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§ 71a NBG - Nebentätigkeit, Grundsatz (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Dem Beamten sollen grundsätzlich Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung, bei der ihm das Hauptamt übertragen worden ist, nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) übertragen werden. 2Ihm dürfen Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung als Nebentätigkeit grundsätzlich nur übertragen werden, wenn bei ihnen geeignete Bedienstete nicht vorhanden sind.

(2) 1Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. 2Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).