Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 30.03.2015, Az.: 4 B 546/15

Einstweilige Anordnung; Sachlichkeitsgebot; Unterlassungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.03.2015
Aktenzeichen
4 B 546/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (Umweltministerium) bestimmte Äußerungen zu untersagen (Unterlassungsanspruch).

Die Antragstellerin betrieb in Ritterhude eine Anlage, in der unter anderem chemische Abfälle verbrannt wurden. Am 09.09.2014 wurde die Anlage durch einen Unfall weitgehend zerstört, wobei eine betriebsangehörige Person ums Leben kam.

Der Unfall löste ein erhebliches Medienecho aus. In der Folgezeit stellte sich den Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit die Frage, inwieweit der Betrieb der Anlage durch Genehmigungen gedeckt war. Dabei wurde auch die Rolle der staatlichen Aufsicht hinterfragt. In diesem Zusammenhang unterrichtete der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 22.01.2015 in dessen 56. Plenarsitzung den Niedersächsischen Landtag. Über diese Unterrichtung verfasste das Umweltministerium am gleichen Tag eine Pressemitteilung, die es auf seiner Internetseite veröffentlichte. Diese Pressemitteilung kann nach wie vor aufgerufen werden und hat folgenden Wortlaut:

„Stefan Wenzel, Niedersächsischer Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Wortlaut der heutigen (Donnerstag) Unterrichtung des Landtages – Vorläufige Prüfungsergebnisse der Genehmigungslage der Anlage der Fa. Organo Fluid GmbH in Ritterhude

I Zusammenfassung des vorläufigen Prüfergebnisses

Nach der Explosion der Anlage der Fa. Organo Fluid GmbH in Ritterhude am 09.09.2014 habe ich im Rahmen der Ursachenermittlung veranlasst, die Genehmigungslage und die Historie darauf zu überprüfen, ob für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen auf dem Betriebsgelände die erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. Dabei wurden Anhaltspunkte für Mängel in der Behandlung von Anträgen und Anzeigen durch das GAA Cuxhaven identifiziert. Zur Bewältigung des aufgrund des Prüfumfangs komplexen Vorgangs wurde die Prüfung zunächst auf die vermutlich relevanten Bereiche konzentriert.

Zusammengefasst stellen sich vorläufig die Genehmigungslage und -historie wie folgt dar:

·Der Betrieb der Organo Fluid GmbH Dr. Wolfgang Koczott war ursprünglich konzipiert als Destillationsanlage mit und einer Feuerungsanlage, in der Rückstände aus dem Destillationsbetrieb entsorgt werden.
·Der Betrieb hat sich seit dem Jahr 1990 erheblich weiterentwickelt.
·Spätestens seit dem Jahr 2005 - wohl aber noch früher - diente die Feuerungsanlage auch der unmittelbaren Entsorgung von gleichartigen Fremdabfällen. Diese Änderung vollzog sich ohne die erforderliche genehmigungsrechtliche Absicherung. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feuerungsanlage seit 2003 mit einer höheren Kapazität als der ursprünglich genehmigten von 1 MW betrieben wurde.

Das Prüfergebnis ist als vorläufig zu betrachten.

II Gegenstand und Umfang der erfolgten Prüfung

Grundlage der Prüfung waren die Akten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven und der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg. Das GAA Cuxhaven war und ist zuständig für die Überwachung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen und die Genehmigung von solchen, soweit das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG anzuwenden ist. Die Bezirksregierung Lüneburg hatte bis zu ihrer Auflösung mit Ablauf des Jahres 2004 die Fachaufsicht über das GAA Cuxhaven. Außerdem oblag ihr die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG.

Neben diesen beigezogenen Akten standen keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung. Es lassen sich mithin lediglich auf Aktenbasis darüber Aussagen treffen, ob sich die Betreiberin um die erforderlichen Genehmigungen bemüht und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven auf einen rechtmäßigen Genehmigungsbestand hingewirkt haben.

Da die Explosionsursache bislang nicht identifiziert ist, sind zurzeit keine belastbaren, außerhalb des Spekulativen stehenden Rückschlüsse von etwaigen Versäumnissen des Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven in Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf die Vermeidbarkeit des Unfalls möglich.

