Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: L 2 EG 20/10

Berufsleben; Elterngeld; Elternzeit; Entscheidungsfreiheit; Erwerbstätigkeit; Familie; Gleichberechtigung; Kindererziehung; Kindeswohl; Partnermonate

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
13.04.2011
Aktenzeichen
L 2 EG 20/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - AZ: S 8 EG 12/08

Der Staat missachtet die ihm durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auferlegte Verpflichtung, die Familien-gemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren, wenn er (bezogen auf den Regelfall) einen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Bezugsmonat von einer spezifischen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung im Sinne der Inan-spruchnahme sog. Partner- bzw. Partnerinnenmonate abhängig macht.
Art. 3 Abs 2 Satz 2 GG vermag den durch § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG bewirkten Eingriff in die grund-rechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eltern schon deshalb nicht zu legitimieren, weil keine Kongruenz zwischen der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen und einer Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile gewährleistet ist.

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem BVerfG wird gem. Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Verstößt § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – vom 5. Dezember 2006, BGBl. I, 2748) gegen die Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz, soweit diese Vorschrift ihnen eine Ausschöpfung des vierzehnmonatigen Gesamtbezugszeitraums durch nur einen Elternteil verwehrt?

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres am 4. Juli 2007 in der 27. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 960 Gramm geborenen Sohnes H..

Die Klägerin lebte mit dem Vater des Kindes vor und nach der Geburt des Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer Wohnung in Niedersachsen. Sie war bis zu der Geburt ihres Kindes erwerbstätig. Nach der Geburt hat sie Elternzeit genommen und war in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes gar nicht und in den nachfolgenden 18 onaten nur einen Tag in der Woche erwerbstätig. Der Vater des Kindes war vor und nach der Geburt vollzeitig berufstätig. Die Eltern haben im September 2008 geheiratet.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gewährte ihr der Beklagte Elterngeld entsprechend ihrem damaligen Antrag für die ersten zwölf Lebensmonate von H. in Höhe des nach den gesetzlichen Vorgaben höchstens in Betracht kommenden Betrages von monatlich 1.800 €, wobei für die ersten Monate das Elterngeld angesichts des von der Klägerin bezogenen Mutterschaftsgeldesinschließlich des Arbeitgeberzuschusses nicht zur Auszahlung gelangte.

Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte die Klägerin mit: Ihr Sohn habe bedingt durch die Frühgeburt die ersten drei Lebensmonate im Krankenhaus verbringen müsse. Er benötige weiterhin eine intensive Betreuung und spezielle therapeutische Unterstützung. Der Kinderarzt empfehle, bei dieser Ausgangssituation von einem Wechsel in der Hauptbezugsperson abzusehen. Deshalb habe sie sich mit dem Vater darauf verständig, dass dieser nicht, wie anfangs vorgesehen, Elternzeit für den 13. und 14. Lebensmonat nehmen werde, sondern dass sie weiterhin als Hauptbezugsperson für das Kind zur Verfügung stehen werde. Sie beantrage daher, ihr auch für den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld zu gewähren.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2008 ab. Nach den gesetzlichen Regelungen könne jeder Elternteil nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld beanspruchen. Diese Höchstfrist habe die Klägerin bereits dadurch ausgeschöpft, dass sie in den ersten zwölf Lebensmonatenihres Kindes Elterngeld bezogen habe. Der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes sei auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen. Im vorliegenden Fall greife auch keiner der gesetzlichen Sondertatbestände ein, in denen ein Elternteil ausnahmsweise für 14 Monate Elterngeld beziehen könne. Dementsprechend hätte zwar der Vater im 13. und 14. Lebensmonat des Kindes, nicht aber die Klägerin als seine Mutter Elterngeld beziehen können.

Mit der am 8. Juli 2008 erhobenen Klage haben die Klägerin und der Vater hervorgehoben, dass es für die Entwicklung von H. insbesondere unter Berücksichtigung seiner durch die Frühgeburt bedingten Wahrnehmungsstörungen die beste Lösung gewesen sei, dass sie kontinuierlich als Hautbezugsperson zur Verfügung gestanden habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich ein Familienleben im eigentlichen Sinne erst habe entwickeln können, nachdem ihr Sohn drei Monate nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die gesetzlichen Bezugszeitenregelungen vernachlässigten auch den Umstand, dass H. entsprechend der verkürzten Schwangerschaft weiterhin um etwa die drei Monate hinter der nach seinem Geburtsdatum zu erwartenden Entwicklung zurückgeblieben sei.

Mit Urteil vom 4. November 2010 hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage insbesondere unter Bezugnahme auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 13. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Eltern vom 8. Dezember 2010, die inzwischen nur noch von Mutter als Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs fortgeführt wird. Die Klägerin hebt weiterhin hervor, dass es für das Wohl ihres Kindes die beste Entscheidung gewesen sei, dass sie auch im 13. und 14. Lebensmonat als Hauptbezugsperson zur Verfügung gestanden habe. Diese Entscheidung habe eine optimale Entwicklung und Förderung des bedingt durch die Frühgeburt deutliche Rückstände aufweisenden Kindes ermöglicht.

Eine Betreuung des Kindes durch den Vater als Hauptbezugsperson in diesen beiden Monaten wäre weniger optimal gewesen, hätte andererseits allerdings auch aus ihrer Sicht keine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne von § 1666 BGB hervorgerufen.

Ferner sei eine nur unzureichende Berücksichtigung der besonderen Lage von Frühgeborenen durch den Gesetzgeber festzustellen. Während bei Adoptivkindern Elterngeld für bis zu 14 Monate ab der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in den elterlichen Haushalt gewährt werde, würden bei Frühgeborenen auch die im Krankenhaus verbrachten ersten Lebensmonate auf die Bezugsdauer des Elterngeldes angerechnet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. November 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2008 aufzuheben und
2. den Beklagte zu verpflichten, ihr Elterngeld in gesetzlicher Höhe auch für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Sohnes H. zu gewähren,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hebt das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 GG hervor. Von einer spezifischen Stellungnahme zu der im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Problematik hat er ungeachtet einer Hinweisverfügung des Senates abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Das Verfahren ist gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert.

Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld auch für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes nicht begründet. Der vorlegende Senat ist jedoch von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt, soweit deren Anwendung dazu führt, dass Eltern eine Ausschöpfung des typischerweise und auch im vorliegenden Fall für beide Partner zusammen in Betracht kommenden 14monatigen Bezugszeitraums durch nur einen Elternteil verwehrt wird.

Für die Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung stehenden Bestimmungen dem Betroffenen zumindest die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen, und dass das vorlegende Gericht das Verfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen wird (BVerfG, B.v. 11. November 2008 – 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 – E 122, 151).

A. Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG konnte die Klägerin Elterngeld nur für die ihr von dem Beklagten auch zuerkannten ersten zwölf Lebensmonate, nicht jedoch darüber hinaus auch für den im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum des 13. und 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen.

1. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer (Nr. 1) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (Nr. 2) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (Nr. 3) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (Nr. 4) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin im 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes in gleicher Weise wie in den vorangegangenen zwölf Monaten erfüllt, für die sie Elterngeld bereits erhalten hat. Sie hat insbesondere auch während dieser beiden Monate keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht § 1 Abs. 8 BEEG entgegen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500 000 Euro beträgt. Diese Einkommensgrenzen haben die Eltern nicht erreicht. Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Entsprechende Leistungen hat die Klägerin jedoch weder bezogen noch konnte sie solche beanspruchen.

2. Beide Eltern können zusammen Elterngeld innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des leiblichen Kindes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG; für angenommene Kinder vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) in Anspruch nehmen, und zwar für insgesamt 14 Monate, sofern - wie im vorliegenden Fall - für mindestens zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit eingetreten ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG; fehlt eine solche Einkommensminderung, ist der Anspruch ohnehin limitiert auf maximal 12 Monate, für solche Fallgestaltungen sieht das Gesetz keine weiteren Vorgaben für die Auswahl des berechtigten Elternteils vor, sieht man einmal davon ab, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17. Januar 2009 [BGBl. I, 61] inzwischen eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten normiert). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin (bedingt durch die Aufgabe der zuvor ausgeübten abhängigen Beschäftigung) jedenfalls nach Ablauf der Mutterschutzfristen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes fortlaufend eine Minderung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfahren.

3. Für den damit vorliegend einschlägigen (statistisch gesehen: Regel-)Fall einer jedenfalls zweimonatigen Einkommensminderung schreibt das Gesetz als Grundsatz in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG (sowohl in seiner für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 5. Dezember 2006 als auch nunmehr in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17. Januar 2009 BGBl. I, 61) ausdrücklich vor, dass jeder der beiden Eltern von dem maximal in Betracht kommenden vierzehnmonatigen Bezugszeitraum nur jeweils zwölf Monate in Anspruch nehmen kann.

a) Lediglich in den Ausnahmetatbeständen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEEG kann hiervon abweichend ausnahmsweise auch ein Elternteil allein Elterngeld für die gesamten vierzehn Monate in Anspruch nehmen. Dies betrifft (Satz 3) Fälle, in denen mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten nach der ausdrücklichen einfachgesetzlichen Klarstellung außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu (Satz 4), wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

Keiner dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände ist im vorliegenden Zusammenhang einschlägig. § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG ist schon deshalb nicht heranzuziehen, weil beide Elternteile mit dem Kind zusammen in einer Wohnung gelebt haben.

Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Beteiligten, dass mit einer (überwiegenden) Betreuung des Kindes durch den Vater im 13. und 14. Lebensmonat keine Gefährdung seines Wohles im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des BGB verbunden gewesen wäre. Unter einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 BGB ist nur ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr zu verstehen, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit der erforderlichen Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, B.v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09 - NJW 2010, 2333, Juris-Rz 34, 38). Ferner muss sich um eine Gefahr handeln, bezüglich derer die Eltern zur Abwehr nicht gewillt oder nicht in der Lage sind.

Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet aber nicht, dass der Staat in Ausübung des Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen hätte. Das Grundgesetz hat die mit der der Erziehung und Betreuung der Kinder verbundenen Entscheidungen zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die damit begründete primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei nimmt die Verfassung auch die Möglichkeit in Kauf, dass ein Kind durch einen Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben optimierten Förderung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfG, B.v. 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 – E 60, 79, Juris-Rz 51; B.v. 29. Januar 2010 – aaO, Rz 46).

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Zusammenhang in keiner Weise zu objektivieren, dass das Kindeswohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB gefährdet gewesen wäre, wenn H. im 13. und 14. Lebensmonat nicht von der Klägerin, sondern von seinem Vater überwiegend betreut worden wäre. Auch wenn nach Aktenlage alles dafür spricht, dass die Eltern die für H. bestmögliche Form der Betreuung gewählt haben, so lässt sich doch andererseits nichts dafür feststellen, dass eine Betreuung durch den Vater defizitär gewesen wäre (und noch dazu in einem solchen Grade, dass die Annahme einer erheblichen Gefahr begründet wäre).

Gegenteiliges lässt sich auch nicht der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Kinderklinik entnehmen. Diese datiert ohnehin vom 9. Januar 2008 und konnte schon deshalb den zeitlich erst nachfolgenden tatsächlichen Betreuungsbedarf von H. im Juli/August 2008 und damit im 13. und 14. Lebensmonat nicht im Einzelnen erfassen. Davon abgesehen weist auch diese Bescheinigung nur die Möglichkeit einer Optimierung der Betreuung bei deren kontinuierlicher Fortsetzung durch die Mutter aus. Greifbare Defizite bei einer schwerpunktmäßigen Betreuung durch den Vater werden nicht aufgezeigt.

Das mit beiden Eltern zusammenlebende Kind war ohnehin auch mit dem Vater gut vertraut; auch hat sich dieser schon zuvor regelmäßig an der Betreuung des Kindes beteiligt. Soweit dies im Interesse von H. geboten war, wäre von dem Vater natürlich auch zu erwarten gewesen, dass er sich um eine weitestmögliche Beibehaltung des aufgrund der vorausgegangenen Betreuung durch die Mutter gewohnten Tagesablaufs für das Kind bemüht hätte.

Ohnehin kann auch ein Familiengericht eine Mutter nicht zur höchstpersönlichen intensiven Betreuung ihres Kindes rechtlich zwingen; mit dem Wegfall einer solchen Betreuung verbundene Nachteile, die nicht durch Dritte ausgeglichen werden können, erfüllen von vornherein nicht den Tatbestand des § 1666 BGB.

b) Damit verbleibt es nach den einfachgesetzlichen Vorgaben bei der Begrenzung des der Klägerin persönlich zustehenden Elterngeldanspruches auf 12 Monate gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG.

