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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7a NKlimaG - Klimarat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Die Landesregierung richtet einen Klimarat ein, der sie bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen berät, die zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 beitragen. 2Die Beratung erfolgt insbesondere durch einen jährlichen Bericht, den der Klimarat der Landesregierung vorlegt. 3In seinem Bericht nimmt der Klimarat Stellung zur Entwicklung der Gesamt- und der Treibhausgasemissionen der Sektoren und bewertet die Maßnahmen nach § 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Beitrag zur Erreichung der in Satz 1 genannten Klimaziele; er kann zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. 4Die Bewertung der Maßnahmen berücksichtigt Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union.

(2) 1Die Mitglieder des Klimarats werden auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums durch die Landesregierung berufen; mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein. 2Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4,

  2. 2.

    das Verfahren im Klimarat,

  3. 3.

    die Zusammensetzung des Klimarats sowie das Nähere zur Berufung seiner Mitglieder,

  4. 4.

    die Unterstützung des Klimarats durch eine Geschäftsstelle.