III Konsequenzen

·Das GAA Cuxhaven wird aufgefordert, bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, dass die Anlage, soweit es die unmittelbare energetische Verwertung von Fremdabfällen in der Feuerungsanlage betraf, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde (Verdacht einer Straftat nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft ist Herrin der strafrechtlichen Ermittlungen. Davon wird abhängen, welche weiteren Schritte wann von wem gegangen werden können und müssen.
·Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter werden per Erlass aufgefordert, dass zukünftig Entscheidungen, ob eine Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einer Anzeige nach § 15 BImSchG oder einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf, zwischen dem zuständigen Betriebssachbearbeiter/der zuständigen Betriebssachbearbeiterin und der Genehmigungsstelle des Amtes abzustimmen sind.
·Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter werden aufgefordert, für die Überwachung von IED-Anlagen eine aktualisierte Dokumentation des Genehmigungs-/Anzeigen-/Erlaubnisstatus mit einer aktuellen Auflistung der zu erfüllenden Nebenbestimmungen für die Anlagen zu erstellen.
·Vom Anlagenbetreiber vorgelegte Kataster müssen anhand der eigenen Aktenlage geprüft, verifiziert und auf einen vollständigen Stand gebracht werden.
·Wir werden in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium die arbeitsschutzrechtliche Überwachungsmatrix überprüfen.
·Es wird geprüft, ob Anhaltspunkte für Dienstvergehen bestehen, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfordern.“

Die Pressemitteilung ist im Wesentlichen identisch mit der Erklärung des Ministers im Landtag (Niedersächsischer Landtag, 17. Wahlperiode, Stenographische Berichte, S. 5351 f.)

Die Antragstellerin ist der Auffassung, einige dieser Äußerungen verletzten sie in ihren Rechten. Sie forderte den Antragsgegner - erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

(Wohl) am 29.01.2015 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Am 02.02.2015  hat das Umweltministerium den Landtagsausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz schriftlich unterrichtet.

Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend:

Die mit dem Antrag angegriffenen Äußerungen verletzten sie in ihrem grundrechtlich geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Äußerungen staatlicher Stellen müssten inhaltlich zutreffen, das Gebot der Sachlichkeit wahren und mit angemessener Zurückhaltung erfolgen. Diesen Voraussetzungen werde die angegriffene Pressemitteilung nicht gerecht. Sie verletze, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der laufenden Ermittlungsverfahren, die Gebote der Sachlichkeit und Zurückhaltung.

Insbesondere die mit dem Antrag zu I. Nr. 1 angegriffene Äußerung verletze die Gebote der Sachlichkeit und Zurückhaltung, weil das Umweltministerium die Anhaltspunkte nicht darlege und der Antragstellerin zuvor nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Diese Äußerungen - die unmittelbar das Verhalten des Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven beträfen - verletzten auch die Antragstellerin in ihren Rechten, weil aus der Äußerung über das Genehmigungsverfahren unmittelbar eine Aussage über die Genehmigungslage folge.

Die Behauptungen zu spezifischen Genehmigungslagen seien objektiv unwahr und verstießen ebenfalls gegen das Gebot der Zurückhaltung. Die energetische Verwertung von Fremdabfällen sei genehmigt gewesen. Dies entspreche auch der Auffassung des GAA Cuxhaven. Die entgegenstehende Auffassung des Umweltministeriums beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.

Der durch den Antrag zu II. angegriffenen Äußerung sei zwingend die falsche Behauptung des Umweltministeriums zu entnehmen, dass ein Betrieb der Anlage mit einer Kapazität von über 1 MW nicht genehmigt gewesen sei. An dieser Äußerung halte das Umweltministerium im Übrigen selbst nicht mehr fest.

Zudem treffe das Umweltministerium über den Kopf der Ermittlungsbehörden hinweg vorverurteilende Äußerungen. Da es sich insgesamt um Tatsachenbehauptungen handele, sei deren Wahrheitsgehalt überprüfbar.