Diese für sie vorgesehene Höchstfrist hat sie bereits in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes ausgeschöpft, da sie während dieser fortlaufend Elterngeld bzw. in den ersten 14 Lebenswochen (§§ 13, 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG) Mutterschaftsgeld (einschließlich des Arbeitgeberzuschusses) bezogen hat. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Daher sind auf Seiten der Klägerin auch die Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld auf den für sie in Betracht kommenden Zeitraum des Bezuges von Elterngeld anzurechnen.

Da Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG) wird und da dies auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes (sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen) gilt, kann regelmäßig nicht neben dem Bezug von Mutterschaftsgeld noch Elterngeld in Anspruch genommen werden. Gleichwohl verkürzt sich der Anspruchszeitraum für den Bezug von Elterngeld nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG um die Bezugsmonate des Mutterschaftsgeldes (wobei der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 BEEG klargestellt hat, dass solche Leistungen nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen sind, wenn sie nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen).

c) Die einfachgesetzlichen Vorgaben sehen auch keine Möglichkeiten zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums in Fällen einer Frühgeburt oder eines anfänglichen längeren Krankenhausaufenthaltes des Kindes vor. Verfassungsrechtliche Bedenken sind diesbezüglich nicht festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2010 - L 2 EG 18/10).

d) Dementsprechend hilft es der Klägerin nach den einfachgesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG auch nicht weiter, dass beide Eltern zusammen nach den erläuterten gesetzlichen Vorgaben (schon unter Berücksichtigung der auf Seiten der Mutter für [mehr als] zwei Monate zu verzeichnenden Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit) grundsätzlich auch für weitere zwei Monate während der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes und damit insbesondere auch für den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld beanspruchen könnten. § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG knüpft die Ausschöpfung des danach maximal 14 Monate umfassenden Bezugszeitraumes an eine weitere, im vorliegenden Fall fehlende Voraussetzung: Soweit – wie auch im vorliegenden Zusammenhang - keiner der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände eingreift, kann keines der beiden Elternteile allein in seiner Person für 14 Monate Elterngeld beanspruchen, sein individueller Anspruch ist vielmehr auf 12 Bezugsmonate limitiert. Für die restlichen beiden Monate des vierzehnmonatigen Gesamtbezugszeitraums kann nur der jeweils andere Elternteil, im vorliegenden Fall also der Vater von H., Elterngeld (im Rahmen sog. Partner[innen]monate) in Anspruch nehmen. Der Vater hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Eltern, die den maximal 14 Monate umfassenden Bezugszeitraum ausschöpfen wollen, können dies nach den gesetzlichen Vorgaben nur realisieren, wenn sich beide Elternteile an dem Bezug des Elterngeldes beteiligen. Da Elterngeld nur bei einer nicht mehr als 30 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit des Bezugsberechtigten gewährt werden kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BEEG), bedeutet dies bei vor der Geburt vollschichtig beruflich tätigen Eltern insbesondere, dass der Bezugszeitraum des Elterngeldes nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn auch beide Elternteile jedenfalls vorübergehend ihre Arbeitszeit entsprechend reduzieren.

Diesem Partizipationsgebot haben die Eltern im vorliegenden Fall nicht Folge geleistet. Die Eltern haben sich - im Interesse einer aus ihrer Sicht bestmöglichen Betreuung des Kindes - dazu entschlossen, dass die Klägerin insbesondere für die gesamten ersten 14 Lebensmonate des Kindes auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Bei dieser Ausgangslage hat der Vater keinen Anlass gesehen, auch nur in zwei dieser 14 Monate auch seinerseits die Erwerbstätigkeit (auf jedenfalls nicht mehr als 30 Wochenstunden) einzuschränken und damit auch auf seiner Seite die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Elterngeld dem Grunde nach zu erfüllen. Dies hat nach den einfachgesetzlichen Vorgaben zur Folge, dass auch die Klägerin als Mutter für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes kein Elterngeld beanspruchen kann, obwohl sie das Kind auch in diesen beiden Monaten unter Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem gemeinsamen elterlichen Haushalt selbst betreut und erzogen hat.

B. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der erläuterten Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG überzeugt, soweit diese den Eltern eine Ausschöpfung des maximal vierzehn Monate umfassenden Bezugszeitraums durch nur einen Elternteil verwehrt. Mit solchen Vorgaben für die innerfamiliäre Aufgabenverteilung missachtet der Gesetzgeber die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Gestaltungsfreiheit der Eltern. Unter gleichzeitiger Hintansetzung des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26. November 1964 – 1 BvL 14/62 – E 18, 257, 269 zur Einschränkung der dem Gesetzgeber im Grundsatz nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG zukommenden Differenzierungsfreiheit durch die Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 GG) macht er die Gewährung des Elterngeldes für den 13. und 14. Bezugsmonat davon abhängig, dass die Eltern diese Gestaltungsfreiheit in einer spezifischen dem Gesetzgeber genehmen Weise ausüben.

Unter der Annahme der von dem vorlegenden Senat vertretenen Auffassung der Verfassungswidrigkeit der Limitierung des persönlichen Bezugszeitraums in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, wäre das Berufungsbegehren begründet. Die Klägerin hat auch im 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes - wie bereits im ersten Lebensjahr - alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEEG erfüllt.

Wie bereits ausgeführt, könnten die Klägerin und ihr Lebenspartner, d.h. der Vater von Niklas, gemeinsam nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG für insgesamt 14 Monate Elterngeld aufgrund der Betreuung des Kindes in Anspruch nehmen, da sie für (mehr als) zwei Monate einen Verlust von Erwerbseinkommen in Kauf genommen haben.

Da der Vater kein Elterngeld in Anspruch genommen hat, könnte die Klägerin ohne die Limitierung ihres persönlichen Anspruchs auf 12 Monate durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG die beiden Eltern gemeinsam zustehenden 14 Bezugsmonate in ihrer Person allein in Anspruch nehmen und dementsprechend zusätzlich zu den ersten 12 Bezugsmonaten Elterngeld auch für den 13. und 14. Lebensmonat beanspruchen.

C. § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG verstößt gegen die Grundrechte der betroffenen Eltern und damit auch der Klägerin im vorliegenden Verfahren, soweit es den Bezug von Elterngeld für den 13. und 14. Bezugsmonat davon abhängig macht, dass jedes der beiden Elternteile mindestens zwei der insgesamt in Betracht kommenden 14 Monate in Anspruch nimmt.

I. Der Regelungszusammenhang stellt sich wie folgt dar.

1. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG können die Eltern im Regelfall den maximal in Betracht kommenden Bezugszeitraum von vierzehn Monaten nur ausschöpfen, wenn sie beide Elternzeit (für mindenstens zwei Monate) in Anspruch nehmen. Dabei können sie selbst entscheiden, ob die wechselseitigen Bezugszeiten zeitlich aufeinander abfolgen und ganz oder in Teilen zeitgleich genommen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Nach den einfachgesetzlichen Vorgaben kommt beispielsweise in Betracht, dass die Mutter in den ersten zwölf Monaten und der Vater im 13. und 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld bezieht oder dass Vater und Mutter beide gemeinsam im 1. und 2. Lebensmonat und im 3. bis 12. Lebensmonat nur die Mutter Elterngeld in Anspruch nimmt oder dass die Mutter im 1. und 2. Lebensmonat und der Vater im 3. bis 14. Lebensmonat Elterngeld geltend macht.

Vorausgesetzt wird jedoch (abgesehen von den bereits erörterten vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEEG) eine wechselseitige Inanspruchnahme von Elterngeld durch beide Elternteile. Die ihnen gemeinsam zustehende Leistungszeit von 14 Monaten können sie nur ausschöpfen, wenn jeder von ihnen an dem Elterngeld partizipiert und jedenfalls für zwei Monate Elterngeld (und damit die sog. Partner[innen]monate) in Anspruch nimmt. Insoweit beinhalten die gesetzlichen Vorgaben ein Partizipationsgebot, das auf die Inanspruchnahme von Elterngeld (und damit bei abhängig Beschäftigten typischerweise auch von Elternzeit) durch beide Elternteile gerichtet ist.

Auch wenn beispielsweise der Vater seinerseits kein Elterngeld beansprucht, wollen die gesetzlichen Regelungen ausdrücklich verhindern, dass die Mutter allein für den 1. bis 14. Lebensmonat Elterngeld in Anspruch nimmt.

2. Im Ausgangspunkt steht diese Regelung einer alleinigen Inanspruchnahme der 14monatigen Elternzeit sowohl durch die Mutter als auch durch den Vater entgegen. Eine alleinige Inanspruchnahme des höchstens vierzehnmonatigen Bezugszeitraums durch den Vater kommt vielfach allerdings (auch unabhängig von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG) schon aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht in Betracht. Danach gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Bei diesen Leistungen nach § 3 Abs. 1 oder 3 BEEG handelt es sich um Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) sowie um dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Da abhängig beschäftigte Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die ersten acht Wochen (§ 6 Abs. 1 MuSchG, vgl. dort auch zu Verlängerungstatbeständen bei Früh- und Mehrgeburten) nach der Geburt Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 200 RVO beanspruchen können, nehmen diese und damit ein großer Teil der Mütter auf diesem Wege zugleich zwei der insgesamt (höchstens) 14 Monate des Bezugszeitraums für Elterngeld in Anspruch.

Unter Außerachtlassung der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG käme mithin die Inanspruchnahme des bis zu vierzehnmonatigen Bezugszeitraums durch einen Elternteil allein zum einen in Betracht, wenn nur die Mutter Elternzeit nehmen will. Zum anderen könnte auch allein der Vater für 14 Monate Elternzeit nutzen, wenn es sich um die Aufnahme eines Adoptivkindes handelt oder wenn die Mutter keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen hat.

3. Die praktische Relevanz des Partizipationsgebotes zur Inanspruchnahme von mindestens zwei Monaten Elternzeit auch durch den jeweils anderen Elternteil erklärt sich aus der Verknüpfung mit den gesetzlich normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Elterngeldes in der Person des jeweils berechtigten Elternteils: Dieser darf insbesondere während des jeweiligen Anspruchszeitraumes keine "volle Erwerbstätigkeit" ausüben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Dies bedeutet nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 6 BEEG, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (bezogen auf den jeweiligen Lebensmonat des Kindes, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, U.v. 18. August 2010 - L 12 EG 50/09) nicht übersteigen darf. Lediglich wenn der Betroffene eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausübt oder eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut, übt er im Sinne des Gesetzes auch dann keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden übersteigt.

Bei der Ermittlung der Arbeitszeit sind nicht nur die tatsächlich gearbeiteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen Arbeitsstunden, die tatsächlich nicht erbracht worden sind, für die aber dessen ungeachtet Erwerbseinkommen bezogen worden ist, namentlich in Form von jeweils mit einem Lohnfortzahlungsanspruch verbundenen Erholungsurlaub, gesetzlicher Feiertage oder Krankheitstage (vgl. Richtlinien zum BEEG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Februar 2009 [BMFSFJ/204] Ziff. 1.6.1.1). Selbständige haben allerdings regelmäßig keine Möglichkeit, für Urlaubs- oder Feiertage ohne Arbeitsleistung Erwerbseinkommen zu beziehen; auch lässt sich das tatsächliche Ausmaß der von ihnen in einzelnen Monaten erbrachten Arbeitsstunden vielfach kaum objektivieren.

4. Im Ergebnis verfolgen damit die gesetzlichen Regelungen (für die erläuterten Regelfälle) das Ziel, dass jeder Elternteil während der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes für einen Zeitraum von jedenfalls zwei Monaten keiner mehr als dreißigstündigen Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme der dargelegten Beschäftigungen zur Berufsausbildung und Kindertagespflegetätigkeiten) nachgeht.

Dieses Ziel soll naturgemäß keinen Selbstzweck darstellen, sondern nach Auffassung des Gesetzgebers die Grundlage dafür bieten, dass beide Eltern aktiv die Elternaufgaben persönlich wahrnehmen können. In der Praxis sollen voll erwerbstätige Eltern (wobei im Regelfall angesichts der oben unter 2. angesprochenen weiteren Regelungen die Väter betroffen sind) dazu motiviert werden, für jedenfalls zwei Monate die Arbeitszeit zu reduzieren (soweit sie nicht bereits vor der Geburt nicht mehr als wöchentlich 30 Stunden gearbeitet haben). Der Gesetzgeber lässt sich von den typisierenden Erwartungen leiten, dass die eingesparte Arbeitszeit jedenfalls schwerpunktmäßig für zusätzliche Zeiten der persönlichen Betreuung und Erziehung des Kindes verwandt wird.

