§ 71a NBG - Nebentätigkeit, Grundsatz (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Dem Beamten sollen grundsätzlich Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung, bei der ihm das Hauptamt übertragen worden ist, nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) übertragen werden. 2Ihm dürfen Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung als Nebentätigkeit grundsätzlich nur übertragen werden, wenn bei ihnen geeignete Bedienstete nicht vorhanden sind.
(2) 1Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. 2Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.