Soweit mit den Äußerungen auf den angeblich begründeten Verdacht einer Straftat abgestellt werde, hätte sich das Umweltministerium angesichts der vorläufigen Ermittlungslage zurückhaltender äußern und zudem der Antragstellerin zuvor Gelegenheit geben müssen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Mit den Äußerungen werde der Ruf der Antragstellerin diskreditiert, was die Suche nach einem neuen Betriebsstandort nachhaltig behindere. Zudem würden die verantwortlichen Betreiber und Inhaber des Unternehmens kriminalisiert. Ein Anordnungsgrund folge schon aus der besonderen Wirkkraft der behördlichen Medienäußerung. Diese sei geeignet, das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. Daher bedürfe es der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Umweltministerium im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,

I. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

1. „Nach der Explosion der Anlage der Fa. Organo Fluid GmbH in Ritterhude am 09.09.2014 habe ich im Rahmen der Ursachenermittlung veranlasst, die Genehmigungslage und die Historie darauf zu überprüfen, ob für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen auf dem Betriebsgelände die erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. Dabei wurden Anhaltspunkte für Mängel in der Behandlung von Anträgen und Anzeigen durch das GAA Cuxhaven identifiziert.“;

2. Die Anlage wurde, „soweit es die unmittelbare energetische Verwertung von Fremdabfällen in der Feuerungsanlage betraf, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben … (Verdacht einer Straftat nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB).“;

bzw.

„Spätestens seit dem Jahr 2005 - wohl aber noch früher - diente die Feuerungsanlage auch der unmittelbaren Entsorgung von gleichartigen Fremdabfällen. Diese Änderung vollzog sich ohne die erforderliche genehmigungsrechtliche Absicherung.“;

und/oder

II. durch die Formulierung

„Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feuerungsanlage seit 2003 mit einer höheren Kapazität als der ursprünglich genehmigten von 1 MW betrieben wurde.“;

den Eindruck zu erwecken bzw. erwecken zu lassen, ein Betrieb der Feuerungsanlage mit einer Kapazität von über 1 MW sei nicht genehmigt gewesen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Antrag zu I. Nr. 1 sei bereits unzulässig, weil die Äußerung unter keinem Gesichtspunkt geeignet sei, die Rechte der Antragstellerin zu verletzen. Bezugspunkt sei allein das Verhalten des GAA Cuxhaven. Es gebe nach wie vor Anhaltspunkte, dass das GAA Anträge und Anzeigen fehlerhaft behandelt und bewertet habe. Teilweise habe sich diese fehlerhafte Behandlung sogar positiv auf den Umfang der zulässigen Betriebszustände ausgewirkt. Dies betreffe die Freistellung vom 28.05.2003.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt. Es fehle an einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff und es drohe auch nicht die konkrete Gefahr einer Wiederholung.

Es sei schon zweifelhaft, ob den Äußerungen Eingriffsqualität zukomme. Da gegen die Antragstellerin bereits vor den beanstandeten Äußerungen staatsanwaltschaftlich ermittelt worden sei, was zu medialer Kritik an der Antragstellerin geführt habe, sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Äußerungen und der behaupteten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nur schwer darzulegen.

Die Äußerungen seien - unabhängig von der in der Rechtsprechung bisher nicht geklärten Frage, ob eine juristische Person des Privatrechts das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Anspruch nehmen könne  - jedenfalls gerechtfertigt, weil sich das Umweltministerium im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und das Sachlichkeitsgebot gewahrt habe.

Es könne dahinstehen, ob es sich bei den Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Wertungen handele. Die Äußerungen seien auch gemessen an den strengeren Anforderungen für Tatsachenbehauptungen nicht zu beanstanden.

Mit seinen Äußerungen sei das Umweltministerium einem erheblichen parlamentarischen Informationsbedürfnis nachgekommen und habe seine Informationspflichten gegenüber Presse und Öffentlichkeit erfüllt.

Mit der Bemerkung, dass das Prüfergebnis als vorläufig zu betrachten sei, sei deutlich gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Genehmigungslage nach Abschluss der Untersuchung auch anders darstellen könnten. Der Vorwurf der unsachlichen und/oder nicht zurückhaltenden Äußerung treffe daher nicht zu.

Die Darstellung, die Anlage der Antragstellerin habe spätestens seit dem Jahre 2005 auch der unmittelbaren Entsorgung von Fremdabfällen gedient und diese Änderung habe sich ohne die erforderliche genehmigungsrechtliche Absicherung vollzogen, entspreche dem damaligen und heutigen Erkenntnisstand. Das Umweltministerium teile nicht die vom GAA Cuxhaven vertretene Rechtsauffassung, dass mit der bloßen Anzeige, die die Antragstellerin im Jahr 1998 getätigt habe, ihr Betrieb als Abfallverbrennungsanlage genehmigt sei. Dies verkenne den Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen von § 67 Abs. 2 BImSchG. Ein auf eine Änderungsanzeige der Antragstellerin vom 30.11.2012 ergangener Freistellungsbescheid des GAA Cuxhaven legalisiere das Verbrennen von Fremdabfällen ebenfalls nicht. Eine rückwirkende Heilung könne ein solcher Freistellungsbescheid im Übrigen ohnehin nicht entfalten, so dass die Aussage, dass ab dem Jahr 2005 Fremdabfälle ohne genehmigungsrechtliche Absicherung entsorgt worden seien, selbst bei einer der Antragstellerin günstigen Bewertung dieses Bescheides zutreffend sei.