5. Letzteres ist, soweit beurteilbar, in der Praxis auch überwiegend – wenn auch wohl nicht ausnahmslos (vgl. etwa Nina Pauer, Die Zeit [Zeitmagazin] 10/2011: "Nach außen ist sie Teil eines modernen Paares: Er nahm brav Elternzeit, sie promovierte. In Wahrheit kümmert sie sich um Kind und Haushalt…") – der Fall.

Die Umsetzung einer solchen Erwartung wird allerdings nicht von den tatbestandlichen Voraussetzungen des BEEG erfasst. Das Gesetz macht den Anspruch auf Elterngeld nur davon abhängig, dass der anspruchsberechtigte Elternteil (mit dem Kind in einem Haushalt lebt, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG, und) überhaupt persönlich einen Beitrag zur Betreuung und Erziehung des Kindes leistet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Nicht verlangt wird hingegen, dass er überwiegend das Kind persönlich betreut und erzieht. Die Richtlinien des BMFSFJ weisen dementsprechend darauf hin, dass selbst betreuen nicht allein betreuen heiße. Auch andere Personen oder Institutionen könnten einbezogen werden (Ziffer 1.1.3.1). Insbesondere könne auch ein mehr als nur unwesentlicher Anteil der Betreuung und Erziehung von anderen (etwa Großeltern, Tagespflegemüttern oder öffentlichen Betreuungseinrichtungen) übernommen werden.

Selbst wenn mit den Richtlinien (aaO) dem Gesetz im Wege der Interpretation das im Wortlaut nicht ausdrücklich aufgeführte Tatbestandsmerkmal eines "wesentlichen" Anteils an der Betreuung und Erziehung zu entnehmen sein sollte, sind (von Vernachlässigungsfällen einmal abgesehen) kaum Kriterien für eine Unterschreitung der Wesentlichkeitsschwelle erkennbar. Insbesondere verlangt das Gesetz kein konkretes Mindestmaß des für die persönliche Erziehung und Betreuung des Kindes aufzubringenden Zeitaufwandes.

Erst recht fordert das Gesetz nach Maßgabe der gesetzlich normierten Anspruchstatbestände nicht, dass Eltern, die zur Inanspruchnahme von Elterngeld ihre Arbeitszeit reduzieren, gerade diese ersparte Arbeitszeit im Ergebnis auch im Sinne zusätzlicher Zeit für die persönliche Betreuung und Erziehung des Kindes einsetzen. Auch der Vater, der beispielsweise im fünften und sechsten Lebensmonat des Kindes Elternzeit nimmt und die eingesparte Arbeitszeit, da er das Kind bei der ebenfalls Elternzeit in Anspruch nehmenden Mutter gut aufgehoben weiß, für sein Hobby nutzt, hat Anspruch auf Elterngeld. Voraussetzung ist nur, dass – wie in aller Regel – noch ein Mindestmaß an persönlicher Erziehung und Betreuung des Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG verbleibt.

6. Gleichwohl muss sich die rechtliche Bewertung an den vom Gesetzgeber intendierten Zielen orientieren. Es wäre geradezu sinnentstellend, wenn das ausdrücklich mit der Zielrichtung der Förderung einer persönlichen Betreuung der neu geborenen Kinder durch ihre Eltern erlassene BEEG davon losgelöst einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen würde. Darüber hinaus ergibt sich auch nur aus diesem Ziel die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der spezifischen Förderung junger Eltern; würde der Gesetzgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit als solche anstreben und fördern wollen, müsste er auch den Kreis den Anspruchsberechtigten an diesem Ziel ausrichten.

7. Das Elterngeld weist zwei Komponenten auf: Ein Grundbetrag von monatlich 300 € wird unabhängig von einem durch die Kindererziehung bedingten Einkommensverlust gewährt, sofern der Berechtigte im Bezugszeitraum nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. Hat der betreuende Elternteil bedingt durch die Kinderbetreuung (im Sinne der diesbezüglich typisierenden gesetzlichen Bestimmungen) einen höheren monatlichen Einkommensverlust als 300 € erlitten, dann erhöht sich der Betrag des Elterngeldes unter Berücksichtigung des individuellen Einkommensverlustes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1800 €. Für Familien mit mehreren kleinen Kindern und bei Mehrlingsgeburten sieht das Gesetz Zuschläge vor (§ 2 Abs. 4 und 6 BEEG).

Dabei wird dieser (in Teilen auszugleichende) Einkommensausfall in den ersten Lebensmonaten des Kindes typisierend und pauschalierend durch einen Vergleich des tatsächlich in diesem Zeitraum erzielten Einkommens des bezugsberechtigten Elternteils mit seinem in dem der Geburt vorausgegangenen Bezugszeitraum bezogenen Einkommens ermittelt (§ 2 Abs. 1 - 3 BEEG). Letzteres Einkommen ist natürlich nicht zu ersetzen; es wird dem Berechtigten durch die erst nachfolgende Kinderbetreuung nicht entzogen. Der Gesetzgeber zieht dieses frühere Einkommen aber als Prognosemaßstab zu Ermittlung des (im hypothetischen Fall) ohne Kinderbetreuung in der Zeit nach der Geburt zu erwartenden Einkommens heran. Das BSG beschreibt diesen Regelungsmechanismus dahingehend, dass das Elterngeld dazu bestimmt sei, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (U.v. 3. Dezember 2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5).

Für dieses prognostische Vergleichseinkommen sind nach den gesetzlichen Vorgaben die in dem jeweiligen in § 2 Abs. 1, 7 und 9 BEEG konkretisierten vorausgegangenen einjährigen Bemessungszeitraum erzielten Erwerbseinkünfte aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit maßgebend. Der Gesetzgeber lässt sich von der typisierenden Erwartung leiten, dass Einkommensverluste, die Eltern in den Monaten nach der Geburt eines Kindes im Vergleich zum vorausgegangenen Zeitraum erleiden, Folge einer Reduzierung der Arbeitszeit sind. Lässt sich ein Einkommensverlust in diesem Sinne nicht feststellen, wird das Elterngeld in Höhe des monatlichen Mindestbetrages von 300 € ausgezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG). Ansonsten werden bis zum monatlichen Höchstbetrag von 1.800 € 67 % des Einkommensverlustes ausgeglichen (§ 2 Abs. 1 BEEG); § 2 Abs. 2 BEEG sieht einen Zuschlag für Geringverdiener vor.

II. Im Ergebnis bewirken die erläuterten gesetzlichen Regelungen eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit von Eltern neu geborener Kinder, bei denen jedenfalls ein Elternteil auch nach der Geburt des Kindes ganzjährig mehr als 30 Stunden im Wochendurchschnitt (außerhalb der Berufsausbildung und der Kindertagesbetreuung) erwerbstätig ist. Diese Eltern können Elterngeld bei Beibehaltung der mehr als 30stündigen Erwerbstätigkeit des einen Elternteils nur für zwölf Monate in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme von Elterngeld für zwei weitere Monate (und namentlich für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes nach kontinuierlichem Leistungsbezug bereits im ersten Lebensjahr des Kindes) kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn auch der ansonsten überwiegend erwerbstätige Elternteil für diese beiden Monate seine Arbeitszeit auf wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden reduziert. Kann oder will er seine Arbeitszeit nicht entsprechend reduzieren, eröffnet das Gesetz (für den Regelfall, zu den im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen vgl. oben unter A.3.b]) den Eltern keine Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Elterngeld auch für den 13. und 14. Lebensmonat. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern zugleich auch im 13. und 14. Lebensmonat unter Inkaufnahme erheblicher finanzieller Einbußen den bisher überwiegend betreuenden Elternteil (in der Praxis vielfach die Mutter) weiterhin zur Ermöglichung einer aus ihrer Sicht bestmöglichen Kinderbetreuung von der Erwerbstätigkeit freistellen.

Obwohl das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme von Elterngeld für 14 Monate eröffnet, erachtet es in solchen Fällen die Leistung der Eltern in Form der weiteren Freistellung des bisher überwiegend betreuenden Elternteils für nicht förderungswürdig, da die Betreuung im Kontext der gesetzgeberischen Ansätze gewissermaßen durch den "falschen" Elternteil erfolgt.

III. Der Gesetzgeber ist jedoch nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht berechtigt, den Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Bezugsmonat (bezogen auf Regelfälle im oben erläuterten Sinne wie auch in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt) von einem Wechsel in der Person des den Anspruch geltend machenden Elternteils abhängig zu machen. Er darf nicht (jeweils bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen) einerseits Eltern, die ihr Kind in den ersten zwölf Monaten überwiegend durch die Mutter und in den folgenden zwei Monaten überwiegend durch den Vater persönlich betreuen, Elterngeld für vierzehn Monate zusprechen und andererseits Eltern, die während der gesamten ersten 14 Monate das Kind kontinuierlich durch die Mutter (oder in den diesbezüglich in Betracht kommenden Fällen kontinuierlich durch den Vater) überwiegend persönlich betreuen, einen Anspruch auf Elterngeld für einen 13. und 14. Bezugsmonat verweigern. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorgesehene Versagung von Sozialleistungen (hier in Form eines Anspruchs auf Elterngeld für zwei weitere Bezugsmonate) in Anknüpfung an eine spezifische Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung zwischen den beiden Elternteilen verletzt diese in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG normierte Grundrecht auf Achtung und Schutz von Ehe und Familie und der Erziehung der Kinder in der Familie, welches auch die Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung umfasst.

Art. 6 Abs. 1 GG stellt im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie dar. Dieses Grundrecht entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Zu dem Gehalt solcher privaten Entscheidungsfreiheit der Eltern (und damit, soweit diese verheiratet sind, der Ehegatten) gehört auch die Entscheidung darüber, ob einer von ihnen sich ausschließlich dem Haushalt widmet oder ein eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt (BVerfG, 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 – E 6, 55, Juris-Rz 87). Ausgehend von der seinerzeit zu überprüfenden gesetzlichen Regelung und der damaligen sozialen Lage bezog sich diese 1957 getroffene Entscheidung dem Wortlaut nach auf die Entscheidung über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau; schon unter Berücksichtigung des speziellen Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst die Entscheidungsfreiheit aber selbstverständlich in gleichem Maße auch die Entscheidung über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Seiten des Ehemanns.

Dementsprechend hat auch das BVerfG in späteren Entscheidungen die grundrechtlich geschützte Freiheit der Eltern und Ehegatten hervorgehoben, die Aufgabenverteilung innerhalb der Familie und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Seiten beider Partner eigenverantwortlich zu regeln. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Familie (soweit dieser zwei Partner angehören) und die Ehe jeweils als Lebensgemeinschaften gleichberechtigter Partner, in der diese ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen. Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die Partner Kinder haben wollen, insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll. Dabei steht es den Partnern frei, ihre Ehe bzw. Partnerschaft so zu führen, dass einer von ihnen allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte durchführen zu lassen. Der Staat hat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfG, B.v. 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 – E 99, 216, Juris-Rz 70; B.v. 5. Februar 2002 - 1 BvR 105/95, 559/95 und 457/96 – E 105, 1, Juris-Rz 31 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

2. In diese Entscheidungsfreiheit der Eltern greifen die vorstehend erläuterten Bestimmungen namentlich des BEEG und namentlich des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ein. Sie beeinträchtigen die Entscheidungsfreiheit der Eltern eines kleinen Kindes dadurch, dass ihnen (wiederum bezogen auf den oben erläuterten auch vorliegend einschlägigen Regelfall) eine öffentlich-rechtliche Leistung in Form eines Anspruchs auf Elterngeld für den 13. und 14. Bezugsmonat vorenthalten wird, wenn auch nur einer der Ehegatten fortlaufend in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes einer mehr als dreißigstündigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch wenn die Eltern kontinuierlich eine persönliche Betreuung des Kindes durch jeweils einen von ihnen gewährleisten, entgeht ihnen in solchen Fällen der Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Bezugsmonat. Diesen Anspruch können sie nur dadurch erhalten, dass sie von ihrer Entscheidungs"freiheit" in einem bestimmten Sinne Gebrauch machen, nämlich in dem Sinne, dass beide Eltern für jeweils zumindest zwei Monate (und gemeinsam für insgesamt 14 Monate) ihre Erwerbstätigkeit (im Sinne einer nicht mehr als 30 Stunden umfassenden Wochenarbeitszeit) beschränken.

a) Das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich auf jede Ehe und Familie, die den heute in der Bundesrepublik gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten Ehe und Familie entspricht. Die Gestaltung der Privatsphäre in diesem Rahmen überlässt die Verfassung den Ehegatten selbst (BVerfG, 17. Januar 1957, aaO). Es versteht sich von selbst, dass auch eine Ehe und Familie, in der (wie bei der ganz überwiegenden Zahl solcher Gemeinschaften) ein Partner mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, den in Deutschland gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten Ehe und Familie entspricht.

b) Der Gesetzgeber darf schon von Verfassungs wegen eine bestimmte Gestaltung der privaten Sphäre der Ehe weder unmittelbar erzwingen noch mittelbar fördern.

aa) Das BVerfG hat bereits in seiner o.g. Entscheidung vom 17. Januar 1957 (1 BvL 4/54 – E 6, 55, Juris-Rz 87) ausdrücklich hervorgehoben: Ist ein unmittelbarer Zwang verfassungswidrig, so kann dasselbe Ziel auch nicht geeignet sein, eine Maßnahme zu legitimieren, die, mittelbar diesem Ziel dienen soll. Hieran anknüpfend hat das BVerfG in einer späteren Entscheidung dargelegt, dass Art. 6 Abs. 1 GG jeder belastenden Differenzierung entgegensteht, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (B.v. 10. November 1998, - 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 – E 99, 216, Juris-Rz 65). Das Elternrecht wird natürlich auch bei der Verteilung der innerfamiliären Aufgaben wahrgenommen. Dies betrifft namentlich alle Entscheidungen, inwieweit die beiden Elternteile sich jeweils mit welchem Zeitaufwand einerseits der Erwerbstätigkeit und damit der Sicherung der finanziellen Existenz der Familie und andererseits der persönlichen Betreuung und Erziehung ihrer Kinder und der Führung des Haushaltes widmen.

