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§ 3 NKlimaG - Niedersächsische Klimaschutzziele

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Niedersächsische Klimaschutzziele sind:

  1. 1.

    die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent, bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2050,

  2. 2.

    die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent, bezogen auf die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Organisation einer klimaneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2050,

  3. 3.

    die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 und

  4. 4.

    der Erhalt und die Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten.