Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 23.03.2015, Az.: 10 B 1057/15
Dublin III-Verfahren; Italien; Garantieerklärung; Obdachlosigkeit; Rücküberstellung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 23.03.2015
- Aktenzeichen
- 10 B 1057/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 2 EUV 604/2013
- Art 3 MRK
- Art 4 EUGrdRCh
- Art 18 Abs 2 EURL 33/2013
- Art 17 EURL 33/2013
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Nach der Rechtsprechung des EGMR bestehen im Asylsystem Italiens gegenwärtig - Stand 3/2015 - systemische Mängel, aufgrund derer bei unbeeinflusstem Geschehensablauf eine Verletzung der Rechte des Betroffenen aus Art. 3 EMRK droht.
2. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK kann aber dadurch ausgeschlossen werden, dass die italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, dass der Betroffene eine angemessene Unterkunft erhält und seine elementaren Bedürfnisse gedeckt sind.
3. Die pauschale Erklärung, allen Familien mit Kindern werde eine angemessene Unterkunft gewährt und diese werde konkret bezeichnet, wenn die deutschen Behörden die Rücküberstellung mit zwei Wochen vor ihrer Durchführung notifizieren würden, genügt diesen Anforderungen mangels Bestimmtheit nicht.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 16. Februar 2015 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2015 ausgesprochene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus Hannover Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens.
Die 1991 geborene Antragstellerin zu 1., die am 7. September 2010 geborene Antragstellerin zu 2.) und die am 13. April 2012 geborenen Antragsteller zu 3.) und 4.) sind nach eigenen Angaben liberianische Staatsangehörige. Sie reisten ebenfalls nach eigenen Angaben am 22. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. November 2014 Asylanträge. In der Anhörung bei der Antragsgegnerin gab die Antragstellerin zu 1.) an, Liberia schon im Alter von zwei Jahren verlassen zu haben. Ihre Mutter habe sie mit nach Nigeria genommen. 2008 sei sie mit dem Auto nach Libyen gereist und sechs Monate später nach Italien übergesetzt. Von dort seien sie am 21. November 2014 nach Deutschland gereist. Sie habe Italien wegen der dortigen schlechten Lebensbedingungen für sich und ihre Familie verlassen.
Die Überprüfung der Fingerabdrücke der Antragsteller im EURODAC-System ergab, dass die Antragstellerin zu 1. in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Die Antragstellerin zu 1.) gab an, am 24. August 2008 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Ihr sei dort auch Schutz zuerkannt worden. Das Bundesamt richtete unter dem 11. Dezember 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Dieser Bescheid wurde den Antragstellern am 9. Februar 2015 zugestellt.
Am 16. Februar 2015 haben die Antragsteller Klage erhoben – 10 A 1056/15 – und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung machen sie geltend, es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien vor. Asylanträge, die bei der örtlichen Questura gestellt werden könnten, würden teilweise tage- und wochenlang nicht entgegengenommen. Daneben seien Asylsuchende in Italien massiv von Obdachlosigkeit bedroht. Sogen. Dublin-Rückkehrer könnten nach italienischem Recht nur in zwei Arten von Unterkünften untergebracht werden – in den CARA, wenn sie noch asylsuchend seien und einen Berechtigungsschein zur Wiederaufnahme erhielten, und in den SPRAR, wenn sie diese nicht für ihre Ausreise freiwillig verlassen hätten. Berechtigungsscheine für die Unterbringung in einer CARA würden bei der Ankunft am Flughafen häufig nicht ausgehändigt. Viele Dublin-Rückkehrer hätten deshalb keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Tatsächlich seien mehr als 85 Prozent der Dublin-Rückkehrer der Obdachlosigkeit überlassen worden. Die Überstellungen erfolgten darüber hinaus überwiegend zu den Flughäfen der Städte Mailand und Rom. Gerade in deren Umgebung seien die Unterkünfte stark überlastet. Insgesamt seien die Aufnahmekapazitäten um den Faktor 5 bis 10 überlastet. Zwischen der Antragstellung und der tatsächlichen Aufnahme in einer SPRAR vergingen durchschnittlich 207 Tage. Es existierten Wartelisten mit mehreren Tausend Personen.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer zum Aktenzeichen 10 A 1056/15 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 5. Februar 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre sei hinreichend geklärt, dass das Asylsystem Italiens keine systemischen Schwachstellen im Sinne der Dublin-Verordnungen aufweise, die eine Verletzung von Artikel 4 der Europäischen Grundrechtecharta oder Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention befürchten ließen.
Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Tarakhel sei durch die Erklärung der italienischen Behörden Rechnung getragen, Familien mit Kindern nicht zu trennen und eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Beschluss ergeht durch die Kammer, der der Einzelrichter mit Beschluss vom 17. März 2015 den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Italien richtet. Er ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hier überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Abschiebung der Antragsteller nach Italien.
Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 27 a und § 34 a AsylVfG. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll.
Diese erste dieser Voraussetzungen liegt vor. Da die Antragsteller ihren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2014 gestellt haben, sind nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180 – Dublin III VO –) die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Damit ist Italien nach Art. 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Es steht jedoch nicht fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34 a Abs. 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Denn nach Auffassung des Gerichts ist eine Überstellung nach Italien gegenwärtig unzulässig, weil es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten, und die Antragsgegnerin die angefochtene Abschiebungsanordnung getroffen hat, ohne vorher eine – substantiierte – Erklärung der italienischen Behörden einzuholen, eine solche Behandlung der Antragsteller wirksam auszuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. a. –, Rn. 81 ff., juris) obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich ihrer nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH – a. a. O –, Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14.11.2013 – C-4/11, Puid –, NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch der Neufassung von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 – BVerwG 10 B 35.14 –, juris).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems nach Griechenland der Sache nach bejaht (vgl. EGMR – Große Kammer, Urteil vom 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens (‚systemic failure‘) abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2.4.2013 – Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u. a. – ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4.6.2013 – Nr. 6198/12, Daytbegova u. a. – Rn. 66; vom 18.6.2013 – Nr. 53852/11, Halimi – ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27.8.2013 – Nr. 40524/10, Mohammed Hassan – Rn. 176 und vom 10.9.2013 – Nr. 2314/10, Hussein Diirshi – Rn. 138).
Ein „systemisches Versagen“ im Sinne dieser Rechtsprechung setzt allerdings nicht voraus, dass ein Systemfehler eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Große Kammer) hat in seinem Urteil vom 4.11.2014 – Nr. 29217/12, Tarakhel – vielmehr die dem Betroffenen drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und dazu ausgeführt, dass sich die Ursache der drohenden Gefahr weder auf das Schutzniveau auswirkt, das durch die Konvention garantiert wird, noch auf die sich aus der Konvention ergebenden Pflichten des Staates, der die Abschiebung der Person anordnet. Das dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegende Prinzip gegenseitigen Vertrauens befreit diesen Staat danach gerade nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchsetzung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, falls die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden sollte (EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – a. a. O. –, Rn. 104). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist auch darauf hin, dass dieser Ansatz auch vom Supreme Court des Vereinigten Königreichs in dessen Urteil vom 19. Februar 2014 – (2014) UKSC 12 – (Rn. 56 ff.) verfolgt wurde.
Im Sinne dieser Rechtsprechung beschreibt der Begriff der „systemischen Mängel“ die Vorhersehbarkeit und Reproduzierbarkeit einer drohenden Rechtsverletzung. Ein systemischer Mangel ist danach eine Systemstruktur oder eine fehlende Struktur, die als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, Rechtsverletzungen verursachen (vgl. eingehend Lübbe, ZAR 3/2014, S. 107).
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 – 2 BvR 939/14 –, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – a. a. O. –, Rn. 106 ff.; ausführlich zum derzeitigen Erkenntnisstand VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.11.2014 – 7a L 1718/14.A –, juris Rn. 18 ff.).
Nachdem nicht einmal die italienische Regierung in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Nr. 29217/12, Tarakhel – geltend gemacht hat, dass die Kapazitäten des SPRAR-Systems und der CARAs zusammengenommen in der Lage wären, den Großteil, geschweige denn die komplette Nachfrage nach Unterbringung zu absorbieren, zugleich aber auch keine durchgreifenden Ansätze zeigt, die offenkundigen Defizite wenigstens mittelfristig abzustellen, liegen zur Überzeugung des Gerichts systemische Mängel im Sinne fehlender oder defizitärer Strukturen in der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass nach Italien überstellte Flüchtlinge in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden oder sogar gar keine Unterkunft finden.
Die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Urteil vom 4. November 2014 – a. a. O. –, dass die Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in Italien „für sich genommen kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylsuchenden in dieses Land darstelle“, ist angesichts der zugleich getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht dahingehend zu verstehen, dass dort keine systemischen Mängel im Sinne defizitärer Strukturen vorlägen, sondern dass im Gegenteil dem Grunde nach systemische Mängel bestehen, die auch geeignet sind, bei unbeeinflussten Geschehensablauf zu einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu führen. Denn der EGMR erachtet eine Überstellung (nur dann) als möglich, wenn eine Rechtsverletzung aufgrund dieser systemischen Mängel durch individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden ausgeschlossen ist. Die Garantieerklärung ist gerade die Einzelfallreaktion auf das systemische Defizit, das zwar ein Indikator, aber – wie vorstehend ausgeführt – keine hinreichende Bedingung für eine drohende Rechtsverletzung ist.
Eine solche Garantieerklärung liegt bisher nicht vor. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte – nicht datierte und nicht unterschriebene – Erklärung der italienischen Behörden erfüllt die Anforderungen des EGMR an eine individuelle Zusicherung der sicheren Unterbringung nicht. Sie ist weder hinsichtlich der von ihr betroffenen Personen individualisiert, noch bezeichnet sie eine konkrete Einrichtung, in der die Antragsteller nach ihrer Überstellung nach Italien konkret untergebracht werden sollen. Eine Prüfung, ob die Unterbringungsverhältnisse für die Antragsteller eine Gefährdung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK ausschließen würden, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, für die Antragsteller nicht hinreichend ausgeräumt.
Nichts anderes ergibt sich aus der in der Erklärung enthaltenen Ankündigung, eine konkrete Unterkunft und den Ankunftsflughafen zu bezeichnen, sobald die deutschen Behörden die Überstellung in Aussicht gestellt haben. Denn die darin in Aussicht gestellte Konkretisierung liegt bisher nicht vor. Ohne sie steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; ihre Anordnung erweist sich dadurch als rechtswidrig. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass erst nach Vorliegen einer Abschiebungsanordnung und den ersten Vollzugsschritten die italienischen Behörden eine entsprechende Zusicherung abgeben würden. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden ergibt sich, dass eine Zusicherung kurzfristig – binnen 15 Tagen – erfolgen kann. Es ist der Antragsgegnerin zuzumuten, ihr Verwaltungsverfahren mit der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde und den italienischen Behörden dahingehend abzustimmen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs als unzulässig gegenüber den italienischen Behörden bekannt gegeben und damit die Anzahl und Identität der Betroffenen konkretisiert werden, die Abschiebung aber erst angeordnet wird, wenn die italienischen Behörden darauf eine konkrete Garantieerklärung hinsichtlich der Betroffenen und der zugewiesenen Unterkunft abgegeben haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen und – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).