Dementsprechend reicht es nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Legitimation des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten und Eltern nicht aus, dass der Gesetzgeber von förmlichem Zwang (etwa in der Androhung von Bußgeldern oder gar Freiheitsstrafen) Abstand genommen und sich damit begnügt hat, wirtschaftlichen Druck für eine Ausübung der Entscheidungsfreiheit in dem von ihm gewünschten Sinne auszuüben. Auch ein gesetzlich ausgeübter wirtschaftlicher Druck ist mit der Einräumung des Freiheitsgrundrechts nicht vereinbar. Die entsprechenden Grundrechte schützen nicht nur vor staatlichen Zwangsmaßnahmen im engeren Sinne, sie schützen vielmehr insbesondere auch bereits davor, dass der Gesetzgeber einzelne Ausprägungen der Ausübung der grundrechtlich geschützten Freiheit zum Anlass von Rechtsnachteilen nimmt, sei es (wie im vorliegenden Zusammenhang) in Form der Vorenthaltung wirtschaftlicher Begünstigungen, sei es in Form der Vergrößerung wirtschaftlicher Lasten, etwa von Steuerpflichten. Auch solche Verknüpfungen beinhalten belastende Differenzierungen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpfen, und daher nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässig sind (B.v. 10. November 1998, aaO, Juris-Rz 65).

bb) Die vorstehend erläuterte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt keine Besonderheit der grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit der Eltern dar. Sie prägt vielmehr auch die Auslegung anderer Freiheitsgrundrechte. So schützt beispielsweise die Pressefreiheit nicht nur vor negativen, sondern auch vor positiven Sanktionen, soweit solche insbesondere an den Inhalt der Presseerzeugnisse anknüpfen (BVerfG, B.v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - E 113, 63, 76). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird auch beeinträchtigt, wenn ein bestimmter Gebrauch dieses Grundrechts zum Verlust eines Anspruchs auf Sozialleistungen führt (Urteil v. 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 - E 110, 177, 191, Juris-Rz 34 f.).

cc) Hiervon abweichend sprechen sich allerdings Teile der Literatur und Rechtsprechung für ein engeres Verständnis der grundrechtlichen Freiheitsgewährung insbesondere auch zur Rechtfertigung der hier zu prüfenden Beeinträchtigung der elterlichen Gestaltungsfreiheit aus. Danach soll der Gesetzgeber berechtigt sein, den Grundrechtsinhabern "Angebote" (LSG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12. Oktober 2009 - L 13 EG 27/09 -) finanzieller Art zu machen, wenn diese von ihrer Freiheit in einer vom Gesetzgeber favorisierten Weise Gebrauch machen. Eine Grenze sei allerdings insofern zu ziehen, dass die Betroffenen "nicht quasi unwiderstehlich" zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden dürften (LSG Nordrhein-Westfalen, aaO). In diese Richtung tendiert auch die Auffassung von Seiler (Das Elterngeld im Lichte des Grundgesetzes, NVwZ 2007, 129, 132) wonach das Elterngeld die Eltern "nicht intensiv genug in ihrer unabhängig von staatlich eröffneten Vorteilen bestehenden Autonomie" bedränge, um bereits als rechtfertigungsbedürftiger Freiheitseingriff qualifiziert zu werden, zumal dem Gesetzgeber für den Bereich der Leistungsverwaltung ein "sehr weiter freiheitsrechtlicher Gestaltungsspielraum" zukomme (aaO, S. 133).

dd) Diesen Ansätzen ist weder eine einleuchtende dogmatische Herleitung noch eine klare Begrenzung hinsichtlich der einzubeziehenden Freiheitsgrundrechte und der Art und Höhe der für zulässig angesehenen staatlichen Anreize zu entnehmen.

Der erkennende Senat vermag den erläuterten Ansätzen schon im Ansatz nicht zu folgen. Er sieht keinen Anlass die Reichweite der Grundrechtsgewährleistung abweichend von der in Jahrzehnten entwickelten Rechtsprechung des BVerfG zu verkürzen. Die grundrechtliche Verbürgung von Freiheitsrechten kann die Freiheiten der Bürger nur dann in dem von der Verfassung intendierten Ausmaß schützen, wenn der Staat weder durch Zwang noch durch die Prämierung bestimmter Ausübungsformen den Gebrauch der Freiheit beeinflusst. Nur auf diesem Wege kann die Leitidee der Verfassung in Form der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum (BVerfG, 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 – E 6, 55) in dem von der Verfassung angestrebten Ausmaß effektiv verwirklicht werden.

ee) Weitergehende Eingriffsbefugnisse des Gesetzgebers lassen sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht unter dem Gesichtspunkt herleiten, dass die grundrechtlich geschützte innerfamiliäre Gestaltungsfreiheit nur "mittelbar" beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Seiler, aaO, S. 133). Soweit eine Qualifizierung der Beeinträchtigung als "mittelbar" zum Ausdruck bringen soll, dass der Gesetzgeber das gewünschte Verhalten nicht durch Zwangsmaßnahmen, sondern durch das Vorenthalten von Begünstigungen (zielgerichtet) herbeiführen will, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Darlegungen, dass diese Wahl des Mittels nicht bereits die Zulässigkeit der Grundrechtsbeeinträchtigung beinhaltet.

Soweit "mittelbar" im Sinne einer nicht zielgerichtet herbeigeführten Nebenfolge und damit im Sinne eines "bloßen Reflexes" (vgl. BVerfG, B.v. 11. Juli 2006 - 1 Bl 4/00 - E 116, 202, 222) verstanden wird, der sich bei der Verfolgung eines anderen unmittelbar angestrebten Zieles ergibt, fehlt es an dem erforderlichen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden zu beurteilenden Regelungsbereich. Die Limitierung der Anspruchshöchstdauer für jeden der beiden Elternteile in § 4 Abs. 3 Abs. 1 BEEG auf jeweils 12 Monate dient ausschließlich dem Ziel, Einfluss auf die innerfamiliäre Aufgabenverteilung zu nehmen. Nur dieses Ziel hat überhaupt einen Anlass für die Regelung gegeben. Hätte der Gesetzgeber keinen Einfluss auf die innerfamiliäre Gestaltung ausüben wollen, hätte er auf diese Teilregelung verzichten und gleichwohl alle weiteren mit dem Elterngeld verfolgten Ziele in gleicher Weise verwirklichen können.

Diese klare Zielrichtung macht nicht nur der Regelungszusammenhang, sondern auch die Gesetzesbegründung deutlich. Wenn ausweislich ihrer (aaO, S. 23) etwa die "einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen" korrigiert und "aufgebrochen" werden soll, dann wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber zielgerichtet Einfluss auf die innerfamiliäre Aufgabenverteilung nehmen wollte.

Es handelt sich damit im Ergebnis um einen zielgerichteten Eingriff in die grundrechtlich geschützte innerfamiliäre Gestaltungsfreiheit. Im Übrigen schützt das Grundgesetz die Bürger nicht vor unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen. Es hat den diesbezüglich gewährleisteten Schutz namentlich nicht an einen Begriff des (unmittelbaren) Eingriffs gebunden oder einen solchen inhaltlich vorgegeben. Vielmehr erfasst der Grundrechtsschutz sogar mittelbar faktische Wirkungen staatlichen Handelns jedenfalls dann, wenn diese insbesondere unter Berücksichtigung der Zielrichtung eine eingriffsgleiche Wirkung entfalten (BVerfG, B.v. 26. Juni 2002 - E 105, 279, 300; Urteil vom 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00 - E 110, 177, 191; B.v. 11. Juli 2006 - 1 Bl 4/00 - E 116, 202, 222).

c) In der Gesetzesbegründung, in der die Frage nach einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht durchaus aufgeworfen wird, finden sich zur Zulässigkeit folgende Hinweise (BT-Drs. 16/1889, S. 23): Die Regelung bewirke "im Ergebnis keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung von Ehe und Familie, sondern vielmehr werden die Voraussetzungen für eine echte Wahlfreiheit erst geschaffen. Ziel der Regelung ist es, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Damit entspricht sie dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Hinblick auf den überschaubaren Zeitraum von zwei Monaten, der dem anderen Elternteil vorbehalten wird, ist die Regelung jedenfalls verhältnismäßig, zumal der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Elternzeit unberührt bleibt."

d) Der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist unzutreffend. Wenn der Gesetzgeber an eine bestimmte Form der Entscheidung Rechtsnachteile knüpft (bzw. - mit gleicher Relevanz - aufgrund ihrer sonst vorgesehene Rechtsvorteile vorenthält), dann beeinträchtigt er schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Entscheidungsfreiheit. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung sieht dementsprechend, wie dargelegt, in solchen Verknüpfungen auch Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte.

Die Freiheit zu einer Entscheidung wird nicht erst dann "eingeschränkt", wenn ein Entschluss förmlich unmöglich gemacht oder mit (nahezu) unwiderstehbarem psychischen Druck (etwa in Form der Androhung von Freiheitsentziehung) verhindert wird. Vermindert wird die Freiheit vielmehr bereits dann, wenn der Staat (oder auch private Dritte) an einzelne in Betracht kommende Entscheidungsvarianten Nachteile anknüpfen.

Im Übrigen räumt die Gesetzesbegründung in ihrem weiteren Verlauf letztlich die Beeinträchtigung durchaus ein. Es findet sich dort die bezeichnende Formulierung (aaO, S. 24), dass mit der Neuregelung "den bisherigen … Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt wird, die den Argumenten (für eine partnerschaftliche Aufteilung) mehr Gewicht verleiht." Damit wird schon sehr klar zum Ausdruck gebracht, dass die Befürworter des Gesetzes das Ziel einer stärkeren Rollenteilung unter den Ehegatten anstreben. Dabei lassen sie sich ausweislich der Gesetzesbegründung von der Einschätzung leiten, dass sie ihre Position mit den Mitteln des Meinungskampfes ("Argumente", dazu würde natürlich - soweit sich ein solches in tatsächlicher Hinsicht feststellen lässt - auch das gelebte Beispiel zählen) nur unzureichend durchsetzen können. Deshalb wollen sie staatliche Machtmittel (in Form der finanziellen Prämierung des gewünschten Verhaltens aus Steuermitteln) einsetzen, um ihre Position in einem weitergehenden Maße durchzusetzen.

e) Die vorstehend erläuterte grundrechtlich geschützte Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Familienlebens und der Verteilung der Aufgaben innerhalb der Familie wird durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG – abgesehen von den staatlichen Schutzpflichten zugunsten der Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG – umfassend und ohne spezifische Schranken geschützt. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind allerdings mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise im Stande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen (BVerfG, U.v. 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 – E 107, 104, 118). Eine solche Eingriffsbefugnis steht dem Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht zur Seite.

