Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2006, Az.: 6 B 4352/06

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.08.2006
Aktenzeichen
6 B 4352/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0815.6B4352.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Das Recht eines Personensorgeberechtigten, tatsächliche Aufgaben der Erziehung, Beaufsichtigung oder Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten seines Kindes vorübergehend oder partiell auf eine nicht sorgeberechtigte Person zu übertragen, verleiht der nicht sorgeberechtigten Person nicht das Recht, im eigenen Namen einen Prozess um die Aufnahme des Kindes in die öffentliche Schule zu führen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin meldete ihren Sohn H. I. J. für das Schuljahr 2006/2007 zur Aufnahme in den 5. Jahrgang der Antragsgegnerin, einer Integrierten Gesamtschule (IGS), an. Mit Bescheid vom 3. Juli 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass H. nicht in die IGS aufgenommen werden könne, weil er nach Durchführung des vorgesehenen Losverfahrens nur den durch Los ermittelten Patz Nr. 52 auf der Warteliste erhalten habe. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juli 2006 im eigenen Namen Widerspruch.

2

Die Antragstellerin hat am 18. Juli 2006 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Unter Vorlage der Kopie einer schriftlichen Vollmachtsurkunde des in der Gemeinde K. (Bayern) wohnenden Herrn L. J. vom 8. Juni 2006 trägt sie vor, sie sei von H.s Vater bevollmächtigt worden, sämtliche schulische Angelegenheiten für ihren Sohn zu regeln.

3

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, ihr Sohn H. habe einen Anspruch auf Aufnahme in den 5. Jahrgang des Schuljahres 2006/2007 an der IGS D., zumindest aber einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung über die Aufnahme in den 5. Jahrgang.

4

Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durchgeführten Aus­wahlverfahrens. Rechtlich zweifelhaft sei, dass die Antragsgegnerin nach ihren Aufnahmegrundsätzen Kinder aus den Gemeinden M., N. und O. mit Kindern aus D. gleichbe­rechtigt behandele. Außerdem sei auch eine Schülerin aufgenommen worden, obwohl diese ausweislich der Aufnahmeliste in P. wohne. Der Schüler mit dem Wartelistenplatz Nr. 16 wohne in Q., der mit dem Wartelistenplatz Nr. 64 in R.. Grundsätzlich seien aber zunächst die nicht im Schulbezirk wohnenden Schüler abzulehnen, wenn nicht genug freie Plätze an einer Schule vorhanden seien.

5

Rechtlich bedenklich sei ferner, dass die Aufnahmebestimmungen der Antragsgegnerin keine Härtefallregelung enthielten. Die Anwendung einer Härtefallregelung käme im Fall ihres Sohnes in Betracht, denn dieser sei in D. geboren, habe aber in den vergangenen Jahren bei seinem Vater in Bayern gewohnt und sei dort bisher auch zur Schule ge­gangen. Erst jetzt sei ihr Sohn nach D. zurückgekehrt, und sämtliche Kinder, die er aus seiner früheren Zeit in D. kenne, besuchten die IGS D..

6

Rechtlich bedenklich sei ferner, dass auch das Ergebnis der Schullaufbahnempfehlungen Grundla­ge der Erhebung des repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft für die Aufnahme in die IGS D. sei. Nach der Verordnung über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den Se­kundarbereich I der Gesamtschulen sei für die Zusammensetzung der Schülerschaft allein die Differenzierung die Noten in den Fächern Deutsch, Mathe­matik und Sachunterricht ausschlaggebend. Rechtlich bedenklich sei schließlich, dass die Antragsgegnerin zwar drei verschiedene Leistungstöpfe gebildet, nach Auffüllen dieser Töpfe mit dem 180 aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern aber eine einheitliche Warteliste ausgelost habe. Statt dessen hätte für jeden der drei Leistungstöpfe eine gesonderte Warteliste ausgelost werden müssen. Schließlich lasse sich auch nicht nachvollziehen, dass die vorrangig aufzunehmenden Geschwisterkinder leistungsgerecht auf die drei Leistungstöpfe A, B und C verteilt worden seien.

