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§ 75d NBG - Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Der Beamte hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung vorzulegen über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten

  1. 1.
    im Sinne von § 75a Abs. 1,
  2. 2.
    in den Fällen des § 75c, wenn das zu entrichtende Entgelt in einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird.

2Die oberste Dienstbehörde kann kürzere Fristen festsetzen. 3§ 75a Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).