Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NFachassVO - Schulung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Die Schulung nach Anhang II Kapitel II Nrn. 2 bis 6 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 wird von den für die amtliche Überwachung von frischem Fleisch zuständigen Behörden durchgeführt (Schulungsbehörden).

(2) 1Die Einzelheiten der Schulung richten sich nach Anhang II Kapitel II Nrn. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. 2Die Schulungsbehörde kann die Schulung gemäß Anhang II Kapitel II Nrn. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 verkürzen und gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 auf einen Teilbereich beschränken.

(3) 1Die Schulungsbehörde bestimmt eine Schulungsleiterin oder einen Schulungsleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder. 2Die Schulungsleiterin oder der Schulungsleiter erstellt für jede Schulungsteilnehmerin und jeden Schulungsteilnehmer einen Schulungsplan und überwacht die Schulung. 3Die Schulungsleiterin oder der Schulungsleiter bescheinigt die Dauer und die Inhalte der Schulung.