Hintergrund der betont zurückhaltenden Äußerung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Feuerungsanlage seit 2003 mit einer höheren Kapazität als der ursprünglich genehmigten von 1 MW betrieben worden sei, sei der Umstand gewesen, dass zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Landtages noch nicht abschließend geklärt worden sei, ob die Reaktion des GAA Cuxhaven vom 28.05.2003 auf eine Anzeige der Antragstellerin vom 28.05.2003 zur Zulässigkeit der Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 3,5 MW geführt habe. Nach weiterer Prüfung sei das Umweltministerium mittlerweile zu der von der Auffassung des GAA Cuxhaven abweichenden Ansicht gelangt, dass die Antragstellerin davon ausgehen durfte, für die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 3,5 MW eine Freistellungserklärung erhalten zu haben. Es bestehe daher keine Notwendigkeit mehr, die in der Unterrichtung des Plenums verwendete Formulierung erneut zu verwenden.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe das Fehlen einer konkreten Wiederholungsgefahr entgegen. Das Fehlen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stelle lediglich ein Indiz dar. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Eine Wiederholung der Äußerungen könne mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil die Unterrichtung des Landtages zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich die Untersuchungen in einem Zwischenstadium befunden hätten. Durch weitere Prüfungen verändere sich die Erkenntnislage und damit die Grundlage für künftige Stellungnahmen.

Der Umstand, dass die Äußerungen als Bestandteil der Presseerklärung weiterhin im Internet abrufbar seien, begründe keine Wiederholungsgefahr. Es handle sich nicht um eine Wiederholung, sondern ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerungen. Dem verständigen Betrachter erschließe sich ohne weiteres, dass in der Presseinformation über in der Vergangenheit liegende Geschehnisse berichtet werde.

Zudem habe die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die angeblichen Nachteile bei der Suche nach einem neuen Betriebsstandort habe sie nicht näher substantiiert.

Schließlich sei die Regelungsanordnung bereits deswegen nicht nötig, da sie nicht geeignet sei, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Die im Internet bereitgestellte Presseinformation sei bereits veröffentlicht und von unterschiedlichen Medien für die Berichterstattung aufgegriffen worden. Ihr Rechtsschutzziel könne die Antragstellerin nur mit einer auf den Widerruf der Äußerungen gerichteten Klage erreichen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes könne ein solcher Antrag nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Einen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen (dazu unter 1.). Die Kammer kann daher offen lassen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt (dazu unter 2.).

1. Die Antragstellerin konnte einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft machen.

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010, 7 B 54.10, juris).

Die zwischen den Beteiligten streitige und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 08.09.2010, 1 BvR 1890/08, juris) nach Auffassung der Kammer offene Frage, ob sich die Antragstellerin auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen kann, kann dahinstehen, da jedenfalls die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen.

a. In Bezug auf die unter Nr. I 1. im Antrag aufgeführte Äußerung besteht kein Unterlassungsanspruch, weil subjektive Rechte der Antragstellerin nicht betroffen sind. Die Äußerung betrifft allein die Vorgehensweise des GAA Cuxhaven („dabei wurden Anhaltspunkte für Mängel der Behandlung von Anträgen und Anzeigen durch das GAA Cuxhaven identifiziert“). Rechtspositionen der Antragstellerin können durch diese Äußerung ersichtlich nicht berührt sein. Die Antragstellerin hält dagegen, aus der Aussage über das Genehmigungsverfahren folge unmittelbar eine Aussage über die Genehmigungslage. Dies überzeugt nicht. Schon der mit dieser Bemerkung offenbar verbundene Schluss, Mängel im Genehmigungsverfahren hätten zwingend Einfluss auf die Genehmigungslage - offenbar mit der Folge, dass es an wirksamen Genehmigungen fehlen könnte -, kann nicht gezogen werden. Dem steht bereits entgegen, dass nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen selbst rechtswidrig erteilte Genehmigungen wirksam sein und in Bestandskraft erwachsen können. Die beanstandete Äußerung lässt daher überhaupt keine Rückschlüsse auf die Genehmigungslage zu und verletzt die Antragstellerin schon aus diesem Grund nicht in ihren Rechten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst die vom Antragsgegner geäußerte Auffassung - zumindest teilweise - teilt. Denn auch die Antragstellerin ist der Meinung, dass das GAA Cuxhaven  zu Unrecht ihr gegenüber die Position vertrete(n habe), ein Betrieb der Feuerungsanlage von über 1 MW sei nicht genehmigt gewesen.

