§ 63 NBG - Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Die Beamten erfüllen ihre Aufgaben in vertrauensvollem Zusammenwirken mit ihren Vorgesetzten sowie ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Mitarbeitern. 2Sie beraten, unterstützen und unterrichten sich gegenseitig in dem erforderlichen Umfang. 3Sie haben die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, es sei denn, dass sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.