Ausgehend von dem erläuterten unzutreffenden Ausgangspunkt, in dem schon eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten innerfamiliären Gestaltungsfreiheit verneint wird, enthält die Gesetzesbegründung ihrerseits keine näheren spezifischen Darlegungen zur verfassungsrechtlichen Legitimation. Auch inhaltlich werden mit der Gesetzesbegründung keine Umstände aufgezeigt, die zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit geeignet sein können. Solche Umstände sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

aa) Die allgemeinen mit der Einführung des Elterngeldes verfolgten Ziele bieten schon im Ansatz keinen Anlass, die Eltern zur Inanspruchnahme von Partner(innen)monaten zu drängen, wie dies mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG angestrebt wird. Das Elterngeld soll bei gemeinsam erziehenden Eltern eine Förderung des Elternpaares bewirken, das eine persönliche Betreuung des Kindes in den ersten (bis zu 14) Lebensmonaten ermöglicht. Dieses Ziel wird in dem gemeinsamen Entwurf des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs 16/1889) näher konkretisiert:

(1) Im Ausgangspunkt sieht der Entwurf vor, dass das Elterngeld Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen soll, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können (vgl. S. 2 des Entwurfes, aaO). Sofern der Gesetzesentwurf (aaO) auf eine Förderung der "wirtschaftlichen Selbständigkeit" abhebt, ist im Ergebnis ebenfalls diese finanzielle Unterstützung gemeint.

Das Elterngeld soll - bezogen auf die " Frühphase der Elternschaft" - einen "Schonraum" eröffnen soll, damit Familien "ohne finanzielle Nöte" (wenngleich im Regelfall unter Inkaufnahme von Einkommensverlusten) in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können (aaO). Es soll nach dem Gesetzesentwurf dazu "beitragen", dass es den Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern; "dauerhafte" finanzielle Einbußen würden vermieden. Entsprechend der heutigen gesetzlichen Regelung limitierte allerdings bereits der Gesetzesentwurf einen Anspruch auf Elterngeld strikt auf die ersten bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes (bzw. bei Adoptivkindern: ab der Aufnahme in die Adoptivfamilie). Ein nachvollziehbarer effektiv wirksamer Mechanismus, auf welchem Wege zeitlich entsprechend limitierte Leistungen zugleich eine "dauerhafte" Besserung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern herbeiführen sollen, ist nicht recht greifbar.

Diesen finanziellen "Schonraum" für nicht voll erwerbstätige Eltern will das BEEG zunächst dadurch herbeiführen, dass es den mit der Betreuung des Kindes in den ersten bis zu 14 Lebensmonaten verbundenen Ausfalls an Erwerbseinkommen in Teilen durch den Anspruch Elterngeld ausgleicht.

Für die Gewährleistung eines solchen von finanziellen Nöten freien (oder jedenfalls weniger belasteten) Schonraumes ist es aber ohne Belang, welches der beiden Elternteile sich der Kindererziehung widmet. Dieses Ziel lässt sich im Alltag vieler Familien am ehesten verwirklichen, wenn der weniger verdienende Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung reduziert. Für die Einführung von Partner(innen)monaten ergeben sich aus dieser Zielvorstellung keine sachlichen Gründe.

(2) Als weiteres Ziel des Elterngeldes benennt der Gesetzesentwurf (bezogen wiederum nur auf die Frühphase der Elternschaft) die Förderung einer "Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf" (aaO). Da sich die Familie, zumal bei neu geborenen Kindern, nicht abwählen lässt, bezieht sich Freiheit auf die Wahl zwischen einem sowohl der Familie als auch dem Beruf oder einem ausschließlich der Familie gewidmeten Leben (mit vielfältigen Ausprägungen einer teilzeitigen Berufstätigkeit als Zwischenformen). Im weiteren Verlauf der Begründung findet es sich dementsprechend auch die Formulierung, dass die Eltern das Leben mit Kindern nach den "eigenen Vorstellungen … der Vereinbarkeit mit dem Beruf" gestalten.

Die Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Sorge für die Familie stellt sich allerdings für viele Betroffene erst dann, wenn nach den familiären und örtlichen Verhältnissen überhaupt anderweitige Möglichkeiten einer qualifizierten Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, dann fördert das Elterngeld die Wahlfreiheit für solche Eltern, die sich ganz oder überwiegend der Familie widmen wollen: Der mit der Aufgabe oder Reduktion der Erwerbstätigkeit verbundene Einkommensverlust wird in Teilen ausgeglichen.

Darüber hinaus hat die Gewährung von Elterngeld insbesondere in Form des Grundbetrages von monatlich 300 € gar nicht zur Voraussetzung, dass im Einzelfall der Betreuung des Kindes gegenüber einer Erwerbstätigkeit "Vorrang" eingeräumt worden ist (wobei ohnehin nur auf eine Betreuung im Sinne einer höchstpersönlichen Betreuung durch die Eltern relevant sein kann, betreut werden natürlich auch die anderen Kinder). Gewährt wird beispielsweise der Grundbetrag Eltern die sich (typischerweise durchaus im zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung) noch in der Schulausbildung oder im Studium befinden oder einer Berufsausbildung nachgehen. Erfasst werden auch Eltern, die beispielsweise vor und nach der Geburt des Kindes arbeitslos waren oder die aufgrund einer Erwerbsminderung nicht mehr am Arbeitsleben teilnehmen. Ebenfalls werden auch Eltern begünstigt, die unabhängig von einer späteren Entscheidung für ein Kind sich aus persönlichen Gründen zu einer nicht mehr als 30 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit entschlossen haben und diese auch während des Elterngeldbezuges fortsetzen.

Die Wahlfreiheit von Eltern, die weiterhin einen Schwerpunkt auf ihre berufliche Tätigkeit setzen wollen, kann hingegen durch das Elterngeld im Ergebnis eingeschränkt werden: Hat beispielsweise der Elternteil vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 2.000 € erzielt und wird dann etwa ab dem 3. Lebensmonat des Kindes durch eine Kinderbetreuungskraft mit monatlichen Kosten von 2.000 € sichergestellt, dann sieht das Elterngeld für diese Wahrnehmung der Elternverantwortung und der genannten Wahlfreiheit keine Leistungen (etwa in Form einer Teilübernahme der Kinderbetreuungskosten vor). Würde dieser Elternteil hingegen zu Hause bleiben und damit die Kinderbetreuungskosten ersparen, würde der dann eintretende Einkommensverlust zu erheblichen Teilen mit monatlich rund 1.300 € ausgeglichen.

Wirtschaftlich gesehen, wird damit ein finanzieller Druck zur Wahl der letzteren Alternative ausgeübt, mag damit im Ergebnis die Wahlfreiheit auch nicht gefördert, sondern eingeschränkt werden. Die Eltern "sollen" sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes (nach dem Zusammenhang gemeint im Sinne einer Betreuung an Stelle einer Berufstätigkeit) widmen können, verdeutlicht die Gesetzesbegründung (aaO, S. 2); das Elterngeld trägt dazu bei, dass sie "selbst für ihr Kind sorgen" können.

Darüber hinaus wird die Wahlfreiheit auch dadurch eingeschränkt, dass das Gesetz keine Gesamtbetrachtung der Erwerbstätigkeit und der Einkommensverluste bei beiden Eltern vornimmt, sondern beiden Elternteilen jeweils nur einen individuellen Anspruch zuspricht. Dadurch wird namentlich wirtschaftlich nachhaltig die Möglichkeit erschwert, dass beide Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich in etwa gleichen Teilen der Kindererziehung zu widmen. Haben beispielsweise beide Eltern vor der Geburt ein Nettoeinkommen (im Sinne von § 2 Abs. 7 BEEG) von jeweils 2.000 € und reduzieren sie (nach den zwei Monaten Mutterschaftsurlaub) ihre Erwerbstätigkeit im 3. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes auf jeweils die Hälfte, dann wird der Einkommensverlust von 20.000 in diesen zehn Monaten durch Elterngeldansprüche von 8.040 € (Mutter und Vater erhalten zusammen für 12 Monate den jeweiligen Einkommensverlust von 1.000 € anteilig zu 67 % ersetzt; die übrigen zwei Monate des maximal in Betracht kommenden Bezugszeitraumes von 14 Monaten sind mit dem Bezug des Mutterschaftsgeldes in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes abgegolten) teilweise ausgeglichen. Würde sich hingegen auch im 3. bis 12. Monat ein Elternteil ganz der Kinderbetreuung widmen, wohingegen der/die Partner(in) voll erwerbstätig bliebe, würde der Einkommensverlust von ebenfalls 20.000 in Höhe von 13.400 € ersetzt (da der Einkommensverlust sich dann auf nur einen Elternteil konzentriert), überdies könnte nach den einfachgesetzlichen Vorgaben bei dieser Variante unter der Voraussetzungen eines Wechsels in der Person des betreuenden Elternteils auch noch für den 13. und 14. Monat Elterngeld in Anspruch genommen werden.

Ob die vorstehend angesprochenen Einschränkungen der Wahlfreiheit der Eltern verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. auch BVerfG, B.v. 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 – E 94, 241, Juris-Rz 63, wonach der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit nicht davon abhängt, ob die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht), ist im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu hinterfragen. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat sich ihrerseits zu einer Aufgabe der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit entschlossen, um sich ganz der Kinderbetreuung widmen zu können. Sie wird daher durch die vorstehend angesprochenen Einschränkungen nicht beschwert.

Soweit damit noch eine Förderung der angesprochenen "Wahlfreiheit" verbleibt, sieht das Gesetz diese auf zwei Wegen vor: Eltern, die im angesprochenen Bezugszeitraum erwerbstätig waren, soll ein (Teil-)Verzicht auf diese Erwerbstätigkeit (nach der typisierenden gesetzgeberischen Erwartung zugunsten der Kinderbetreung) durch einen Teilausgleich eines dadurch bedingten typisierend zu ermittelnden Einkommensverlustes erleichtert werden. Anderen Eltern wird ein finanzieller Vorteil in Form des Grundbetrages gewährt.

Die Gewährung eines solchen Grundbetrages von 300 € unabhängig von einem Einkommensverlust soll nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht die Erziehungsleistung als solche entschädigen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber diesen Grundbetrag auch für Eltern vorsehen müssen, die mehr als 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch diese erziehen ihre Kinder. Die Gesetzesbegründung beschreibt das Ziel des Grundbetrages im Sinne eines Nachteilsausgleichs: Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter voll erwerbstätige Eltern. Deshalb wird der Wegfall des Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils ausgeglichen und im Falle geringen oder ganz fehlenden Einkommens des betreuenden Elternteils mindestens ein Elterngeld von 300 Euro gezahlt (BT-Drs. 16/1889, S. 16 rechte Spalte).

Auch der Grundbetrag von 300 € soll danach wirtschaftliche Nachteile (in Form verschlechterter "Chancen" in Bezug auf die "wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge") ausgleichen. Solche ausgleichsbedürftigen Nachteile bezüglich der "späteren" Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bestehen aus der Sicht des Gesetzgebers demnach ungeachtet der sich bereits aus dem SGB VI ergebenden Anerkennung von Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten.

Anders als bei den Eltern ohne Einkommensverlust (im Sinne der typisierenden gesetzlichen Vorgaben) hat der Gesetzgeber hingegen keinen Anlass gesehen, für Eltern mit einem solchen (300 € im Monat übersteigenden) Einkommensverlust auch noch einen solchen Ausgleich für anderweitige zeitlich nachgelagerte Nachteile bezogen auf die "wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge" vorzusehen.

Für den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang ist diesbezüglich lediglich festzuhalten, dass sich auch die vorstehend angesprochenen (vom Gesetzgeber als Förderung der "Wahlfreiheit" verstandenen) Zielvorgaben des BEEG unabhängig von der Frage erreichen lassen, wie die beiden Eltern ihre Aufgaben untereinander aufteilen. Auch bezüglich ihrer fehlt damit schon ein sachlicher Zusammenhang mit dem zu beurteilenden gesetzgeberischen Eingriff in die Freiheit der innerfamiliären Aufgabenverteilung.

bb) Das in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG normierte Partizipationsgebot verfolgt einen eigenständigen Zweck. Es soll nicht in erster Linie die Eltern als Paar und die Familie als Gemeinschaft in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass überhaupt eines der beiden Elternteile in diesem Zeitraum selbst für das Kind sorgen kann, vielmehr will der Gesetzgeber in spezifischer Hinsicht auf die familieninterne Aufgabenverteilung unter den Eltern einwirken. Insoweit vermag die Gesetzesbegründung allerdings nicht die erforderliche verfassungsrechtliche Legitimation für den damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte innerfamiliäre Gestaltungsfreiheit aufzuzeigen.

