§ 8 NFachassVO - Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFachassVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
1Die Fortbildungsmaßnahmen, denen sich die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten nach Anhang II Kapitel II Nr. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu unterziehen haben, sollen einen zeitlichen Umfang von jeweils mindestens vier Stunden je Kalenderjahr haben und der theoretischen und praktischen Fortbildung dienen. 2Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist gegenüber der Behörde, die die Bestellung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten vorgenommen hat, zu belegen.