Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 6 B 120/10
Aufnahme; Aufnahmekapazität; Gesamtschule; Härtefall; Härtegrund; Leistungsgruppe; Losverfahren; Nachrückverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 04.08.2010
- Aktenzeichen
- 6 B 120/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 48001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- § 59a Abs 1 S 3 Nr 3 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtschule im Fall eines Bewerberüberhangs die zur Verfügung stehenden Plätze auf der Grundlage eines Losverfahrens verteilt.
2. Die Gesamtschulen dürfen für das Losverfahren Leistungsgruppen bilden. Dazu dürfen Lostöpfe nach der Summe der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilten Zensuren gebildet werden.
3. Solange das leistungsdifferenzierte Losverfahren das Prinzip der Leistungsheterogenität gewährleistet, also sicherstellt, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten, ist das Verfahren auch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
4. Weder das Schulgesetz noch die Verfassung fordern, dass aus jeder Leistungsgruppe die gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern ausgewählt wird.
5. Die Gesamtschule muss bei einem rechtmäßig nach Leistungsgruppen differenzierten Losverfahren für ausgewählte Schüler, die den Platz nicht in Anspruch nehmen, Schüler aus derselben Leistungsgruppe nachrücken lassen, solange dies nach den vorhandenen Bewerbern möglich ist.
6. Die Gesamtschulen dürfen bei der Bestimmung der Leistungsgruppen und bei der Festlegung der Anteilsquoten auch die Leistungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler aller in ihrem Einzugsbereich gelegenen Grundschulen berücksichtigen.
7. Die Gesamtschule muss das Losverfahren dokumentieren. Erforderlich ist eine Darstellung, aus der sich auch für die Erziehungsberechtigten nachvollziehbar ergibt, wie (im Fall der Bildung von "Leistungstöpfen") die Leistungsgruppen gebildet und voneinander abgegrenzt wurden, warum nach dieser und nicht nach anderen Varianten vorgegangen wird, wie mit Nachrückern verfahren werden soll und wie das Losverfahren auf dieser Grundlage im Einzelnen praktisch durchgeführt worden ist.
8. Eine notarielle Aufsicht über das Losverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
9. Die vorrangige Berücksichtigung der am Standort der Gesamtschule wohnenden Schulkinder im Rahmen des Losverfahrens lässt das Schulgesetz nicht zu und wäre auch mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.
10. Zur Berücksichtigung von Härtegründen im Rahmen eines Losverfahrens.
Gründe
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin in die 5. Jahrgangsstufe zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. VG Braunschweig, B. v. 10.03.2006 - 6 B 52/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg -; B. v. 15.01.2008 - 6 B 130/07 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 190 ff.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Der Antrag ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Braunschweig, B. v. 15.01.2008 - 6 B 130/07 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 180 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil die Antragstellerin die Aufnahme und - bis auf Weiteres - die Beschulung in der 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin erreichen will.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsanspruch ausgegangen werden kann. Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin hat.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Damit trägt der niedersächsische Gesetzgeber den in der Verfassung gewährleisteten Rechten Rechnung, nämlich dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NV) und dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV, s. auch § 54 Abs. 1 und 7 NSchG). Die Eltern haben danach grundsätzlich das Recht, die Schulform für den Schulbesuch ihres Kindes frei zu wählen. Aus diesem grundsätzlichen Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Schulform ergibt sich aber noch kein Recht auf Zugang zu einer ganz bestimmten Schule. Dem Wunsch der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, eine bestimmte Schule zu besuchen, kann schon wegen der begrenzten Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen nicht in jedem Fall Rechnung getragen werden. Daher reduziert sich das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen insoweit auf einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (ständige Rspr., s. z. B. Nds. OVG, B. v. 19.12.2007 - 2 ME 601/07 -,dbovg; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 607). Daraus kann sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben, der sich für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens mit einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Aufnahme sichern lässt. Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass die gewählte Schule über ausreichende Kapazitäten verfügt und Regelungen des Bildungsweges der Aufnahme im Einzelfall nicht entgegenstehen (vgl. VG Hannover, U. v. 20.01.2009 - 6 A 4432/08 -, dbovg).
Danach hat die Antragstellerin einen (vorläufigen) Aufnahmeanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach den Maßstäben, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Fällen dieser Art anwendet, scheitert ein Aufnahmeanspruch schon daran, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin erschöpft ist (1.). Unabhängig davon ist aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin praktizierte Auswahlverfahren fehlerhaft ist (2.).
1. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die gewählte Schule, wenn diese alle verfügbaren Plätze vergeben und ihre Kapazität zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern damit ausgeschöpft hat. Auf die Frage, ob der Schule bei der Durchführung des Auswahlverfahrens Rechtsfehler unterlaufen sind, kommt es dann nach dieser Rechtsprechung insoweit nicht mehr (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, dbovg = NdsVBl. 2009, 113 = NVwZ-RR 2009, 372). Die Aufnahmekapazität der Schule bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums über „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ (v. 09.02.2004, SVBl. S. 128, in der jeweils gültigen Fassung, hier: zul. geänd. durch Erl. v. 16.07.2009, SVBl. S. 333). Dieser Erlass sieht für Gesamtschulen bis zum 10. Schuljahrgang eine Höchstzahl von 30 Schülerinnen bzw. Schülern je Klasse vor (Nr. 3 des Erlasses). Das Oberverwaltungsgericht bemisst die Aufnahmekapazität nur ausnahmsweise nicht nach den in dem zitierten Erlass bestimmten Schülerhöchstzahlen, wenn die Schule selbst von diesen Richtwerten abgegangen ist, indem sie in einzelnen Klassen mehr Schüler als geboten aufnimmt. Nach diesen Maßstäben scheitert ein Aufnahmeanspruch bereits daran, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen bereits alle 150 ihr zur Verfügung stehenden Plätze (fünf Klassen mit jeweils 30 Schülerinnen und Schülern) an Bewerberinnen und Bewerber vergeben hat.
Von einer rechtsverbindlichen Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze muss hier ausgegangen werden, obwohl die Antragsgegnerin keine schriftlichen Bescheide an die Erziehungsberechtigten der im Auswahlverfahren ausgewählten Schülerinnen und Schüler versandt hat. Die Antragsgegnerin hat nach den vorliegenden Unterlagen im Rahmen von Informationsveranstaltungen und durch schriftliche Informationen hinreichend deutlich gemacht, dass die Erziehungsberechtigten, denen bis zum 15. Juni keine Mitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens zugeht, davon ausgehen können, ihr Kind habe einen Platz erhalten; eine gesonderte schriftliche Mitteilung ist nur den Erziehungsberechtigten der nicht ausgewählten Kinder übersandt worden. Hierdurch ist bei den Erziehungsberechtigten der im Verfahren für eine Beschulung an der Antragsgegnerin ausgewählten Kinder jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen worden, aus dem sie einen Aufnahmeanspruch gegen die Antragsgegnerin herleiten könnten. Mit der Vergabe der 150 Plätze hat die Antragsgegnerin die ihr eingeräumten Kapazitäten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts erschöpft. Dass sie selbst bei der Besetzung der Klassen über die geltenden Schülerhöchstzahlen hinausgegangen ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
Nicht aufgenommene Schüler haben grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Schule Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung ergreift, also etwa eine zusätzliche Klasse (einen weiteren „Zug“) der 5. Jahrgangsstufe einrichtet (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.). Nach § 59 a Abs. 4 NSchG ist die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel und hier unter anderem auch der personellen und sächlichen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht mehr gesichert ist. Die sächlichen Gegebenheiten, zu denen auch die Raumsituation an der Schule gehört, werden maßgeblich durch die Festsetzung der „Zügigkeit“ durch den Schulträger, also durch die Anzahl der vom Schulträger für die betreffende Jahrgangsstufe vorgesehenen Klassen bestimmt (Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.). Inwieweit diese Entscheidung des Schulträgers durch das Verwaltungsgericht überprüfbar und durch einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sicherbar ist, kann offenbleiben, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Entscheidung über die „Zügigkeit“ derart ermessensfehlerhaft ist, dass eine Erhöhung der „Zügigkeit“ die einzige rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.). So ist es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Schulträgers, die Antragsgegnerin im 5. Schuljahrgang - dem ersten an der neu eröffneten Schule zu beschulenden Jahrgang - ermessensfehlerhaft ist. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die räumliche Kapazität für einen 6. Zug bestehe, genügt dafür nicht. Darüber hinaus darf der Schulträger bei seiner Entscheidung neben den Raumkapazitäten auch das übrige in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandene Schulangebot sowie die Vorgaben des Schulentwicklungsplanes berücksichtigen (ebenso Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.). Dass die Entscheidung nach diesen Kriterien ermessensfehlerhaft ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegnerin aufgrund der ihr zugewiesenen Lehrerstunden eine personelle Ausstattung zur Verfügung steht, die über die im 5. Jahrgang aufgenommenen 150 Schulkinder hinaus eine Beschulung der Antragstellerin zulassen würde. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es nicht der Schule, ihre Ausstattung mit Lehrerstunden darzustellen, sondern der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die von ihm für richtig gehaltene Erhöhung der „Zügigkeit“ auch den personellen Gegebenheiten entspricht (ebenso Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.). Hierzu hat die Antragstellerin hingegen keine Ausführungen gemacht. Hinreichende Anhaltspunkte für eine auch im Fall der Kapazitätserweiterung ausreichende personelle Ausstattung lassen sich auch den übrigen Unterlagen nicht entnehmen.