7

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihren Sohn H. J. in den 5. Schuljahrgang der IGS D. zum Schuljahr 2006/2007 aufzunehmen;

8

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstwei­ligen Anordnung zu verpflichten, über die Aufnahme ihres Sohnes in den 5. Schuljahrgang der IGS D. mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 nach Wiederholung des Aufnahmeverfah­rens erneut zu entscheiden.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass über ihre Verpflichtung, den Sohn der Antragstellerin in den 5. Schuljahrgang aufzunehmen, nur in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. Für eine Vorwegnahme der Hauptsache habe die Antragstellerin aber bislang nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn schwere und unzumutbare Nachteile erleide, wenn er vorübergehend am Unterricht einer fünften Klasse einer anderen weiterführenden Schule in S. teilnehmen müsse.

11

Im Übrigen habe sie, die Antragsgegnerin, das Verfahren der Auswahl der Schülerinnen und Schüler für eine Aufnahme in den 5. Schuljahrgang rechtsfehlerfrei durchgeführt.

12

Sie habe das Auswahlverfahren in ihrer Auf­nahmeordnung mit Beschluss der Gesamtkonferenz vom 9. Dezember 2003, geändert durch Beschluss vom 16. März 2004, festgelegt. Die von der Auf­nahmeordnung vorgesehene vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern sei gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NSchG zulässig, und nach § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG könne ein nach Leistung differenzierendes Los­verfahren durchgeführt werden. Dagegen sehe § 59 a Abs. 1 NSchG im Gegensatz zu der zum 1. August 2003 außer Kraft getretenen Aufnahmeverordnung die von der Antragstellerin geforderte Härtefallregelung nicht vor. Dass sie auch auswärtige Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden O., N. und M. in das Auswahlverfahren einbezogen habe, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Stadt D. habe seit dem Jahre 2003 genehmigt, auch Schülerinnen und Schüler aus den vorstehend genannten nördlichen Gemeinden in die Gesamtschule aufzu­nehmen. Die Einbeziehung der in der Antragsbegründung namentlich genannten Schülerinnen und Schüler aus P., T. und R. sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Weitere auswärtige Schülerinnen und Schüler seien im Aufnahmeverfahren nur be­rücksichtigt worden, wenn diese aktuelle Miet- oder Kaufverträge vorlegen konnten, aus denen sich ein bevorstehender Umzug nach D. bis einschließlich Herbst 2006 ergab. Dies sei in den genannten Fällen ausnahmslos der Fall gewesen.

13

Ihrer Aufnahmekapazität von 180 Plätzen hätten 289 Anmeldungen und ein Wiederholer des 5. Schuljahrgangs gegenüber gestanden. 67 Geschwisterkinder seien vorrangig aufgenommen und hätten daher nicht am Losverfahren teilgenommen. Danach seien noch insgesamt 110 verbleibende Schülerinnen und Schüler auszulosen gewesen, die keinen Schulplatz erhalten konnten. Dabei habe sich die Antragsgegnerin für das differenzierende Losverfahren entschieden und auf der Basis der No­ten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde in der Grundschule drei Lostöpfe gebildet. Der ALostopf habe die Notensumme von 3 - 7, der BLostopf die Notensumme von 8 - 9 und der C­Lostopf die Notensumme von größer als 9 umfasst. Gemäß der Anlage 1 zum Protokoll des Aufnahmeausschusses vom 2. Juli 2006 seien somit 56 Schülerinnen und Schüler aus dem BLostopf sowie 54 Schülerinnen und Schüler aus dem CLostopf herausgelost worden. Der Sohn der Antragstellerin, der mit einer Notensumme von 10 dem CLostopf zugeteilt worden sei, habe sich unter den Ausgelosten befunden und nach diesem Verfahren keinen Schulplatz erhalten.

14

Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, weil das Aufnahmeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei. Dagegen, die Plätze auf der Warteliste in einem einfachen Losverfahren zu verteilen, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Diese Verfahrensweise habe sie ordnungsgemäß in § 5 der Aufnahmeord­nung festgelegt. Die nach § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG eingeräumte Möglichkeit, die verfügba­ren Plätze in einem differenzierenden Losverfahren vergeben zu können, umfasse nicht zugleich die Pflicht, dieses Verfahren auch auf die Festlegung der Rangplätze auf der Warteliste anzuwen­den.

15

II.

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsbegehren begründet.

16

Ob und unter welchen Voraussetzungen für die mit dem Hauptantrag vorweggenommene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur endgültigen Erfüllung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme ihres Sohnes in die Gesamtschule ein Anordnungsgrund bestehen könnte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls fehlt es ersichtlich an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin.

17

Aus der Fassung der Antragsschrift und der Sachanträge ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin im eigenen Namen die Aufnahme ihres Sohnes H. I. J. in die Antragsgegnerin zum Schuljahr 2006/2007 beansprucht. Zugleich folgt aber aus dem mit der Antragsschrift dargelegten Sachverhalt auch, dass der Antragstellerin ein solches eigenes Recht nicht zustehen kann.

18

Denn die mit Antragsschrift vorgelegte Kopie einer der Antragstellerin unter dem 8. Juni 2006 erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht des Herrn L. J. lässt erkennen, dass ihm allein die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn H. I. J. zusteht und er aus diesem Grund die Antragstellerin als Mutter des Kindes bevollmächtigt hat, ihn bei bestimmten Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten. Ist die Antragstellerin danach nicht Inhaberin der elterlichen Sorge für ihren Sohn H. I. J., kann sie auch nicht in eigenem Namen Rechte beanspruchen, die materiell nur dem Sorgeberechtigten zustehen. Das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, das auch Recht beinhaltet, Schulform und Schullaufbahn für die eigenen minderjährigen Kinder zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2002, NJW 2003 S. 1031), findet seine Grenzen in den gesetzlichen Regelungen des Rechts der elterlichen Sorge und den hierzu ergangenen Entscheidungen des Familiengerichts (vgl. BVerfGE 31, 194, 203 ff.).

19

Zwar umfasst die Personensorge nach § 1631 Abs. 1 BGB unter anderem auch das Recht, tatsächliche Aufgaben der Erziehung, Beaufsichtigung oder Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten eines Kindes vorübergehend oder partiell auf eine nicht sorgeberechtigte Person zu übertragen. Deshalb können die sorgeberechtigten Elternteile nach § 55 Abs. 1 Satz 2 NSchG auch andere Personen gegenüber der Schule als zusätzliche Erziehungsberechtigte bestimmen. Dies bedeutet aber nicht, dass die für eine Schülerin oder einen Schüler als zusätzlich erziehungsberechtigt Bezeichneten mit ihrer Benennung materielle Erziehungsrechte erwerben.

20

Die Antragstellerin kann auch nicht die dem Vater ihres Sohnes zustehende Personensorge in Bezug auf die Schulwahl im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Ebenso wenig kann sie als nicht Personensorgeberechtigte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO einen eigenen Anordnungsanspruch ihres Sohnes H. I. J. verfolgen. Eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft, mit der aufgrund einer Privatvereinbarung subjektive Rechte eines Dritten im Wege der Klage oder des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden sollen, ist dem Verwaltungsprozessrecht fremd. Die für eine gerichtlichen Durchsetzung des Verwaltungsakts der Aufnahme in eine Schule im Hauptsacheverfahren vorgesehene Verpflichtungsklage setzt nämlich nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der jeweilige Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Daraus folgt zugleich, dass der von der Antragstellerin im eigenen Namen mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juli 2006 erhobene Widerspruch wegen des Fehlens einer Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

21

Anzumerken ist allerdings, dass auch der gesetzlich durch seinen Vater vertretene Sohn der Antragstellerin keinen auf Aufnahme in den 5. Schuljahrgang der Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft machen könnte, denn durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ablehnung einer Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin bestehen nach dem bisher bekannten Sachstand nicht.

22

Nach § 59 a Abs. 1 Satz 1 NSchG kann die Aufnahme in öffentliche Ganztagsschulen und Gesamtschulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. In diesem Fall werden die Plätze für Schülerinnen und Schüler in der betreffenden Schule durch Los vergeben, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt (§ 59 a Abs. 1 Satz 1 NSchG).

23

Die Aufnahmekapazität der für 6 Stammgruppen eingerichteten Antragsgegnerin ist zutreffend mit 180 Schülerplätzen ermittelt worden. Sie orientiert sich an dem auf der Grundlage der Vorschriften über die Klassenbildung (Erlass des Nds. Kultusministeriums vom 9.2.2004, SVBl. S. 128) ermittelten Richtwert von 30 als Schülerhöchstzahl der IGS. Dafür, dass dieser Wert nicht zutreffend die personal- und raumbedingte Kapazität der Antragsgegnerin beschriebe, ist dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu entnehmen.

