§ 6 NFachassVO - Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFachassVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) Der Prüfling kann vor dem Zugang der Ladung zur Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.
(2) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Eintritts der Verhinderung nach Absatz 2 bereits ein Teil der Prüfung abgeschlossen, so wird die Prüfung mit dem anderen Teil fortgesetzt.
(4) Erscheint der Prüfling ohne Verhinderung nach Absatz 2 nicht zur Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.