(1) Die Gesetzesbegründung (aaO, S. 23) misst den Partner(innen)monaten, wie sie Eltern für eine Ausschöpfung des 14monatigen Bezugszeitraums in Anspruch nehmen müssen, eine "Anreizwirkung" zu. Dieser "Anreiz" soll darauf abzielen, dass derjenige Ehepartner, der bereits in den ersten Monaten Elterngeld bezogen hat, sich bis zu dem Beginn des Bezugszeitraumes des Partners "um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Sicherung der Lebensgrundlage" bemühen werde. Damit lässt sich der Gesetzgeber offenbar von der Sorge leiten, dass Eltern und insbesondere nicht wenige Mütter zu lange dem Erwerbsleben fern bleiben und damit (letztlich - bei objektiver Bewertung dieser Zielrichtung - als Ausdruck eines als nur unzulänglich angesehenen Erwerbsfleißes) nur unzureichend von ihrer Arbeitskraft Gebrauch machen könnten. In diese Richtung zielt auch der weitere Hinweis in der Gesetzesbegründung (aaO, S. 15), wonach das Elterngeld ermöglichen soll, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern. Im gleichen Sinne dürfte auch der Verweis (Gesetzesbegründung, S. 23) auf die "diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt" zu verstehen sein. Soweit das BEEG Frauen nach Maßgabe der Gesetzesbegründung (auf einem dort nicht näher konkretisierten Weg) die "Rückkehr in das Berufsleben erleichtern" soll (aaO, S. 15), wird ebenfalls dieser Zusammenhang angesprochen.

Auch der Ansatz, dass "die Politik" (?) schon wegen der gestiegenen Lebenserwartung dafür "sorgen" müsse, dass bei der längeren Dauer der Lebensläufe Väter und Mütter ihre Rollen nicht nur für begrenzte Lebensabschnitte, sondern möglichst ein Leben lang mit Sinn und subjektiven Zukunftsperspektiven füllen könnten (vgl Gesetzesbegründung, S. 14), zielt wohl, soweit überhaupt noch ein Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des BEEG greifbar ist, auf eine Vermeidung jedenfalls übermäßig langer Familienpausen ab. Entsprechend wird in der Begründung auch festgehalten, dass die Erwerbsunterbrechung auf lange Sicht finanzielle Nachteile gegenüber kinderlosen Paaren hervorrufe.

Dabei lässt sich die Gesetzesbegründung von der Annahme leiten (aaO, S. 14), dass Erwerbsunterbrechungen auch auf lange Sicht oft unaufholbare, über den Einkommensausfall hinausgehende finanzielle Nachteile mit sich bringen. Je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt werde, umso schlechter seien Rückkehrmöglichkeiten, Karrierechancen und Altersvorsorge, und umso größer sei das Armutsrisiko (ausgehend von einer solchen Korrelation zwischen dem Lebensalter bei Beginn einer Erwerbsunterbrechung und dem Ausmaß der dadurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile wäre es im Interesse der Nachteilsminimierung im Übrigen wirtschaftlich sinnvoll und folgerichtig, wenn der jeweils jüngere Elternteil - und damit in den typischen Fällen die Ehefrau - Elternzeit nimmt).

(a) Bezüglich solcher Ansätze ist zunächst bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Kindererziehung natürlich nicht den einzigen Anlass für eine Erwerbsunterbrechnung (bzw. für das Hinauszögern des Beginns des Erwerbslebens) darstellen kann; auch anderweitig bedingte Erwerbsunterbrechungen führen zu vergleichbaren wirtschaftlichen Nachteilen. Vielfältige Gründe können dazu führen, dass auch Erwachsene im erwerbsfähigen Alter nicht oder jedenfalls nicht mit voller Arbeitskraft am Erwerbsleben teilnehmen. Der Wunsch nach einer längeren Auszeit etwa in Form eines Sabbatjahres oder bei jüngeren Menschen in Form einer Au-pair-Zeit, Erfolglosigkeit bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oder eine gesundheitsbedingte Erwerbsminderung stellen nur Beispiele der vielfältigen in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen dar.

Dabei umfasst das Grundrecht der Berufsübungsfreiheit nach Art. 12 GG auch die Freiheit, von einer beruflichen Tätigkeit ganz abzusehen oder eine solche jedenfalls nur untervollschichtig auszuüben. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet als Bestandteil der Berufsfreiheit die Freiheit, überhaupt keinen Beruf zu ergreifen und auszuüben (BVerfG, B.v. 21. Oktober 1981 – 1 BvR 52/81 – E 58, 358, 364; B.v. 14. November 1984 – 1 BvR 14, 1642/82 – E 68, 256, 267; Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 12, Rn. 56). Diese Freiheit wird im Alltag insbesondere dadurch limitiert, dass Art. 12 GG dem Berechtigten die insbesondere auch finanzielle Verantwortung für seine Entscheidungen belässt: Wer seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise ungenutzt lässt, muss seine Bedürfnisse den verminderten Einnahmen anpassen und/oder anderweitig Einkünfte heranziehen können. Maßgebliche staatliche Sozialleistungen namentlich nach dem SGB II und SGB XII können im erwerbsfähigen Alter nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Selbsthilfemöglichkeiten insbesondere in Form der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bzw. der Suche nach einer solchen ausgeschöpft worden sind.

Entsprechende tatsächliche Begrenzungen der Ausübungsfreiheit lassen aber den Grundsatz unberührt, dass Art. 12 GG auch die Freiheit der Bürger schützt, sich für die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit zu entscheiden.

Dabei muss im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend geklärt werden, ob der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der erläuterten grundrechtlichen Vorgaben in Fallgestaltung einer objektivierbaren Gefahr einer in Zukunft bei Nichterwerbstätigkeit drohenden Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Vorsorgemaßnahmen der Betroffenen auch in Form eines gewissen Minimums an Erwerbsbemühungen verlangen könnte. Jedenfalls dürfte sich ein solcher Ansatz von vornherein nicht auf Eltern ohne Erwerbstätigkeit beschränken, sondern müsste schon im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG alle Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter erfassen, die sich nicht auf einen anerkennenswerten Grund für die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit berufen könnten. Dabei wäre gerade die Belastung durch die Erziehung insbesondere kleinerer Kinder und ein damit geleisteter besonderer Beitrag auch für das allgemeine Wohl (vgl. etwa zur Garantiefunktion der Kindererziehung für die Rentenversicherung BVerfG, B.v. 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 – E 94, 241 mwN) zugunsten der Eltern (im Sinne einer [Teil-]Befreiung von einer solchen eventuellen Erwerbsverpflichtung) zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat bislang ohnehin von solchen Regelungen Abstand genommen. Er respektiert damit einerseits die Berufs-(nicht-)ausübungsfreiheit der Betroffenen und vertraut im Übrigen typisierend darauf, dass diese im Regelfall schon im eigenen Interesse künftigen Notlagen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausreichend entgegenwirken.

Bei dieser Ausgangslage kann er keine weitergehenden Anforderungen gerade an die (durch die Kinderbetreuung und -erziehung ohnehin stark in Anspruch genommenen) Eltern kleiner Kinder stellen. Die Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen Aufgabenverteilung darf er mithin durch die Vorenthaltung von Sozialleistungen (in Form des Elterngeldes für den 13. und 14. Monat) auch dann nicht beeinflussen, wenn er sich davon ein reduziertes Risiko einer künftigen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auf Seiten eines zu vermehrten Erwerbsbemühungen zu motivierenden betroffenen Elternteiles verspricht. Erst recht ist ihm eine solche Einflussnahme nicht mit der Zielrichtung gestattet, dass das Elterneinkommen längerfristig im Bereich oberhalb der Sozialhilfesätze gesteigert werden könnte. Ob sie ihren Einsatz im Erwerbsleben in diesem Sinne optimieren wollen, ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 als auch nach Art. 12 GG freie Entscheidung der betroffenen Eltern.

(b) Bei dieser klaren verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Regelungen über das Elterngeld gerade einen nachhaltigen Anreiz dafür bieten (und auch gerade bieten sollen), eine Erwerbstätigkeit zunächst aufzugeben (bzw. den erstmaligen oder erneuten Beginn einer Erwerbstätigkeit aufzuschieben). Zu diesem Anreiz hat sich der Gesetzgeber gerade auch im Interesse der zu betreuenden Kinder entschlossen, und zwar ungeachtet der damit womöglich verbundenen Risiken für den wirtschaftlichen Erfolg künftiger Erwerbsbemühungen der Eltern.

Entsprechende Anreizwirkungen ergeben sich auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, und zwar für deutlich längere Zeiträume als für den Höchstbezugszeitraum des Elterngeldes von lediglich 14 Monaten. Insbesondere sieht gerade das BEEG vor, dass Eltern für einen Zeitraum von drei Jahren Elternzeit in Anspruch nehmen können (§ 15 BEEG). Das Rentenrecht kennt neben der Zuerkennung von durch die Kinderziehung begründeten dreijährigen Beitragszeiten (§ 56 SGB VI) einen (sehr begrenzten) Teilausgleich für durch eine Familiepause bedingte rentenrechtliche Nachteile für einen Zeitraum von immerhin zehn Jahren nach der Geburt des Kindes durch die Zuerkennung von Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 43 Abs. 4 Nr. 2, 71 Abs. 3, 51 Abs. 3, 262 SGB VI).

Im Alltag steht dementsprechend bei vielen Paaren ein Elternteil nicht nur für 12 oder 14 Monate dem Arbeitsmarkt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, sondern für deutlich längere, sich vielfach über viele Jahre erstreckende Zeiträume. Dafür sind zunächst vielfach nur unzureichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten und/oder das Fehlen von mit den Kinderbetreuungsaufgaben in Einklang zu bringenden Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich. Darüber hinaus beansprucht die an allen Tagen des Jahres zu gewährleistende Erziehung und Betreuung ihrer Kinder viele Eltern in einem solchen Maße, dass sie die daraus resultierende Doppelbelastung auch dann nicht mit der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf Seiten beider Eltern für vereinbar erachten, wenn während der reinen Arbeitszeit eine Kinderbetreuung ermöglicht wird. Bekanntermaßen bestehen darüber hinaus sehr unterschiedliche Auffassungen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine vermehrte Fremdbetreuung das Wohl der Kinder beeinträchtigen oder auch fördern kann.

Bei der erläuterten Ausgangslage ist es für den künftigen Erfolg eines Elternteils auf dem Arbeitsmarkt ohne greifbare Bedeutung, ob ihm Elterngeld für 12 oder 14 Monate zuerkannt wird. Versorgungslücken im Alter beugt ohnehin die Zuerkennung dreijähriger Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 56 SGB VI). Ergänzend ist anzumerken, dass auch der auf 12 Monate limitierte Anspruchszeitraum nach den einfachgesetzlichen Vorgaben sich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes erstrecken kann.

Überdies sind die einfachgesetzlichen Vorschriften so ausgestaltet, dass Väter die beiden sog. Partnermonate in Anspruch nehmen können, ohne dass damit ein greifbarer Anreiz für eine vorzeitige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Seiten der Mütter verbunden ist (Entsprechendes gilt in Familien, in denen Frauen nach den gesetzgeberischen Vorgaben sog. Partnerinnenmonate in Anspruch nehmen sollen). Namentlich wird nicht verlangt, dass die sog. Partnermonate im Anschluss an die Elterngeldbezugszeit des anderen Elternteils genommen werden. Vielmehr kann diese Bezugszeit durch die Partnermonate auch unterbrochen werden; zudem können beide Elternteile zeitgleich Elterngeld in Anspruch nehmen (vgl insbesondere § 4 Abs. 2 Satz 4 BEEG; die Einschätzung von Seiler, aaO, S. 132, wonach die Regelung zu den „Partnermonaten" sicherzustellen habe, dass der jeweils andere für mindestens zwei Monate "die gesamte Erziehungsleistung übernimmt", findet in den einfachgesetzlichen Regelungen keine Grundlage).

Nimmt beispielsweise der Vater in den ersten beiden und die Mutter in den ersten zwölf Lebensmonaten Elternzeit, dann ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Inanspruchnahme der beiden Monate Elternzeit durch den Vater in greifbarer Weise die Bereitschaft der Mutter zu einer möglichst frühzeitigen (und möglichst umfänglichen) Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu fördern vermag. Entsprechendes gilt, wenn die Mutter bei einem im Februar geborenen Kind wiederum in den ersten zwölf und der Vater im fünften und sechsten Lebensmonat Elternzeit nimmt (weil dann etwa die Familie einen langen gemeinsamen Urlaub in den Sommermonaten verleben kann).