24

Zunächst ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin nach ihren Aufnahmegrundsätzen auch Kinder aus den Gemeinden M., N. und O. sowie Kinder, für die ihre Eltern den bevorstehenden Umzug nach D. glaubhaft gemacht hatten, aufgenommen hat. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe vorrangig Kinder aus dem Schulbezirk aufzunehmen, geht schon deshalb ins Leere, weil die Stadt D. als Schulträgerin für die IGS D. einen Schulbezirk tatsächlich nicht festgesetzt hat. Im Übrigen sieht § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NSchG eine vorrangige Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im durch Satzung des Schulträgers festgelegten Schulbezirk der Schule (vgl. § 63 Abs. 2 NSchG) haben, nicht zwingend vor.

25

Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Aufnahmeordnung eine sog. Härtefallregelung nicht vorgesehen hat, denn hierzu ist sie gesetzlich nach § 59 a NSchG nicht verpflichtet. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogene, zu der inzwischen aufgehobenen Regelung in § 178 NSchG a.F. erlassene VO über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den Sekundarbereich I der Gesamtschule ist mit Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 244) mit Wirkung vom 1. August 2003 ersatzlos aufgehoben worden.

26

Soweit mit der Antragsbegründung vorgebracht wird, dass die Aufnahmeordnung der Antragsgegnerin auch das Ergebnis der Schullaufbahnempfehlungen als Grundla­ge der Erhebung des repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft vorsehe, geht auch dieser Einwand fehl, weil die Aufnahmeausschuss der Antragsgegnerin die für den repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft gewählte Bildung von drei Lostöpfen ausschließlich aus den Notensummen der Fächer Deutsch, Mathe­matik und Sachunterricht gebildet hat.

27

Rechtlich unbedenklich ist, dass die Antragsgegnerin nur eine Warteliste aufgestellt und die Rangplätze auf dieser Liste durch Los ermittelt hat. Die Gesamtschule ist grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit des § 59 a Satz 3 Nr. 3 NSchG Gebrauch macht und unter Berücksichtigung der Leistungsbeurteilungen der Schülerinnen und Schüler über ein differenziertes Losverfahren einen repräsentativen Querschnitt ihrer Schülerschaft erreicht. Das gilt naturgemäß auch für die Besetzung der Schülerplätze im Nachrückverfahren.

28

Schließlich lässt sich durchaus nachvollziehen, dass auch die vorrangig aufzunehmenden Geschwisterkinder in das System der Bildung von drei Lostöpfen einbezogen worden sind. Die Antragsgegnerin hat sich dafür entschieden, die drei Lostöpfe nach der vorrangigen Aufnahme der Geschwisterkinder nicht anschließend die Aufzunehmenden durch Los zu bestimmen. Vielmehr hat sie den Weg des Herauslosens der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die ihre Aufnahmekapazität überstieg, aus den (zahlenmäßig) überrepräsentierten Lostöpfen B und C gewählt. Dies ist der Antragsgegnerin freigestellt, weil auch so der Weg des Erreichens eines repräsentativen Querschnitts beschritten werden kann. Entscheidend ist nur, dass das System überprüfbar und nachvollziehbar ist und jeder Schülerin und jedem Schüler nach Maßgabe vorher festgelegter Kriterien im Prinzip dieselbe Loschance eröffnet. Das war vorliegend der Fall. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die leistungsschwächeren Bewerberinnen und Bewerber aus den Lostöpfen B und C durch eine besondere Verteilung der Geschwisterkinder benachteiligt. Vielmehr lässt sich der detaillierten Auflistung (Bl. 8 bis 13 Beiakte A) in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ohne Weiteres entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Beschluss ihres Aufnahmeausschusses entsprechend vor der Auslosung die Notensummen der Leistungsbeurteilungen der Geschwisterkinder den Fächern Deutsch, Mathe­matik und Sachunterricht ermittelt und diese systemgerecht den einzelnen Leistungstöpfen zugeordnet hat.