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§ 73 NBG - Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 74 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.

(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. 4.
    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. 5.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. 6.
    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

3Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 4Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 5Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, so beginnt die Frist nach Satz 4 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 4 Satz 2 anzuzeigen. 6Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(4) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) und Entscheidungen über die Anträge bedürfen der Schriftform. 2Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) 1Eine vor dem 1. Januar 1998 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).