b. Auch die Unterlassung der im Antrag unter Nr. I 2 aufgeführten Äußerungen kann die Antragstellerin nicht verlangen.

Hinsichtlich der unter dieser Ziffer zuerst benannten Äußerung ist darauf hinzuweisen, dass der beanstandete Satzteil aus dem Zusammenhang gerissen ist. Das Umweltministerium hat an dieser Stelle nicht erklärt, dass die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei. Es hat vielmehr erklärt, das GAA Cuxhaven werde aufgefordert, bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, dass die Anlage, soweit es die unmittelbare energetische Verwertung von Fremdabfällen betraf, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde (Verdacht einer Straftat nach § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB). Mit diesem vollständigen Inhalt ist diese Angabe offensichtlich wahr; es wird von der Antragstellerin gar nicht in Abrede gestellt, dass das Umweltministerium das GAA Cuxhaven angewiesen hat, eine entsprechende Strafanzeige zu stellen.

Die Äußerung wahrt auch das Sachlichkeitsgebot, zumal schon im nächsten Satz der Erklärung darauf hingewiesen wird, dass die Staatsanwaltschaft Herrin der strafrechtlichen Ermittlungen ist. Im Übrigen ist der Kontext zu würdigen, in dem die Äußerung erfolgte. Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz sah sich in der Pflicht, den Niedersächsischen Landtag umfassend und vollständig zu unterrichten. Es ist naheliegend, dass hinsichtlich der aus dem Vorfall gezogenen Konsequenzen auch auf die Strafanzeige verwiesen wurde. Wie über diesen Umstand mit der gleichen Genauigkeit, aber in einer für die Antragstellerin „schonenderen“ Weise hätte berichtet werden können oder müssen, erschließt sich dem Gericht nicht.

Darüber hinaus kann die Unterlassung dieser Äußerung aus einem Gesichtspunkt nicht verlangt werden, der auch die darüber hinaus unter dieser Ziffer des Antrags beanstandete Äußerung betrifft. Es geht der Antragstellerin um die Äußerung des Ministeriums, dass die unmittelbare Entsorgung von Fremdabfällen nicht genehmigt gewesen sei.

Ob auch die unmittelbare Entsorgung von Fremdabfällen genehmigungsrechtlich abgesichert war, hängt - wie die Ausführungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zeigen - davon ab, welche rechtlichen Wirkungen Änderungsanzeigen der Antragstellerin aus den Jahren 1998 und 2012 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG zukommen. Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, mit einer bloßen Anzeige habe die Anlage nicht den Status einer vollwertigen Abfallverbrennungsanlage erlangen können. Die Antragstellerin vertritt hierzu - ebenso wie das GAA Cuxhaven - den gegenteiligen Rechtsstandpunkt. Die Beteiligten streiten also insofern nicht über Tatsachen, sondern darüber, welche Rechtsauffassung die zutreffende ist.

Die Antragstellerin hat aber - soweit das Sachlichkeitsgebot im Übrigen beachtet wird - keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium es unterlässt, bestimmte Rechtsauffassungen zu äußern. Schon gar nicht kann die Frage, ob Unterlassung verlangt werden kann, davon abhängen, ob das erkennende Gericht der einen oder der anderen Rechtsauffassung zuneigt.

Der Antragstellerin geht es mit diesem Teil ihres Antrags im Kern um die gerichtliche Feststellung, dass die betrieblichen Abläufe von der Genehmigungslage gedeckt gewesen waren. Dieses Ziel kann sie mit dem von ihr gewählten Rechtsbehelf (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung von Äußerungen) nicht erreichen.

