§ 3 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade sind nach Maßgabe der Anlage 3 für die Außenprüfung, ausgenommen die besondere Außenprüfung (z.B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig
- 1.
bei
- a)
Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehören, und
- b)
sonstigen Unternehmen, die eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,
wenn sich das leitende, beherrschende oder wirtschaftlich bedeutendste in Niedersachsen belegene Unternehmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für Großbetriebsprüfung befindet und zu einem der in Niedersachsen belegenen Unternehmen mindestens ein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb gehört,
- 2.
bei Fertigungsbetrieben mit Umsatzerlösen über 6 Millionen Euro,
- 3.
bei Handelsbetrieben mit Umsatzerlösen über 15 Millionen Euro,
- 4.
bei anderen Leistungsbetrieben mit Umsatzerlösen über 13 Millionen Euro,
- 5.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem steuerlichen Gewinn über 300.000 Euro oder mit einem Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Fläche (§ 46 des Bewertungsgesetzes) über 200.000 Euro,
- 6.
bei Kreditinstituten,
- 7.
bei Versicherungsunternehmen,
- 8.
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500.000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften.