Anlage 1 ZustVO-FinB - Sachliche und örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Besteuerungsverfahren für die Bezirke anderer Finanzämter - mit Ausnahme der Vollstreckung in bewegliche Sachen durch ihre Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten -
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. | Finanzamt | sachlich zuständig für | örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden anderen Finanzämter | |
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1 | Aurich-Wittmund | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Emden-Norden Leer (Ostfriesland) | |
2 | Bad Bentheim | Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) | alle niedersächsischen Finanzämter | |
3 | Braunschweig-Helmstedt | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Braunschweig-Wilhelmstraße Goslar-Bad Gandersheim Peine Wolfenbüttel | |
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße gesondert festgestellt werden | Braunschweig-Wilhelmstraße | |||
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Braunschweig-Wilhelmstraße Gifhorn Peine Wolfenbüttel | |||
4 | Braunschweig-Wilhelmstraße | Besteuerung der Unternehmensträger von Zuckerfabriken und Zuckervertriebsgesellschaften | alle niedersächsischen Finanzämter | |
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Braunschweig-Helmstedt Gifhorn Peine Wolfenbüttel | |||
5 | Hameln-Holzminden | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Hildesheim-Alfeld Stadthagen | |
6 | Hannover-Land I | Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von anderen als den Finanzämtern Hannover-Mitte, Hannover-Nord und Hannover-Süd gesondert festgestellt werden | Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Burgdorf Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Stadthagen | |||
7 | Hannover-Mitte | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Burgdorf Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Nord Hannover-Süd Nienburg (Weser) Sulingen Syke Stadthagen | |
Besteuerung der Reisegewerbetreibenden | Hannover-Nord Hannover-Süd | |||
8 | Hannover-Nord | Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist | Braunschweig-Helmstedt Braunschweig-Wilhelmstraße Buchholz in der Nordheide Burgdorf Celle Cuxhaven Gifhorn Goslar-Bad Gandersheim Göttingen Hameln-Holzminden Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Süd Hildesheim-Alfeld Lüneburg Nienburg (Weser) Northeim-Herzberg am Harz Osterholz-Scharmbeck Peine Rotenburg (Wümme) Soltau Stade Stadthagen Sulingen Syke Uelzen-Lüchow Verden (Aller) Wesermünde Winsen (Luhe) Wolfenbüttel Zeven | |
Besteuerung | Hannover-Mitte | |||
- | der Körperschaften, | Hannover-Süd | ||
- | der Besitzunternehmen anderer Rechtsform (insbesondere gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften) bei Betriebsaufspaltungen, | |||
- | der Gesellschaften in der Form der GmbH & Co KG, der AG & Co KG, einer sonstigen Personengesellschaft oder Gemeinschaft, soweit diese durch eine zugehörige Körperschaft geleitet oder beherrscht wird oder mit ihr wirtschaftlich eng verbunden ist, und der atypischen stillen Gesellschaft sowie der daran maßgeblich beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter, | |||
- | der Organträger im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft, | |||
auch hinsichtlich der Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen | ||||
Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen | Hannover-Mitte Hannover-Süd | |||
Besteuerung in Fällen der §§ 7 bis 14, 15 und 18 des Außensteuergesetzes | alle niedersächsischen Finanzämter | |||
Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz | alle niedersächsischen Finanzämter | |||
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Süd | |||
9 | Hannover-Süd | Grunderwerbsteuer, Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz | Hannover-Mitte Hannover-Nord | |
10 | Hildesheim-Alfeld | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Göttingen Hameln-Holzminden Northeim-Herzberg am Harz | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Hameln-Holzminden | |||
11 | Leer (Ostfriesland) | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Aurich-Wittmund Emden-Norden Wilhelmshaven | |
Beiträge für die Landwirtschaftskammer von Betrieben der Küstenfischerei oder der kleinen Hochseefischerei | alle niedersächsischen Finanzämter | |||
12 | Lingen (Ems) | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Bad Bentheim Papenburg Quakenbrück | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Bad Bentheim Papenburg Quakenbrück | |||
13 | Lüneburg | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Buchholz in der Nordheide Celle Gifhorn Soltau Uelzen-Lüchow Winsen (Luhe) | |
14 | Nienburg (Weser) | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Burgdorf Sulingen Syke | |
15 | Northeim-Herzberg am Harz | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen | |
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Goslar-Bad Gandersheim Göttingen | |||
16 | Oldenburg (Oldenburg) | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Cloppenburg Delmenhorst Nordenham Vechta Westerstede Wilhelmshaven | |
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Cloppenburg Delmenhorst Nordenham Westerstede | |||
Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist | Aurich-Wittmund Bad Bentheim Cloppenburg Delmenhorst Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Lingen (Ems) Nordenham Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt Papenburg Quakenbrück Vechta Westerstede Wilhelmshaven | |||
17 | Osnabrück-Land | Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Einheitsbewertung und Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz; dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Osnabrück-Stadt gesondert festgestellt werden | Osnabrück-Stadt | |
18 | Osnabrück-Stadt | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Osnabrück-Land Vechta | |
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Bad Bentheim Lingen (Ems) Osnabrück-Land Papenburg Quakenbrück | |||
19 | Rotenburg (Wümme) | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Soltau Verden (Aller) Zeven | |
20 | Soltau | Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Buchholz in der Nordheide Celle Lüneburg Uelzen-Lüchow Winsen (Luhe) | |
21 | Stade | Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer | Cuxhaven Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Verden (Aller) Wesermünde Zeven | |
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen | Cuxhaven Osterholz-Scharmbeck Rotenburg (Wümme) Verden (Aller) Wesermünde Zeven | |||
Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Buchholz in der Nordheide Cuxhaven Osterholz-Scharmbeck Wesermünde | |||
22 | Syke | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Nienburg (Weser) Sulingen | |
23 | Uelzen-Lüchow | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Celle Lüneburg Winsen (Luhe) | |
24 | Vechta | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Cloppenburg Delmenhorst Osnabrück-Land Osnabrück-Stadt | |
25 | Westerstede | Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen gewerblichen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei, Tierhaltung oder Biogasanlage gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt | Aurich-Wittmund Emden-Norden Leer (Ostfriesland) Nordenham Oldenburg (Oldenburg) Wilhelmshaven | |
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus gewerblicher Tierzucht oder aus gewerblicher Tierhaltung einschließlich Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit, die den gewerblichen Einkünften zuzurechnen sind mit Ausnahme
| Oldenburg (Oldenburg) |