§ 3 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
1Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind nach Maßgabe der Anlage 2 für die Außenprüfung, ausgenommen die Teilbereichs- und Sonderprüfung (insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig
- 1.
bei Betrieben, deren Umsatzerlöse oder deren steuerlicher Gewinn die in Anlage 2a genannten Beträge überschreiten (Großbetriebe),
- 2.
bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
- 3.
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500 000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften, soweit diese mit mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen nach Nummer 1, 2 oder 4 beteiligt sind, und
- 4.
bei einem Unternehmen, das
- a)
zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehört oder
- b)
zu einem Unternehmensverbund gehört, in dem Unternehmen eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,
wenn das Unternehmen die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns überschreitet oder ein Unternehmen nach Nummer 2 ist.
2Ist ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung für ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 4 zuständig, so ist es auch für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden zu dem Konzern oder Unternehmensverbund gehörenden Unternehmen, die die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns nicht erreichen, zuständig.