§ 6a NKlimaG - Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
1Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Klimaresilienz, die die in § 6 Abs. 2 genannten Bereiche berücksichtigen, und setzen diese um. 2Es sollen insbesondere vorsorgende Maßnahmen umgesetzt werden, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden.