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  • ab 01.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NFachassVO - Zulassung zur Prüfung, Ladung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, beantragt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Prüfungsbehörde) schriftlich die Zulassung zur Prüfung. 2Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 beizufügen. 3Wer sich in einem anderen Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 in seine Gesetzgebung übernommen hat, einer entsprechenden Schulung unterzogen hat, fügt die entsprechende Bescheinigung bei.

(2) Ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (Anhang II Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624) nachgewiesen, so lässt die Prüfungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Prüfung zu und lädt sie oder ihn schriftlich zur Prüfung.