§ 75d NBG - Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Der Beamte hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung vorzulegen über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten
- 1.im Sinne von § 75a Abs. 1,
- 2.in den Fällen des § 75c, wenn das zu entrichtende Entgelt in einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird.
2Die oberste Dienstbehörde kann kürzere Fristen festsetzen. 3§ 75a Abs. 4 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).