderliche „erfolglose Abschluss des Asylverfahrens“ in dem Drittstaat im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG vorliegt, ist hier nicht ersichtlich. Ein solcher Abschluss des Verfahrens ist nur dann anzunehmen, wenn über den Antrag in der Sache entschieden worden und die Entscheidung rechtskräftig ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8.7.2016 – 15 A 190/15 As –, juris Rn. 18). Andere Arten der Beendigung des Asylverfahrens im Drittstaat wie die dauernde Einstellung des Verfahrens oder die Einstellung aufgrund einer fingierten Rücknahme bei Nichtbetreiben des Asylverfahrens, sind vom Anwendungsbereich des § 71 a Abs. 1 AsylG dagegen schon aufgrund vorrangigen Europäischen Rechts ausgenommen. Denn nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180) – Dublin III VO – hat der zuständige Mitgliedstaat in den Fällen (Absatz 1 lit. c), in denen über den Erstantrag im ersten Mitgliedstaat in erster Instanz keine sachliche Entscheidung getroffen worden war, sicherzustellen, dass die Betroffenen einen neuen Antrag stellen können, der nicht als Folgeantrag gewertet werden darf. Diese formale und materielle Rechtsstellung des Antragstellers geht auch dann nicht verloren, wenn im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III VO die Zuständigkeit für die Prüfung des neuerlichen Schutzgesuchs auf den nunmehr ersuchten Mitgliedsstaat übergeht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 3.9.2016 – 10 A 3550/15 –, juris).

Ob der Antrag nach § 71 a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder die Voraussetzungen einer materiellen Prüfung aufgrund der Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 2 UA 2 Satz 1 Dublin III VO vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht. Daran fehlt es hier.

Aktenkundig sind allein zwei EURODAC-Einträge mit den Kennnummern IT2KR01F91 vom 16. Juli 2014 und IT1KR01FLK vom 13. August 2014. Dabei markiert die Ziffer 2 hinter den Länderkennbuchstaben eine erkennungsdienstliche Behandlung wegen illegaler Einreise und die Leitziffer 1 eine erkennungsdienstliche Behandlung im Zusammenhang mit einem Schutzgesuch. Der Stand des demnach eingeleiteten Asylverfahrens ist weder von der Antragsgegnerin bei den italienischen Behörden abgefragt worden noch sonst offiziell bestätigt. Die Antragsgegnerin stützt sich allein auf die Aussagen des Antragstellers, die – was die Antragsgegnerin selbst erkannt und in dem angefochtenen Bescheid erwähnt hat – uneinheitlich und in sich widersprüchlich sind. Einen zuverlässigen Ausschluss auf den Verfahrensstand erlauben diese Angaben nicht.

Das Gericht ist – zumal im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz – auch nicht gehalten, den Ausgang des Asylverfahrens im Wege der Amtsermittlung in Erfahrung zu bringen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet nur, bei hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten vorliegenden Hinweisen oder Einwänden nachzugehen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2015 – BVerwG 1 B 2.15 –, juris Rn. 4). Daran fehlt es hier, weil weder der Akteninhalt noch der EURODAC-Treffer Aufschluss darüber erlauben, ob das offenbar eingeleitete Asylverfahren in Italien überhaupt durchgeführt, geschweige denn zum Abschluss gebracht worden ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8.7.2016 – 15 A 190/15 –, juris Rn. 21).

Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet aus, weil seine tatsächlichen Voraussetzungen ebenso ungeklärt sind wie die des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Der sodann allein noch in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung des hier in Rede stehenden Asylverfahrens aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26 a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland – wie hier – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel; entsprechendes gilt für § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).