§ 7 NFachassVO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten (NFachassVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFachassVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie zweimal wiederholen. 2Ist nur ein Teil der Prüfung nicht bestanden, so wird nur dieser Teil der Prüfung wiederholt. 3Die erste Wiederholung der Prüfung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. 4Die zweite Wiederholung der Prüfung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens drei Monate nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der Prüfung stattfinden. 5Der Prüfungsausschuss bestimmt den jeweiligen Prüfungstermin und kann der Schulungsbehörde Vorschläge zur weiteren Schulung des Prüflings machen.