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§ 79 NBG - Anordnung des Verfalls (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Hat ein Beamter entgegen § 78 eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen, so wird der Verfall des Erlangten durch den Dienstvorgesetzten angeordnet. 2Die Anordnung nach Satz 1 unterbleibt, soweit im strafrechtlichen Verfahren der Verfall angeordnet worden ist.

(2) 1Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Beamte durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstands, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechts erworben hat. 3Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstands nach Satz 2 abgesehen wird, ordnet der Dienstvorgesetzte den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 4Der Umfang des als Belohnung oder Geschenk Erlangten und dessen Wert kann geschätzt werden.

(3) 1Das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung auf den Dienstherrn über, wenn es dem Beamten zu dieser Zeit zusteht. 2Vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirkt die Entscheidung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. 4Der Beamte hat die verfallenen Gegenstände, Urkunden über das verfallene Recht oder den verfallenen Geldbetrag dem Dienstherrn herauszugeben.

(4) 1Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Beamten eine unbillige Härte wäre. 2Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert der Belohnung oder des Geschenks zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Beamten nicht mehr vorhanden ist oder wenn die Belohnung oder das Geschenk nur einen geringen Wert hat.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).