Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.04.2011, Az.: L 7 AS 222/11 B ER
Voraussetzungen für das Vorliegen eines regelmäßigen Beschwerdeausschlusses im Eilverfahren; Zulässigkeit von Eilrechtsbeschwerden trotz Unterschreitung der Beschwerdegrenze bei Vorliegen der Berufungszulassungsgründe entsprechend § 144 Abs. 2 SGG
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.04.2011
- Aktenzeichen
- L 7 AS 222/11 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 17079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0406.L7AS222.11B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 28.01.2011 - AZ: S 33 AS 11/11 ER
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 2 SGG
- § 172 Abs. 3 Nr. SGG
Redaktioneller Leitsatz
1. Regelmäßiger Beschwerdeausschluss ist in Eilverfahren dann gegeben, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt.
2. Es ist umstritten, ob zusätzlich auch bei Eilrechtsbeschwerden ein Vorliegen der Berufungszulassungsgründe entsprechend § 144 Abs. 2 SGG zur Zulässigkeit trotz Beschwerdewertunterschreitung führen können.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 28. Februar 2011.
Die am D. geborene Antragstellerin bezieht seit März 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von dem Antragsgegner. Nach Erteilung einer Kostensenkungsaufforderung mit Schreiben vom 21. April 2006 (Bl. 11 VA) berücksichtigte der Antragsgegner im Rahmen der Leistungsbewilligung ab dem 01. September 2006 nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur noch die vom ihm als angemessen erachteten Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Rahmen der hier maßgeblichen Bewilligung (vgl. Bescheid vom 19.07.2010, Bl. 174 VA) gewährte er für September 2010 377,21 EUR und danach bis zum 28. Februar 2011 388,21 EUR monatlich als Kosten für Unterkunft und Heizung. Die tatsächlichen Kosten der Antragstellerin beliefen sich auf 487,54 EUR. Einen im Hinblick auf diese Bewilligung gestellten Überprüfungsantrag nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X - lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09. November und Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2010 ab. Die Antragstellerin hat dagegen am 08. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben (Az.: S 21 AS 41/11).
Am selben Tag hat sie um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr "ab sofort" Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Kostensenkungsaufforderung vom 21. April 2006 rechtswidrig sei und daher keine Wirkung entfalte. Der richtige Mietpreis sei nicht benannt worden. Es sei völlig unklar, wie der Antragsgegner auf die von ihm als angemessen erachteten Werte gekommen sei. Im Übrigen habe die Senkungsfrist entgegen der gesetzlichen Vorgabe und entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weniger als sechs Monate betragen. Der Antragsgegner habe keine Gründe benannt, die ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall hätten begründen können.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 hat das SG Braunschweig den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 2011 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 54,32 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Da der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie er die von ihm als angemessen erachteten Mietobergrenzen ermittelt habe, könne nicht von dem in der Rechtsprechung des BSG geforderten schlüssigen Konzept ausgegangen werden. Maßgeblich seien daher die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 v. H ... Dies ergebe eine monatliche Angemessenheitsobergrenze in Höhe von 363,00 EUR. Zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 75,00 EUR und abzüglich der Warmwasserpauschale in Höhe von 6,74 EUR ergebe sich ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 451,53 EUR. Abzüglich des bewilligten Betrages in Höhe von 377,21 EUR resultiere ein noch zu gewährender Betrag in Höhe von 54,32 EUR monatlich.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 02. Februar 2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28. Februar 2011 Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass diese statthaft sei. Zum einen folge dies aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss. Auch handele es sich um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zwar gehe es nicht um die Frage, ob zu den Tabellenwerten nach § 12 Wohngeldgesetz noch ein Sicherheitszuschlag zu addieren sei. Bedeutsam sei aber die Frage, inwieweit ein Kostensenkungsschreiben eine kürzere Frist als sechs Monate setzen dürfe.
Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Antragsgegner als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 572 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des am 01.04.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung statthaft, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft oder Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG vorliegen (zur Berücksichtigung von Zulassungsgründen im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und zum Streitstand insoweit: Beschluss des Senats vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).
Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin begehrt keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Bewilligungszeitraum, d.h. hier die Zeit vom 01. September bis zum 28. Februar 2011, vgl. den hier relevanten Bewilligungsbescheid vom 19. Juli 2010, Bl. 174 VA (zur Maßgeblichkeit des Bewilligungszeitraumes: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B -). Gegenstand des Verfahrens ist auch nicht ein folgender Bewilligungszeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -). Vorliegend reduziert sich der relevante Zeitraum auch noch auf die Zeitspanne zwischen der Beantragung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 08. Januar 2011 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 28. Februar 2011. Denn zum einen kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren mangels Eilbedürftigkeit grundsätzlich kein Rechtsschutz für Zeiträume vor der gerichtlichen Antragstellung gewährt werden (vgl. Beschluss des angerufenen Senats vom 29.08.2006 - L 7 AS 51/06 ER -). Zum anderen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausweislich seines Antrags in der Antragsschrift vom 08. Januar 2011 eine Verpflichtung des Antragsgegners "ab sofort" und damit nicht rückwirkend begehrt.
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR. Das Gesamtbegehren ist vielmehr für die vollen Monate Januar und Februar 2011 auf 90,04 EUR zu beziffern. Es errechnet sich aus der Differenz der geforderten tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 487,54 EUR monatlich einerseits und dem für Januar und Februar 2011 bewilligten Betrag in Höhe von jeweils 388,21 EUR zuzüglich der für die beiden Monate durch das SG Braunschweig zugesprochenen 54,32 EUR. Dies macht einen Betrag in Höhe von insgesamt 442,53 EUR aus, so dass sich eine monatliche Differenz in Höhe von 45,02 EUR und für die beiden Monate in Höhe von 90,04 EUR ergibt. Selbst wenn der gesamte Bewilligungszeitraum von September 2010 bis Ende Februar 2011 berücksichtigt würde, ergäbe sich lediglich ein Wert der Beschwer in Höhe von 498,36 EUR (für Januar und Februar 2011 = 90,04 EUR, (vgl. oben); für September bis Dezember 2010 = 297,99 EUR (bewilligt: 338,21 EUR, begehrt: 487,54 EUR) und für September 2010 ein Betrag in Höhe von 110,33 EUR (bewilligt: 377,21 EUR, begehrt: 487,54 EUR).
Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG sind nicht festzustellen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch ein Berufungsgericht zu erwarten ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 28; vgl. auch § 160 Rdnr. 6). Eine solche grundsätzliche Bedeutung ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin problematisierten Frage, ob beziehungsweise inwieweit mit einer Kostensenkung eine kürzere Frist als sechs Monate gesetzt werden darf. Zum einen betrifft die Frage, ob der Antragsgegner aufgrund seines Kostensenkungsschreibens vom 21. April 2006 ohne weitere Begründung bereits ab dem 01. September 2006 eine Kostensenkung vornehmen durfte, lediglich den vorliegenden Einzelfall. Soweit das SG in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtlich nicht zu beanstanden, beziehungsweise für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht relevant sei, handelt es sich lediglich um eine Tatsachenfeststellung und Würdigung des Einzelfalles. Dass dies so ist, folgt auch aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin, wenn er in seiner Beschwerdebegründung vom 11. März 2011 ausführt, dass "in dem vorliegenden Fall" aufgrund der fehlenden Begründung die Abweichung von der Frist und damit das Kostensenkungsschreiben rechtswidrig sei. Die Klärung von Rechts- und Tatsachenfragen, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen, genügt jedoch nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Meyer-Ladewig, aaO., § 144 Rdnr. 29). Dementsprechend ist eine Zulassung der Berufung nicht eröffnet, wenn die rechtliche Bedeutung des Sachverhalts ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falls abhängt, was hier der Fall ist. Zum anderen sind zu dieser Frage bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -). Die Frage, dass zu den für die Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legenden Tabellenwerten nach § 12 Wohngeldgesetz - WohnGG - ein Sicherheitszuschlag zu addieren ist, ist sowohl durch das BSG (vgl. Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -) als auch durch das LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschlüsse vom 13.07.2010 - L 7 AS 258/09 B ER - und vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -) entschieden worden.
Ebenso wenig sind eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG festzustellen.
Auch der Umstand, dass das SG unter Berufung auf die Rechtsprechung des angerufenen Senats in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als statthaft bezeichnet hat, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts. Ein unrichtige Belehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen (vgl. Meyer-Ladewig, aaO., § 66 Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.