Soweit der Gesetzgeber mit der Inanspruchnahme des Elterngeldes Gefahren auf Seiten des Anspruchsberechtigten für dessen künftige eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verbindet und diesen durch die Vorgabe von Partner(innen)monaten begegnen will, wird überdies ein solches Risiko letztlich gar nicht ausgeschaltet. Es wird vielmehr lediglich die Person des Risikoträgers ausgewechselt. Entsprechende Risiken hat für die beiden Partner(innen)monate zwar nicht der eine, hingegen aber der andere Partner zu tragen.

Es fehlt damit auch der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Versagung von Elterngeld für diese beiden Monate und den abzuwehrenden Gefahren für das Erwerbsleben in nachfolgenden Jahren. Gegenteiliges vermag auch die Gesetzesbegründung nicht aufzuzeigen.

(c) Im Übrigen wären vor einer Beeinträchtigungen der grundrechtlichen Freiheiten derjenigen Eltern, die eine vierzehnmonatige Elternzeit nur eines Elternteils bevorzugen, zunächst diejenigen Hemmnisse zu beseitigen, die an sich erwerbswillige Eltern von einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung ihrer kleinen Kinder abhalten. Solche sind im Familienalltag insbesondere in Form des Fehlens von den Betreuungsbedarf effektiv und in guter Qualität abdeckenden und für die Eltern finanzierbaren Kinderbetreuungsmöglichkeiten häufig festzustellen; in vielen Teilbereichen fehlen auch offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt, und zwar insbesondere solche mit familiengerechten Arbeits- (und Anfahrt-)zeiten).

(2) Eine entsprechende Legitimation ergibt sich auch nicht aus dem Wächteramt des Staates über die Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Die erläuterte verfassungsrechtlich verbürgte Entscheidungsfreiheit und –verantwortlichkeit der Eltern beruht auf der (auch den Gesetzgeber bindenden) Einschätzung des Verfassungsgebers, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (BVerfG, B.v. 10. November 1998, - 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 – E 99, 216, Juris-Rz 64). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat insbesondere nicht dazu, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Es ist vielmehr seine Aufgabe, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form zu fördern (BVerfG, B.v. 10. November 1998, aaO, Juris-Rz 70).

Gefahren für das Kindeswohl macht der Gesetzgeber bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang selbst nicht geltend, sie lassen sich auch nicht anderweitig erkennen. Es ist beispielsweise von vornherein nichts dafür zu objektivieren, dass ein Kind dadurch Schaden erleiden könnte, wenn es auch im 13. und 14. Lebensmonat überwiegend durch den Elternteil betreut wird, welcher das Kind bereits im ersten Lebensjahr überwiegend betreut hat. Der Gesetzgeber selbst hat vielmehr die Möglichkeit der dreijährigen Inanspruchnahme von Elternzeit eröffnet und damit eine kontinuierliche überwiegende persönliche Betreuung des Kindes in den ersten Lebensjahren durch ein Elternteil als einen förderungswürdigen (und damit gerade nicht etwa das Kindeswohl gefährdenden) Tatbestand anerkannt.

Im Ausgangspunkt wird allerdings jedenfalls nach mehrheitlicher Auffassung typischerweise das Wohl des Kindes durch eine in gemeinsamer Verantwortung von beiden Eltern gewährleistete Erziehung und Betreuung namentlich auch in den ersten Lebensjahren gefördert. Schon unter Berücksichtigung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Eltern ist der Staat aber weder gewillt noch berechtigt, eine Verwirklichung dieses – regelmäßig vom Bestehen einer Partnerschaft zwischen den Eltern abhängigen - Ideals mit staatlichem Druck herbeizuführen; er kann sich nur darauf beschränken, Hilfen für die Überwindung von hemmenden Umstände bereitzustellen.

Das Aufwachsen mit zwei verantwortlichen Bezugspersonen wird überdies durch die zu prüfenden Regelungen des BEEG gar nicht greifbar berührt. Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter darauf einzugehen, dass, wie bereits erläutert, allein die Annahme einer Differenz zwischen einer bestmöglichen Erziehung und der Qualität der tatsächlichen Betreuung als solche noch keine Gefahr für das Wohl des Kindes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG zum Ausdruck bringt.

Bei der allein in Betracht kommenden typisierenden Betrachtung kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass ohne eine Inanspruchnahme von Elternzeit durch den jeweils anderen Teil (in der Praxis vielfach des Vaters) für einen Zeitraum von jedenfalls zwei Monaten das Kind gewissermaßen "vaterlos" aufwachsen und dadurch Nachteile erleiden könnte. In der typischen Lebenswirklichkeit pflegen sich auch berufstätige Väter nachhaltig an der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder zu beteiligen. Dazu haben sie im Regelfall (natürlich nur im Rahmen einer in der Regel für beide Elternteile mit der Elternschaft verbundenen Doppelbelastung, vgl. zu dieser Belastung auch BVerfG, U.v. 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 16/83 und 10/91 – E 85, 191, Juris-Rz 58) auch die notwendigen Ressourcen: Auch ein vollschichtig arbeitender Vater kann bei üblichen Arbeits-, Wege- und Urlaubszeiten regelmäßig zu einem erheblichen, vielfach sogar mehr als hälftigen Anteil der Wachstunden seines kleinen Kindes dessen Betreuung persönlich übernehmen. Darüber hinaus kann er sich auch überwiegend an der während der Schlafenszeiten des Kindes zu gewährleistenden Einsatzbereitschaft beteiligen.

Selbstverständlich wird von Seiten der Eltern nicht jede theoretisch dafür zur Verfügung stehende Stunde auch tatsächlich zur Betreuung ihrer Kinder aufgewandt. Dies ist auch gar nicht erforderlich. Ohnehin hängt der Erfolg einer Kinderbetreuung nicht nur von der Betreuungszeitlänge, sondern natürlich auch von der Qualität ab. Unter Einbeziehung solcher weiteren Faktoren ist aber erst recht nichts dafür zu objektivieren, dass zwischen den Inanspruchnahme von Elternzeit während eines Zeitraums von zwei Monaten durch den jeweils anderen Elternteil und dem Kindeswohl ein Zusammenhang bestehen könnte. Dies gilt umso mehr, wenn ein Vater Elternzeit nicht aus eigenem Bedürfnis in Anspruch nimmt, sondern dazu nur auf dem Wege zu bewegen ist, dass anderenfalls öffentliche Unterstützungsleistungen vorenthalten werden.

(3) Die Gesetzesbegründung (aaO, S. 23) beruft sich für die Einführung der Partnermonate auch auf das grundrechtliche Schutzgebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Diese Staatszielbestimmung gibt den staatlichen Organen auf, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat.

Der vorliegende Zusammenhang gibt keinen Anlass, im Detail die Grenzen und Voraussetzung dieses Schutzgebotes auszuloten. Die Rechtsprechung des BVerfG entnimmt beispielsweise dieser Bestimmung eine Verpflichtung des Staates, dafür zu sorgen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - E 97, 332, Juris-Rz 72). Dabei ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter zu hinterfragen, ob letzteres Gebot nicht eher in den Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG zu verankern ist, da es im Ausgangspunkt einen Ausgleich von Nachteilen bei erziehenden Frauen und Männern im Vergleich zu nicht in die familiäre Erziehung eingebundenen Bürgern beider Geschlechter vorsieht.

Schon vor Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hat das BVerfG das Gleichberechtigungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG dahingehend verstanden, dass dieses Gebot für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter auch tatsächlich durchsetzen wolle und in diesem Sinne auf die Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen Männern und Frauen abziele. So müssten Frauen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer. Überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürften durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durften bereits aufgrund des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden (BVerfG, U.v. 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 – E 85, 191, Juris-Rz 53, mwN).

Der Gesetzgeber ist zu einer Ungleichbehandlung auch dann befugt, wenn er einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen anordnet, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen (BVerfG, B.v. 28.01.1987 - 1 BvR 455/82 – E 74, 163, Juris-Rz 46).

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft an die im ersten Satz dieser Verfassungsnorm verbürgte Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen an und soll deren effektive Durchsetzung fördern. Bezogen auf den jeweiligen Sachzusammenhang muss der Gesetzgeber geschlechtsspezifische der "Gleichberechtigung" entgegenstehende objektivierbare "Nachteile" feststellen und anstreben, diese im Sinne eines Ausgleichs zielgerichtet zu beheben oder jedenfalls zu mindern. Die Gleich-"berechtigung" zwischen Frauen und Männern ist nur dann betroffen, wenn nicht nur im tatsächlichen Verhalten Unterschiede festzustellen sind, sondern solche auch zugleich jedenfalls typisierend als Ausdruck einer geschlechtsbedingten Chancenminderung und insbesondere einer nur unzureichend möglichen Durchsetzung von Rechten verstanden werden können (vgl. zum Staatsziel der Gewährleistung von Chancengleichheit für Männer und Frauen insbesondere Scholz in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. Abs. 2 Rn. 66). Nicht angestrebt wird hingegen eine Gleichförmigkeit des tatsächlichen Verhaltens als solches. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG will beiden Geschlechtern gleiche Chancen eröffnen, nicht aber sie dazu notfalls auch gegen ihren Willen dazu zwingen, von den eröffneten Chancen auch gleichmäßig Gebrauch zu machen.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG soll das Grundrecht auf Gleichberechtigung von Männern und Frauen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG effektive Wirksamkeit verleihen. Diese Verfassungsnorm will die Gleichberechtigung als wesentlichen Bestandteil und im Rahmen der freiheitlichen Grundrechtsordnung realisieren. Dementsprechend will sie den grundrechtlich verbürgten Freiheitsschutz auch dann nicht einschränken, wenn geschlechtsspezifische Präferenzen für die Inanspruchnahme einzelner Grundrechte bzw. einzelner Wahrnehmungsformen der Grundrechte festzustellen sein mögen. Staatsziele und damit auch die Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG sind unter Beachtung der subjektiven Individualgrundrechte zu verwirklichen (Strack in v. Mangoldt/Klein/Strack, GG I, Art.3 Rn. 313). Schon deshalb vermag die Heranziehung dieser Staatszielbestimmung keinen Eingriff in die Ehe- und Familiengestaltungsfreiheit zu rechtfertigen.

In dem erläuterten Rahmen gestattet diese Norm ohnehin nur zielgerichtete Maßnahmen zum Ausgleich konkreter objektivierbarer Nachteile unter Beachtung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend muss die Maßnahme geeignet und erforderlich zum Ausgleich des konkreten Nachteils sein. So ist beispielsweise in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich der Staat mangels des erforderlichen spezifischen Zusammenhanges zwischen dem auszugleichenden Nachteil und der zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahme seiner Aufgabe, Frauen vor tätlichen Angriffen auf öffentlichen Straßen zu schützen, nicht dadurch entziehen darf, dass er sie durch eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit davon abhält, nachts das Haus zu verlassen (BVerfG, U.v. 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 – E 85, 191, Juris-Rz 60).

(a) Wollte der Gesetzgeber beispielsweise gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Maßnahmen ergreifen, um den Anteil der Frauen unter den Studenten im Maschinenbau zu erhöhen, dann dürfte er diese schon unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit nicht so ausgestalten, dass diese im Ergebnis Frauen vom Maschinenbaustudium abhalten. Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang.

Eine Heranziehung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG als Legitimation für den durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG bewirkten Eingriff in die grundrechtliche geschützte Entscheidungsfreiheit der Eltern scheitert bereits an der fehlenden Ausrichtung auf konkrete Benachteiligungen. Es fehlt die erforderliche Kongruenz zwischen der Ausgestaltung dieser Regelung und einer Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile. Die Norm bezieht sich nur auf einen Sachverhalt, und zwar auf die Aufteilung (unmittelbar der Bezugszeiten von Elterngeld, dem intendierten Ziel nach hingegen) der Zeiträume einer (Teil-)Aufgabe von Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung auf die beiden Elternteile. Hieran anknüpfend müsste sich der Gesetzgeber, um sich auch nur im Ausgangspunkt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG stützen zu können, in einem ersten Schritt festlegen, ob er in diesem Zusammenhang die Väter oder die Mütter geschlechtsspezifisch als benachteiligt ansieht. Im Anschluss daran müsste er im folgenden Schritt die Inanspruchnahme von Elternzeit durch das benachteiligte Geschlecht stringent und konsequent fördern.

Wie aber bereits dargelegt, schränkt § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG sowohl die rechtlichen Möglichkeiten der Mütter als auch die der Väter zu einer weitergehenden Inanspruchnahme von Elternzeit ein. Auch Väter können nicht für sich allein die insgesamt in Betracht kommenden 14 Monate Elternzeit nehmen; bei Paaren mit überwiegend erziehenden Vätern müssen vielmehr nach den einfachgesetzlichen Vorgaben die Mütter (mindestens zwei) "Partnerinnenmonate" nehmen, damit beide Eltern zusammen 14 Monaten in Anspruch nehmen können.

