§ 3 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind nach Maßgabe der Anlage 2 für die Außenprüfung, ausgenommen die Teilbereichs- und Sonderprüfung (insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig
- 1.
bei Betrieben, deren Umsatzerlöse oder deren steuerlicher Gewinn die in Anlage 2a genannten Beträge überschreiten (Großbetriebe),
- 2.
bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
- 3.
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500 000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften, soweit diese mit mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen nach Nummer 1, 2 oder 4 beteiligt sind, und
- 4.
bei
- a)
Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehören, und
- b)
sonstigen Unternehmen, die eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder durch gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,
wenn sich das leitende, beherrschende oder wirtschaftlich bedeutendste in Niedersachsen belegene Unternehmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für Großbetriebsprüfung befindet und mindestens eines der in Niedersachsen belegenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen die in der Anlage 2b genannten Grenzen der Umsatzerlöse oder des steuerlichen Gewinns überschreitet oder ein Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger im Sinne der Nummer 3 ist.