§ 5 NFachassVO - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFachassVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) 1Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. 2Die Prüfungsbehörde kann Prüfungsgruppen mit höchstens vier Prüflingen bilden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Prüfungsteil 20 Minuten entfallen.
(2) 1In der Prüfung sollen die Prüflinge das Vorhandensein der Kenntnisse nach Anhang II Kapitel II Nr. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bestätigen. 2War die Schulung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 verkürzt oder beschränkt, so ist die Prüfung entsprechend zu beschränken.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Beratung mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfungsteile. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Die Prüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsteile bestanden hat. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann andere Personen zuhören lassen, wenn die Prüflinge einverstanden sind. 3Bei der Beratung über das Bestehen der Prüfungsteile dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(5) 1Über jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis des Prüfungsteils hervorgehen. 2Die Niederschriften sind durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) 1Über das Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungsbehörde als Nachweis der Befähigung eine Bescheinigung aus. 2War die Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 beschränkt, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken. 3Die mündlich bekanntgegebene Entscheidung, dass die Prüfung nicht bestanden ist, ist von der Prüfungsbehörde schriftlich zu bestätigen. 4In der Bestätigung sind der Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis des mündlichen und des praktischen Teils der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.