2. Ob der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch insoweit zu folgen ist, als das Gericht einen durch einstweilige Anordnung sicherbaren (vorläufigen) Aufnahmeanspruch generell bei erschöpfter Aufnahmekapazität unabhängig von etwaigen Fehlern der Schule im Auswahlverfahren verneint, oder ob vielmehr auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu verlangen ist, dass die Schule bei Fehlern im Auswahlverfahren Schülerinnen und Schüler bis zur äußersten Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen hat, kann die Kammer für das vorliegende Verfahren offenlassen (anders als das Nds. OVG z. B.: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 19.04.2000 - 2 B 10642/00 -, NVwZ-RR 2000, 680, 681; Sächs. OVG, B. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 17; Niehues/Rux, a. a. O., Rn. 628 - jew. m. w. N. -). Denn die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin fehlerhaft gewesen ist.
a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auswahl auf der Grundlage eines Losverfahrens getroffen hat. Für den Fall eines Bewerberüberhangs - mit dem es auch die Antragsgegnerin zu tun hatte - ist ein Losverfahren im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (s. § 59 a NSchG). Diese gesetzliche Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Bewerberüberhang muss die Schule ein Auswahlverfahren durchführen, das den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Das Auswahlverfahren muss danach sicherstellen, dass die freien Plätze willkürfrei nach sachlichen, für alle Bewerber geltenden Kriterien auf die Bewerber verteilt werden und damit alle interessierten Schülerinnen und Schüler (aus dem Schulbezirk) eine Chance erhalten, in die gewünschte Schule aufgenommen zu werden. Ein Losverfahren, wie es in § 59 a NSchG vorgesehen und auch von der Antragsgegnerin praktiziert worden ist, ist danach verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Losentscheid gewährleistet durch das ihm zugrunde liegende Zufallsprinzip eine willkürfreie Verteilung der Plätze und stellt die Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber sicher (im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, a. a. O., juris Rn. 12; VG Koblenz, B. v. 25.06.2009 - 7 L 561/09.KO u. a. -, BeckRS 2009, 35638; Niehues/Rux, a. a. O., Rn. 628 m. w. N.; für die Aufnahme in eine Klasse mit bilingualem Unterricht auch bereits VG Braunschweig, B. v. 12.12.2006 - 6 B 321/06 -, dbovg = NVwZ-RR 2007, 324).
b) Die Antragsgegnerin durfte für das Losverfahren auch nach Leistungsgruppen differenzieren und zu diesem Zweck drei an den Leistungen in der Grundschule ausgerichtete Lostöpfe bilden. Ein leistungsdifferenziertes Losverfahren wird vom Schulgesetz für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Gesamtschule ausdrücklich gestattet (s. § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG). Diese Befugnis umfasst auch die Bildung von Leistungsgruppen (im Ergebnis ebenso VG Oldenburg, B. v. 01.07.2010 - 5 B 1499/10 -, dbovg; Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand Juni 2010, § 59 a Anm. 4.2.3). Das nach Leistungsgruppen differenzierende Verfahren ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines deutlichen Bewerberüberhangs grundsätzlich auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 NV) vereinbar, weil es im Hinblick auf die schulformspezifische Konzeption der Gesamtschulen nach § 12 NSchG zur Erreichung einer hinreichend repräsentativen Schülermischung sachlich gerechtfertigt ist (im Ergebnis ebenso VG Oldenburg, a. a. O.; VG Koblenz, a. a. O.). Der gesetzlichen Vorgabe, dass bei leistungsdifferenzierten Losverfahren und damit auch bei der Bildung von Leistungsgruppen die Leistungsbeurteilungen zu berücksichtigen sind (§ 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG), genügt es, wenn die Schule Lostöpfe nach den in bestimmten Fächern gezeigten Leistungen gebildet hat, denen ein höherer Aussagewert zukommt, als den in anderen Fächern gezeigten Leistungen. Die Antragsgegnerin durfte daher die Leistungsgruppen nach der Summe der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilten Zensuren bilden (vgl. VG Hannover, B. v. 15.08.2006 - 6 B 4352/06 -, SchuR 2008, 7; VG Düsseldorf, B. v. 27.08.2002 - 1 L 1748/02 -, juris Rn. 32; Littmann, a. a. O.).
