§ 4 NWindG - Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz - NWindG -)
- Amtliche Abkürzung
- NWindG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
1Die Landesregierung stellt auf der Grundlage der Berichte nach § 3 Abs. 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2026 fest, ob die Flächen für die Windenergie an Land insgesamt voraussichtlich ausreichend sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen, und berichtet hierüber dem Landtag. 2Stellt sie fest, dass die Flächen voraussichtlich nicht ausreichend sind, so unterbreitet sie dem Landtag einen Vorschlag, ob und inwieweit die einzelnen regionalen Teilflächenziele nach der Anlage anzuheben sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen. 3Dabei darf die Summe der regionalen Teilflächenziele 2,5 Prozent der Landesfläche nicht übersteigen.