NFachassVO,NI - Niedersächsische Fachassistentenverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Vom 23. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 45 - VORIS 78500 -)

Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit § 5 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 4), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Schulung2
Zulassung zur Prüfung, Ladung3
Prüfungsausschuss4
Prüfung5
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis6
Wiederholung der Prüfung7
Fortbildung8
Inkrafttreten9

§ 1 NFachassVO - Regelungsgegenstand

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Diese Verordnung regelt für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten

  1. 1.

    die Durchführung der Schulung und Prüfung nach Anhang II Kapitel II Nrn. 2 bis 6 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nr. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

§ 2 NFachassVO - Schulung

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Die Schulung nach Anhang II Kapitel II Nrn. 2 bis 6 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 wird von den für die amtliche Überwachung von frischem Fleisch zuständigen Behörden durchgeführt (Schulungsbehörden).

(2) 1Die Einzelheiten der Schulung richten sich nach Anhang II Kapitel II Nrn. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. 2Die Schulungsbehörde kann die Schulung gemäß Anhang II Kapitel II Nrn. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 verkürzen und gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 auf einen Teilbereich beschränken.

(3) 1Die Schulungsbehörde bestimmt eine Schulungsleiterin oder einen Schulungsleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder. 2Die Schulungsleiterin oder der Schulungsleiter erstellt für jede Schulungsteilnehmerin und jeden Schulungsteilnehmer einen Schulungsplan und überwacht die Schulung. 3Die Schulungsleiterin oder der Schulungsleiter bescheinigt die Dauer und die Inhalte der Schulung.

§ 3 NFachassVO - Zulassung zur Prüfung, Ladung

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Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, beantragt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Prüfungsbehörde) schriftlich die Zulassung zur Prüfung. 2Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 beizufügen. 3Wer sich in einem anderen Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 in seine Gesetzgebung übernommen hat, einer entsprechenden Schulung unterzogen hat, fügt die entsprechende Bescheinigung bei.

(2) Ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (Anhang II Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624) nachgewiesen, so lässt die Prüfungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Prüfung zu und lädt sie oder ihn schriftlich zur Prüfung.

§ 4 NFachassVO - Prüfungsausschuss

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Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
Amtliche Abkürzung
NFachassVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Die Prüfungsbehörde bildet für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss, der aus

  1. 1.

    einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der bei der Prüfungsbehörde beschäftigt ist, als vorsitzendem Mitglied und

  2. 2.

    zwei amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten im Sinne des Artikels 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27), die an der theoretischen oder an der praktischen Schulung des Prüflings beteiligt waren,

besteht.