c) Durch das von der Antragsgegnerin praktizierte leistungsdifferenzierte Losverfahren ist die untere Leistungsgruppe entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in rechtswidriger Weise benachteiligt worden.
Durch das leistungsdifferenzierte Losverfahren soll nach den gesetzlichen Vorgaben erreicht werden, dass die Gesamtschule einen repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler aufnehmen kann. Die Regelung soll das Prinzip der Leistungsheterogenität gewährleisten, die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule sollen also in ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Dies ist erforderlich, damit die Gesamtschule ihren schulformspezifischen Auftrag erfüllen kann, Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I und - grundsätzlich - auch zur allgemeinen Hochschulreife führen (vgl. § 12 NSchG). Soweit die leistungsbezogene Ausgestaltung des Losverfahrens diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind die Differenzierungen sachlich gerechtfertigt und damit mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Wie die Schule die Auswahl im Einzelnen unter Berücksichtigung der Leistungsbeurteilungen ausgestaltet, liegt in ihrem Ermessen, das durch die dargestellten gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben begrenzt ist. Das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Antragsgegnerin für das Losverfahren gebildeten Leistungsgruppen haben dazu geführt, dass alle 44 Bewerber der leistungsstärksten Gruppe, 68 von 88 Bewerbern der mittleren und 38 von 68 Bewerbern der unteren Leistungsgruppe Plätze an der Schule erhalten haben. Damit ist die stärkste Bewerbergruppe - die mittlere Leistungsgruppe - am häufigsten berücksichtigt worden; die obere ist etwas stärker vertreten als die untere Leistungsgruppe. Diese Auswahl entspricht den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Weder das Schulgesetz noch die Verfassung fordern, dass aus jeder Leistungsgruppe die gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern ausgewählt wird. Entscheidend ist nur, dass die Summe der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler einen repräsentativen Querschnitt ergibt, der dem Prinzip der Leistungsheterogenität Rechnung trägt und gewährleistet, dass die Gesamtschule ihren schulformspezifischen Bildungsauftrag erfüllen kann. Es ist nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin aufgrund der Anteile der ausgewählten Schülerinnen und Schüler an den Leistungsgruppen unter Berücksichtigung der nicht zu vermeidenden Prognoseunsicherheiten erwartet, dass jeweils eine ausreichende Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler die möglichen Abschlüsse der Sekundarstufe I abdecken wird. Die Antragsgegnerin durfte bei der Ausgestaltung des leistungsdifferenzierten Losverfahrens insbesondere dafür Sorge tragen, dass eine im Allgemeinen für das Führen einer gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler aufgenommen wird. Zwar ist an der neu errichteten Schule noch keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet. Solange deren Einrichtung von den zuständigen Gremien jedoch nicht definitiv ausgeschlossen wurde, muss der Schule die Möglichkeit bleiben, durch die Auswahl der Schülerinnen und Schüler planerisch Vorsorge zu treffen. So ist es auch hier. Die auf den Bildungsauftrag der Gesamtschule bezogene angemessene Planung rechtfertigt es insbesondere auch, einen größeren Anteil der Bewerber aus den oberen Leistungsgruppen zulasten der unteren Leistungsgruppe auszuwählen, wenn dadurch - wie hier - alle Leistungsgruppen im Hinblick auf das Prinzip der Leistungsheterogenität und den Bildungsauftrag der Gesamtschule angemessen repräsentiert bleiben.