Dabei ergibt sich aus den weiteren Umständen, dass mit den Äußerungen das Sachlichkeitsgebot gewahrt wurde. In der Erklärung wird an verschiedenen Stellen deutlich gemacht, dass es sich um ein vorläufiges Prüfergebnis handelt. Darüber ist auch hier der Hintergrund der Äußerung zu beachten, nämlich die Absicht des Umweltministeriums, den Niedersächsischen Landtag umfassend und vollständig zu unterrichten.

c. Die Unterlassung der im Antrag unter Nr. II aufgeführten Äußerung kann die Antragstellerin schon deswegen nicht verlangen, weil nicht (mehr) die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.

Das Umweltministerium hat - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - am 02.02.2015 den Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages schriftlich unterrichtet, dass das GAA Cuxhaven die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 3,5 MW auf eine Änderungsanzeige der Antragstellerin durch Erklärung vom 10.06.2003 freigestellt habe. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin infolge dieser Freistellungserklärung davon ausgehen durfte, für die Erhöhung der installierten Feuerungswärmeleistung auf 3,5 MW eine Freistellungserklärung erhalten zu haben. Dies sei das Ergebnis einer Überprüfung durch das Umweltministerium, die zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Landtages am 22.01.2015 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Angaben in der Pressemitteilung sind insofern also mittlerweile überholt.

Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Äußerung vom 22.01.2015 könnte insofern wiederholt werden; schon gar nicht droht die konkrete Gefahr der Wiederholung. Das Umweltministerium ist nach weiterer Prüfung zu „besseren“ Erkenntnissen gelangt und hat daher keinerlei Veranlassung, die Äußerung vom 22.01.2015 zu wiederholen. Auch die Antragstellerin benennt solche Anhaltspunkte nicht. Die Wiederholung der Äußerung kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 25.07.2014, 13 ME 97/14, juris) teilt das Gericht nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass eine Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt. Eine Wiederholungsgefahr folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Pressemitteilung nach wie vor auf der Internetseite des Umweltministeriums abrufbar ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederholung, sondern um ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerung. Das OVG Lüneburg (a.a.O.) hat zu dieser Frage ausgeführt:

„Diese (Äußerungen) werden in der entsprechenden Pressemitteilung archiviert. Sie werden an dieser Stelle - wie auch etwa in den Landtagsprotokollen - als gefallene Äußerungen im Rahmen einer im Landtag gehaltenen Rede dokumentiert, ohne dass sie weiter aktiv verbreitet werden sollen und eine Richtigkeitsgewähr übernommen wird. Dem verständigen Betrachter erschließt sich auch ohne weiteres, dass Pressemitteilungen eines Ministeriums, die über bereits in der Vergangenheit liegende Geschehnisse berichten, zwischenzeitlich überholt sein können. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragsteller einen Anspruch auf Entfernung dieser Äußerungen auch in der entsprechenden Pressemitteilung und damit auf deren nachträgliche Änderung oder Löschung haben, sollten sie sich als unwahr herausstellen. Angesichts der aufgezeigten Zweckbestimmung kann die Archivierung der entsprechenden Pressemitteilung … jedenfalls im Rahmen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht zur Begründung einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr angeführt werden.“

Die Kammer schließt sich dem an.

2. Da die Antragstellerin schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes vorliegen. Die Kammer hat daran aber erhebliche Zweifel.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit insbesondere vor, die von ihr behauptete Rufschädigung behindere sie nachhaltig bei der Suche nach einem neuen Betriebsstandort, und legt eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers vor, in der dieser erklärt, man habe zuletzt mit zwei Entsorgungsfachfirmen über eine Kooperation verhandelt. Beide Betriebe hätten mitgeteilt, eine Zusammenarbeit komme nicht in Frage, solange die Vorwürfe des Antragsgegners im Raum stünden.

Der Antragsgegner weist nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass diese Erklärung nicht sonderlich substantiiert ist. Es erscheint der Kammer eher fernliegend, dass mögliche Geschäftspartner eine Zusammenarbeit davon abhängig machen, ob der Antragsgegner es vorläufig unterlässt, die beanstandeten Äußerungen abzugeben, der Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für diese Geschäftspartner aber nicht von Bedeutung sein soll.

Es erscheint der Kammer insgesamt zweifelhaft, ob die Antragstellerin angesichts der Berichterstattung in den Medien und der anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einer (lediglich) auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung ihr Rechtsschutzziel überhaupt erreichen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.