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§ 1 ZustVO-FinB

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-FinB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Als Teil des Landesamtes für Steuern Niedersachsen ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

  1. 1.

    Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

  2. 2.

    Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

  3. 3.

    Buchführung über die von den Finanzämtern anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,

  4. 4.

    Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,

  5. 5.

    Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,

  6. 6.

    Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,

  7. 7.

    Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,

  8. 8.

    elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.

(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

(3) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist landesweit für die Auswertung der den Finanzbehörden zur Verfügung stehenden Datenbestände zuständig, um Sachverhalte zu ermitteln, die im Hinblick auf den Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs bedeutsam sind; die Zuständigkeiten der Finanzämter bleiben unberührt.

(4) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig.