Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWindG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz - NWindG -)
Amtliche Abkürzung
NWindG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1Die Landesregierung stellt auf der Grundlage der Berichte nach § 3 Abs. 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2026 fest, ob die Flächen für die Windenergie an Land insgesamt voraussichtlich ausreichend sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen, und berichtet hierüber dem Landtag. 2Stellt sie fest, dass die Flächen voraussichtlich nicht ausreichend sind, so unterbreitet sie dem Landtag einen Vorschlag, ob und inwieweit die einzelnen regionalen Teilflächenziele nach der Anlage anzuheben sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen. 3Dabei darf die Summe der regionalen Teilflächenziele 2,5 Prozent der Landesfläche nicht übersteigen.