Unabhängig davon könnte die Antragstellerin aus einer rechtswidrigen Benachteiligung der unteren Leistungsgruppe schon deswegen keinen Anordnungsanspruch herleiten, weil sie als Schülerin, die nach den vorliegenden Unterlagen der mittleren Leistungsgruppe zugeordnet wurde, hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.
d) Die Antragsgegnerin hat die mittlere Leistungsgruppe auch nicht etwa durch das von ihr praktizierte Nachrückverfahren in rechtswidriger Weise bevorzugt. Nach den vorliegenden Unterlagen sind für zwei ausgewählte Schüler der mittleren Leistungsgruppe die zwei Schüler der mittleren Leistungsgruppe nachgerückt, die in der durch Auslosung ermittelten Rangliste die beiden ersten Plätze belegten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte die Antragsgegnerin für ursprünglich ausgewählte Schüler der mittleren Leistungsgruppe nicht wiederum Schüler der mittleren, sondern Bewerber aus der unteren Leistungsgruppe nachrücken lassen, so ließe sich letztlich nicht gewährleisten, dass die Plätze nach dem gewählten und im Hinblick auf die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben rechtmäßigen leistungsdifferenzierten System verteilt werden. Ein die unteren Leistungsgruppen bevorzugendes Nachrückverfahren würde vielmehr Tür und Tor dafür öffnen, dass sich das leistungsbezogene Auswahlsystem in einer den rechtlichen Vorgaben nicht mehr entsprechenden Weise verschiebt. Dem darf und muss die Schule dadurch Rechnung tragen, dass sie für ausgewählte Schüler, die den Platz nicht in Anspruch nehmen, Schüler aus derselben Leistungsgruppe nachrücken lässt, solange dies nach den vorhandenen Bewerbern möglich ist. Im Übrigen könnte der Antragstellerin auch insoweit schon deswegen kein Anordnungsanspruch zustehen, weil sie im Falle einer (tatsächlich nicht gegebenen) rechtswidrigen Bevorzugung der mittleren Leistungsgruppe nicht in eigenen Rechten verletzt wäre.
e) Die Antragsgegnerin durfte bei der Bestimmung der Leistungsgruppen und bei der Festlegung der Anteilsquoten auch die Leistungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler aller in ihrem Einzugsbereich gelegenen Grundschulen berücksichtigen. Das Schulgesetz verlangt dies - entgegen der früheren Regelung - zwar nicht mehr (vgl. Littmann, a. a. O.). Die Berücksichtigung ist aber mit den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes und des § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG jedenfalls dann vereinbar, wenn sie - wie hier - die Auswahl eines repräsentativen Querschnitts im Sinne des Prinzips der Leistungsheterogenität und des schulformspezifischen Bildungsauftrags der Gesamtschule gewährleistet. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht erfolgreich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz berufen, nach der sich die Schule bei der Bildung von Leistungsgruppen nicht an einem fiktiven Bewerberfeld zu orientieren hat. In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden hatte, hatte die Schule Gruppen gebildet, für die es keine Bewerber gab (vgl. VG Koblenz, a. a. O.). So ist die Antragsgegnerin hingegen nicht verfahren: Aus jeder der von ihr gebildeten Leistungsgruppen gab es eine beträchtliche Anzahl von Bewerbern. Das von ihr gewählte Auswahlverfahren gewährleistet einen im Hinblick auf den schulformspezifischen Auftrag der Gesamtschule hinreichend repräsentativen Querschnitt. Inwieweit die Bildung „fiktiver“ Leistungsgruppen überhaupt mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar wäre, braucht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren daher nicht zu entscheiden.
f) Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die Antragsgegnerin habe nicht nach verbindlichen Aufnahmekriterien entschieden, es habe lediglich verschiedene Verteilungsvarianten gegeben. Die Darstellung der Antragstellerin trifft nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vor der Auswahlentscheidung verschiedene Varianten der Bildung von drei Leistungsgruppen auf der Grundlage der Notensummen geprüft. Dazu hat sie die jeweilige Variante - die Zuordnung einer bestimmten Notensumme für die Leistungsgruppen - auf das konkrete Bewerberfeld übertragen und anhand der vorliegenden Bewerbungen „durchgespielt“, wie viele Plätze danach jeweils auf die vorgesehenen drei Leistungsgruppen entfallen. Danach hat sie die Varianten verworfen, die nach ihrer Beurteilung dazu geführt hätten, dass einzelne Leistungsgruppen überrepräsentiert gewesen wären. Entschieden hat sie sich für die Variante, die die Leistungsgruppen nach den Punktesummen 3 bis 7 (obere Leistungsgruppe), 8 bis 9 (mittlere) und 10 bis 18 (untere Leistungsgruppe) definiert. Diese Variante hat die Antragsgegnerin dann im Losverfahren durchgängig angewendet; sie hat zu der bereits oben dargestellten, den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Bewerberauswahl geführt. Diese Verfahrensweise der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nur durch eine vor dem eigentlichen Auswahlverfahren stattfindende Prüfung, zu welchen unterschiedlichen Ergebnissen verschiedene Varianten der Bestimmung von Leistungsgruppen unter Berücksichtigung des konkreten Bewerberfeldes führen, lässt sich sicherstellen, dass das nach Leistungskriterien abgewandelte Losverfahren zur Auswahl eines repräsentativen Querschnitts führt und damit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist dann nur erforderlich, dass die gewählte Variante dem Losverfahren auch einheitlich zugrunde lag. Dies ist hier nach den vorliegenden Unterlagen der Fall gewesen. Dass möglicherweise auch noch eine weitere Variante zur Verfügung gestanden hat, die ebenfalls zu einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Bewerberauswahl geführt hätte, ist rechtlich unerheblich. Es steht im Ermessen der Antragsgegnerin, welche von mehreren rechtlich geeigneten Varianten zur Bestimmung der Leistungsgruppen im leistungsdifferenzierten Losverfahren zur Anwendung kommt.
g) Die Antragstellerin kann gegen das Auswahlverfahren auch nicht erfolgreich einwenden, das Verfahren sei nicht überschaubar und nicht nachprüfbar, es sei nicht klar, wer gelost hat und wie gelost wurde. Das Verfahren ist zwar im „Protokoll über das Auswahlverfahren“ unzureichend dokumentiert; anhand der dort erfolgten Angaben lässt sich die Auswahlentscheidung in der Tat nicht hinreichend nachprüfen. Erforderlich ist eine Darstellung des Losverfahrens, aus der sich auch für die Erziehungsberechtigten der Bewerberinnen und Bewerber nachvollziehbar mindestens ergibt, wie (im Fall der Bildung von „Leistungstöpfen“ nach § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG) die Leistungsgruppen gebildet und voneinander abgegrenzt wurden, warum nach dieser und nicht nach anderen Varianten vorgegangen wird, wie mit Nachrückern verfahren werden soll und wie das Losverfahren auf dieser Grundlage im Einzelnen praktisch durchgeführt worden ist. Diese Informationen hat die Antragsgegnerin jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - insbesondere durch die Stellungnahme des Schulleiters vom 12. Juli 2010 und den Schriftsatz vom 13. Juli 2010 - nachgereicht. Die Defizite sind damit jedenfalls durch den ergänzenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 NVwVfG).
h) Das Losverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht etwa deswegen fehlerhaft, weil es „keiner neutralen amtlichen bzw. notariellen Aufsicht“ unterlegen hat. Das Schulgesetz sieht eine derartige Aufsicht bei Losverfahren der Gesamtschulen zur Schülerauswahl nicht vor (s. § 59 a NSchG). Auch verfassungsrechtlich - etwa zur Gewährleistung der Chancengleichheit - ist eine Aufsicht dieser Art nicht erforderlich. Dem Losverfahren sind gerade auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtliche Grenzen gesetzt, deren Einhaltung durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar ist. Unabhängig davon ist es den Erziehungsberechtigten unbenommen, bei der Schule zu beantragen, dass ihre Anwesenheit während der Auslosung zugelassen wird. Die Schule wird dann zu prüfen haben, ob dem Antrag unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Gesamtzahl entsprechender Anträge zu entsprechen ist. Es liegt auch im Interesse der Schulen, Auslosungen bei Bewerberüberhängen möglichst transparent zu gestalten und damit möglichen Einwänden gegen den Verfahrensablauf bereits im Vorfeld zu begegnen. Sinnvoll ist es daher, schon vonseiten der Schule dafür zu sorgen, dass die Erziehungsberechtigten bei der Auslosung zur Beobachtung des Verfahrens angemessen vertreten sind (z. B. durch den Schulelternrat oder eine Gruppe interessierter Erziehungsberechtigter). Dem wurde im Übrigen auch im Rahmen des von der neu errichteten Antragsgegnerin durchgeführten Verfahrens mit der Anwesenheit einer Vertreterin des Kreiselternrates Rechnung getragen.
i) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil nicht alle in D. - am Standort der Antragsgegnerin - wohnenden Bewerberinnen und Bewerber in die Schule aufgenommen worden sind. Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, alle zuvor in D. ansässigen weiterführenden Schulen seien mit der Errichtung der Antragsgegnerin geschlossen worden, für die Errichtung der Antragsgegnerin hätten sich vor allem die Eltern von Schülerinnen und Schülern aus D. ausgesprochen. Eine Abwandlung des gesetzlich für die Auswahl von Schülerinnen und Schülern einer Gesamtschule vorgeschriebenen Losverfahrens dahin, dass vorrangig die am Standort der Schule wohnenden Schulkinder aufzunehmen sind, lässt das Schulgesetz nicht zu. Bezogen auf den Wohnsitz der Bewerber kann das Losverfahren nur dahin modifiziert werden, dass die Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Plätze erhalten, die nicht an Bewerber aus dem Schulbezirk der Schule vergeben werden (§ 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NSchG). Diese Regelung ermöglicht also nur die vorrangige Berücksichtigung der Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem vom Schulträger bestimmten Schulbezirk haben, und ermächtigt die Schule daneben zur nachrangigen Berücksichtigung von Bewerbern aus anderen Schulbezirken. Die Entscheidung, ob das Losverfahren insoweit zu modifizieren ist, steht im Ermessen der Schule. Daneben steht der vorrangigen Berücksichtigung der in D. wohnenden Kinder entgegen, dass der Schulträger von der gesetzlichen Ermächtigung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG Gebrauch gemacht und dementsprechend für die Antragsgegnerin einen Schulbezirk festgelegt hat, der sich auch auf das Umland der Gemeinde D. erstreckt. Dass demnach die am Standort der Gesamtschule lebenden Kinder nicht vorrangig berücksichtigt werden durften, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gesamtschulen sind - gerade im ländlichen Bereich mit nur wenigen Schulen dieser Schulform - nach ihrer schulformspezifischen Konzeption auf einen größeren Einzugsbereich angelegt. Ohne die Erweiterung des Einzugsbereichs der Antragsgegnerin würde sich die erforderliche Leistungsheterogenität nicht sicherstellen und das vom Schulträger verfolgte, verfassungsrechtlich einwandfreie Ziel eines möglichst flächendeckenden Angebots an Gesamtschulen, das die durch die Verfassung geschützte grundsätzlich freie Wahl der Schulform erleichtern soll, nicht erreichen lassen.
j) Das Auswahlverfahren ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin trotz ihrer Erkrankung bei der Auslosung nicht als Härtefall berücksichtigt hat.
Es ist schon fraglich, ob die Antragsgegnerin überhaupt Härtefälle im Rahmen des Losverfahrens hätte berücksichtigen dürfen. Denn die Bestimmungen in § 59 a NSchG sehen eine solche Abwandlung des Losverfahrens nicht vor und könnten insoweit als abschließende Regelungen angesehen werden. Dementsprechend ist von anderen Gerichten bereits wiederholt entschieden worden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Schule im Losverfahren Härtegründe nicht berücksichtigt (vgl. VG Hannover, B. v. 15.08.2006 - 6 B 4352/06 -, SchuR 2008, 7; VG Oldenburg, B. v. 01.07.2010 - 5 B 1499/10 -, dbovg). Andererseits könnte in Einzelfällen die Berücksichtigung von Härtefällen verfassungsrechtlich geboten sein, wenn sich nur hierdurch eine Grundrechtsverletzung - insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - abwenden ließe. Das könnte etwa der Fall sein, wenn eine Behinderung oder Erkrankung des Kindes ausschließlich die Beschulung an der ausgewählten Schule zulässt, weil eine anderweitige Beschulung z. B. wegen drohender erheblicher Schäden an Leib oder Leben, die durch zumutbare und mögliche Maßnahmen im Schulbetrieb nicht abgewendet werden können, unzumutbar ist. Im Hinblick darauf wird in der Rechtsprechung zum Teil die Berücksichtigung „eng umgrenzter“ Härtefälle verlangt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 13; s. auch Niehues/Rux, a. a. O., Rn. 627 m. w. N.). Die Kammer kann für das vorliegende Eilverfahren offenlassen, ob die Antragsgegnerin derartige Härtefälle zu berücksichtigen hatte. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch jeder anderen weiterführenden Schule unter gesundheitlichen Aspekten unzumutbar und ihr Fall daher als „eng umgrenzter“ Härtefall zu qualifizieren ist.
Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin einen solchen Härtefall insbesondere nicht durch die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 5. Mai 2010. In dieser erklärt der Arzt Dipl. med. Stroh, D., es sei geboten, dass die Antragstellerin eine an ihrem Wohnort befindliche Schule besuche. Zur Begründung führt der Arzt aus, im Hinblick auf das Asthma bronchiale der Antragstellerin müsse „damit gerechnet werden, dass im Verlauf eines Schultages zuweilen Atembeschwerden mit Schmerzen in der Brust auftreten können“. In solchen Fällen sei es „erforderlich“, dass die Antragstellerin sich kurzfristig nach Hause begeben könne, ohne auf die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen zu sein. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar und berücksichtigen die schulrechtlichen Bezüge nicht hinreichend.
In der Bescheinigung ist nicht dargelegt, warum es erforderlich sein soll, dass die Antragstellerin bei Atembeschwerden mitunter nach Hause gehen kann. Sofern es sich um akute Zustände handelt, die eine Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht unzumutbar machen, ist es nicht verantwortbar, das Kind (allein) nach Hause zu schicken und dort unbetreut zu lassen. Bei der krankheitsbedingten Entlassung eines Schulkindes nach Hause ist die Schule verpflichtet, die Begleitung des Kindes sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das Kind nicht ohne Hilfe zu Hause zurückgelassen wird (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ v. 28.07.2008 - SVBl. S. 337 f. -, im Folgenden: Erste-Hilfe-Erlass). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin bei Atembeschwerden nicht in der Schule betreut werden kann. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass alle Schulen nach Erlasslage dazu verpflichtet sind, in akuten Situationen die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Bei einer akuten Erkrankung ist in der Schule unverzüglich Erste Hilfe zu leisten, wobei die Schulleitungen sicherzustellen haben, dass alle Lehrkräfte einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen; in jeder Schule muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem erkrankte Kinder angemessen betreut werden können (vgl. Nrn. 2.1 und 2.3 des Erste-Hilfe-Erlasses). Erforderlichenfalls hat die Schule weitergehende Maßnahmen wie einen Arztbesuch oder den Transport ins Krankenhaus zu veranlassen (vgl. Nr. 2.3 des Erste-Hilfe-Erlasses). Wenn das Kind die Schule vorzeitig verlassen muss, hat die Schule Angehörige zu informieren. Bei einer Entlassung nach Hause richtet sich die Wahl des Transportmittels nach der Schwere der Erkrankung; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass das Kind begleitet wird (vgl. Nr. 2.3 des Erste-Hilfe-Erlasses). Diese Regelungen gewährleisten, dass die Antragstellerin auch dann, wenn sie eine nicht in D. liegende Schule besucht, bei gravierenden Beeinträchtigungen durch ihre Asthma-Erkrankung erforderlichenfalls auch ohne öffentliche Verkehrsmittel nach Hause befördert wird. Schon deswegen ist nicht ersichtlich, dass es im Hinblick auf möglicherweise in der Schulzeit auftretende Atembeschwerden für die Antragstellerin unzumutbar ist, durch die bzw. in der auswärtigen Schule betreut zu werden. Einen Härtefall hat die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis glaubhaft gemacht, bei akuten Problemen leide sie unter andauerndem Husten, der es auch anderen unerträglich mache, dass sie den Schulbesuch fortsetzt. Ob in einem solchen Fall der Unterricht in gravierender Form gestört ist, entscheidet die zuständige Lehrkraft, die gegebenenfalls die Beaufsichtigung des Kindes außerhalb des Unterrichts sowie Hilfeleistungen zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen hat, dass die erforderlichen weitergehenden Maßnahmen (wie z. B. die ärztliche Versorgung oder der Heimtransport des Kindes) gewährleistet werden können. Dass sich die Fehlzeiten der Antragstellerin beim Besuch einer auswärtigen Schule in erheblichem Umfang erhöhen werden, ist nach den vorliegenden Unterlagen und wegen der Verpflichtungen der Schule zur Betreuung und Versorgung des Kindes nicht ersichtlich.
Der Wunsch der Eltern und der Antragstellerin, dass diese eine im Wohnort liegende Schule besucht, ist verständlich. Ein dahin gehender Rechtsanspruch, der auch im Losverfahren berücksichtigt werden müsste, ist aber nicht ersichtlich.