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§ 10 NWoFG - Sicherung der Zweckbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) In die Förderung einbezogener Mietwohnraum darf nicht zu anderen Zwecken als zur Vermietung als Wohnraum genutzt werden und nicht länger als drei Monate leer stehen.

(2) Die zuständige Stelle genehmigt eine Ausnahme von Absatz 1

  1. 1.

    zur Nutzung als Wohnraum durch die Vermieterin oder den Vermieter selbst, wenn für sie oder ihn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 vorliegen, und

  2. 2.

    zum Leerstehenlassen, wenn und solange

    1. a)

      eine Sanierung vorgenommen werden soll oder

    2. b)

      eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Bindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

(3) 1Die zuständige Stelle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder aus berechtigtem privaten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll. 2Sie kann verlangen, dass der Wegfall der Zweckbestimmung durch Geldleistung oder durch die Einräumung von Bindungen an gleichwertigem Wohnraum angemessen ausgeglichen wird.

(4) Wer in die Förderung einbezogenen Wohnraum ohne Ausnahmegenehmigung zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke wiederherzustellen.

(5) 1Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und zur Einhaltung von Förderbestimmungen erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrages verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) 1Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in den Förderbestimmungen genannten Zwecken und von den darin vorgesehenen Personen genutzt werden. 2Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.