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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 NKlimaG - Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen, dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln und bei Bedarf fortzuschreiben. 2Das Klimaschutzkonzept enthält mindestens:

  1. 1.

    eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,

  2. 2.

    eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) orientiert,

  3. 3.

    eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung des Ziels nach Nummer 2,

  4. 4.

    eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der in den Nummern 2 und 3 genannten Ziele leisten soll, und

  5. 5.

    ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.

(2) Jeder Landkreis und die Region Hannover ist ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.

(4) 1Das Land weist den Landkreisen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 18. Oktober 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TVöD) zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 2Das Land weist den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für eineinhalb Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 3Das Land weist den Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ab dem 1. Januar 2026 jährlich weitere Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zu. 4Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.