§ 84 NBG - Dienstkleidung und Amtstracht (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Für einzelne Beamtengruppen kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, soweit dies üblich oder erforderlich ist, anordnen, dass der Beamte bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung oder Amtstracht trägt. 2Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle der Landesregierung die oberste Dienstbehörde; die Anordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.