Abgesehen von der Regelung über die beiden Partner- bzw. Partnerinnenmonate enthält das Gesetz ohnehin keine spezifische Förderung der Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Väter oder Mütter. Auch dies macht deutlich, dass das Gesetz keinen spezifischen Ausgleich geschlechtsbedingter Nachteile zum Ziel hat. Hätte hingegen der Gesetzgeber etwa das Ziel einer weitergehenden Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Väter fördern wollen, dann hätte er konsequenterweise die Förderung um so stärker ausgestalten müssen, um so mehr der jeweilige Vater Elternzeit in Anspruch nimmt.

(b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbegründung auch offen lässt, welchen "Nachteil" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang eigentlich beseitigen bzw. abschwächen will.

(aa) Recht deutlich ist der Gesetzesbegründung im Gesamtzusammenhang noch zu entnehmen, dass als ausgleichsbedürftiger Nachteil nicht eine nur unzureichende Begünstigung der Männer durch verminderte Inanspruchnahme von Elterngeld anzusehen sein soll. Abgesehen davon, dass zusammenlebende Eltern häufig gemeinsam wirtschaften, würde ein solcher Nachteil in finanzieller Hinsicht durch den Bezug des (typischerweise deutlich höheren) Erwerbseinkommens ausgeglichen.

(bb) Eher spricht der Gesamtzusammenhang dafür, dass als auszugleichender "Nachteil" die fehlende oder nur unzureichende Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Seiten der Mütter anzusehen sein soll (wobei sich allerdings schon nicht näher konkretisieren lässt, welche Teilzeiträume der langjährigen Kindererziehung diesbezüglich von Seiten des Gesetzesgebers als ausschlaggebend angesehen worden sind).

Soweit der Gesetzgeber diesbezüglich Nachteile für das Erwerbsleben in späteren Jahren in die Betrachtung mit einbezogen haben mag, lässt sich, wie dargelegt, schon kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Elternzeit speziell im 13. und 14. Lebensmonat des Kindes und dem künftigen Erfolg des berechtigten Elternteils im Erwerbsleben herstellen. Erst recht wird dieser Erfolg nicht dadurch vorbestimmt, ob die Inanspruchnahme von Elternzeit (auch) in diesen beiden Monaten mit Elterngeld honoriert wird oder nicht.

Als "Nachteil" könnte daher im vorliegenden Regelungszusammenhang allein die fehlende oder nur unzureichende Ausübung einer Erwerbstätigkeit im 13. und 14. Lebensmonat in Betracht zu ziehen sein. Da aber auch der Wunsch, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie erläutert, grundrechtlich geschützt ist, kann dieser Umstand nur dann als "Nachteil" gewertet werden, wenn die fehlende oder nur unzureichende Ausübung einer Erwerbstätigkeit den eigenen Wünschen der Frau zuwiderläuft.

Die Gesetzesbegründung lässt bereits keine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage für eine Annahme des Inhalts erkennen, dass gerade ohne die Regelung über die Partner(innen)monate Frauen zur Inanspruchnahme von Elternzeit auch im 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes gegen ihren eigenen ("wirklichen") Willen gedrängt werden könnten. Jedenfalls kann dieser Ansatz keine Rechtfertigung bieten, die Rechte auch derjenigen Frauen zu beeinträchtigen, die Elternzeit und Elterngeld für diese Monate nicht nur formal selbst beantragen (§ 7 Abs. 1 BEEG), sondern auch "wirklich" wollen. Überdies wird selbst jenen Frauen, die sich - etwa aufgrund unzureichender Kinderbetreuungsmöglichkeiten - entgegen ihrem eigentlich Willen zur Inanspruchnahme von Elternzeit gedrängt sehen, nicht dadurch geholfen, dass ihnen ein zusätzlicher Nachteil in der Form auferlegt wird, dass ihnen für den 13. und 14. Monat die an sich vorgesehene Honorierung der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistung durch das Elterngeld vorenthalten bleibt. Auch dies macht deutlich, dass sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG im vorliegenden Zusammenhang keine Legitimation für den vorgenommenen Grundrechtseingriff herleiten lässt.

(cc) Angestrebt wird nach der Gesetzesbegründung (aaO, S. 24) die "Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit" im Sinne einer stärkeren "Rollenteilung". Sowohl die "Rolle" der Erwerbstätigen, als auch die "Rolle" der Kinderbetreuer und -erzieher und schließlich wohl auch die "Rolle" der Haushaltsführenden soll danach in weitergehendem Ausmaß geteilt werden. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis kommt eine "partnerschaftliche" Verteilung der zu erledigenden Aufgaben allerdings keineswegs nur im Sinne einer gleichförmigen Aufteilung der jeweils einzelnen Aufgaben in Betracht, vielmehr kann gerade eine Einbeziehung unterschiedlicher Fähigkeiten, Erfahrungen und Interessen der Partner bei der Zuordnung von Aufgaben auch einen partnerschaftlichen Zusammenhalt und Interessenausgleich zum Ausdruck bringen. Die Gesetzesbegründung gebraucht den Begriff einer "partnerschaftlichen" Aufteilung hingegen im Sinne einer möglichst gleichmäßigen Aufteilung jeder einzelnen Rolle.

Ihr zufolge verfolgt das Partizipationsgebot insbesondere das Ziel, die "einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen aufzubrechen" (aaO, S. 23). Dementsprechend dürfte der Gesetzgeber als auszugleichenden Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG eben diese "Betreuungsarbeit" angesehen haben, soweit sie den Frauen "einseitig zugewiesen" worden ist.

α) Zusammen lebende Eltern pflegen jedenfalls in aller Regel auch dann ihre Kinder gemeinsam zu erziehen und betreuen, wenn sie in unterschiedlichem Ausmaß erwerbstätig sind. Hiervon ausgehend könnte eine "einseitige" Zuweisung im vorliegenden Zusammenhang nicht im Sinne einer exklusiven Zuweisung, sondern nur im Sinne einer Zuweisung eines überwiegenden Teils gemeint sein (in der Gesetzesbegründung (aaO, S. 23) findet sich allerdings auch der Hinweis, dass es Anreize bedürfe, "nicht allein … dem anderen Teil die Betreuungsarbeit zu übertragen"; andererseits wird dort (aaO, S. 14) auch ausgeführt, dass die meisten Väter (erst?) heute nicht mehr "nur" die Ernährerrolle in der Familie wahrnehmen, sondern sich intensiver der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen).

β) Mit "Betreuungsarbeit" ist nach dem Zusammenhang die Betreuung und Erziehung von (insbesondere kleinen) Kindern gemeint, eine Aufgabe die in erheblichem (die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vielfach übersteigenden) Ausmaß Zeit, Mühen und Nerven kosten. Nicht alle Eltern mögen es als angemessen empfinden, die oft auch als elementarer Ausdruck der gelebten elterlichen Persönlichkeit verstandene Betreuung und Erziehung ihrer Kinder im ganzheitlichen familiären Zusammenleben als "Arbeit" zu qualifizieren; wobei allerdings der Sprachgebrauch auch den Ausdruck einer Beziehungs-"arbeit" kennt. Unabhängig von solchen semantischen Fragen ist in rechtlicher Hinsicht jedenfalls festzuhalten, dass es bereits an einem ausgleichsfähigen "Nachteil" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG fehlt, soweit die Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben dem eigenen Willen der Frau entspricht.

Dabei ist heute in fast allen Familien, in denen beide Eltern mit ihren Kindern zusammenleben, selbstverständlich, dass sich auch die Väter an der Betreuung und Erziehung der Kinder beteiligen. Andererseits ist auch heute noch in Familien, in denen (nur) eines der beiden Elternteile kleiner Kinder voll berufstätig ist, weitaus häufiger bei den Müttern als bei den Vätern festzustellen, dass diese nicht oder jedenfalls nicht vollschichtig erwerbstätig sind. Regelmäßig hat eine sich daraus ergebende verminderte Belastung der Mütter mit Erwerbstätigkeit zur Folge, dass sich diese mehr als der Vater dem Haushalt und um der Betreuung und Erziehung der Kinder widmet.

Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG schützen, wie oben dargelegt, die Entscheidungsfreiheit der Mütter (und Väter), ob und in welchem Maße sie sich einerseits der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder und andererseits einer Erwerbstätigkeit widmen wollen, unabhängig vom Ergebnis dieser Entscheidung (wobei natürlich die Eltern das Kindeswohl sicherstellen müssen). Geschützt ist sowohl die Entscheidung, sich ausschließlich oder jedenfalls überwiegend der Kinderbetreuung zu widmen, als auch die Entscheidung für eine stärkere Teilnahme am Erwerbsleben. Diesbezüglich ist nach der Verfassung die Freiheit auch des im Grundsätzlichen jeweils Andersdenkenden zu respektieren.

Darüber hinaus muss der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass bei entsprechenden Entscheidungen im Familienalltag eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen ist. Dazu zählen beispielsweise die individuellen Fähigkeiten, Erfahrungen, Vorlieben und Neigungen der beiden Eltern, der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes und seine körperliche und seelische Entwicklung, die vor Ort und nach der familiären Situation ggfs. zur Verfügung stehenden anderweitigen Möglichkeiten einer Kinderbetreuung und die Chancen der beiden Eltern, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen beruflichen Vorerfahrungen und des örtlichen Arbeitsmarktes eine finanziell einträgliche Arbeit mit möglichst familiengeeigneten Arbeitszeiten zu finden. Auch in der Grundeinstellung übereinstimmende Eltern können daher in der konkreten Entscheidungssituation zu anderen Ergebnissen gelangen. Überdies werden entsprechende Entscheidungen in den Familien vielfach laufend überprüft und dahingehend hinterfragt, ob die ihnen zugrunde liegende Annahme einer auch dem Wohlergehen des Kindes dienenden Regelung sich im Betreuungsalltag bestätigt.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Eltern auch berechtigt (wenngleich rechtlich nicht verpflichtet) sind, in die Gesamtabwägung die Interessen Dritter einfließen zu lassen, etwa Belange der auf Seiten beider Eltern wechselseitig betroffenen Arbeitgeber und -kollegen. Eine Verfassung, die sich auf die Verantwortung vor Gott und den Menschen beruft (vgl. die Präambel zum Grundgesetz) respektiert selbstverständlich auch eine Einbeziehung mitbetroffenener Interessen anderer Menschen bei der Ausübung grundrechtlich geschützter Gestaltungsfreiheiten.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage stellt allein der Umstand, dass Mütter mit mehr als 50 % an der Betreuung und Erziehung der Kinder beteiligt sind, keinen "Nachteil" dar, der den Gesetzgeber zu Beeinträchtigungen der Grundrechte der Eltern berechtigen könnte. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt nicht auf eine Bevormundung der Eltern durch den (ohnehin nicht die Einzelheiten der individuellen familiären Situation überblickenden) Gesetzgeber ab, sondern soll gerade die Gleichberechtigung auch im Sinne einer weitestmöglichen Ausschöpfung der grundrechtlichen Freiheiten auf Seiten beider Geschlechter ermöglichen.

Dass ein überwiegender Anteil an der Kinderbetreuung und -erziehung nicht von vornherein einen Nachteil im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG beinhalten muss, wird im Übrigen auch daran deutlich, dass die vom Gesetzgeber als vorteilhaft angesehene Ausübung einer Erwerbstätigkeit sich ebenfalls der Kinderbetreuung und -erziehung widmen kann. In gedanklicher Zuspitzung zeigt dies auch der Ansatz, dass der Vater die Mutter als Kindererzieherin für die Betreuung der gemeinsamen Kinder einstellen könnte (de lege lata wäre eine solche Gestaltung, soweit sie rechtlich anerkennungsfähig sein sollte, allerdings mit erheblichen sozial- und steuerrechtlichen Nachteilen für die Familie verbunden; de lege ferenda könnte der Gesetzgeber jedenfalls entsprechende Gestaltungen mit ggfs. gebotenen Modifizierungen etwa hinsichtlich des grundsätzlich einem Arbeitgeber zukommenden Weisungsrechts bzw. anderweitige Möglichkeiten eines Ausgleichs von mit der familiären Kinderbetreuung verbundenen namentlich sozialrechtlichen Nachteilen erwägen).

γ) Das unspezifische und auch deshalb letztlich keiner Legitimation in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zugängliche Vorgehen des Gesetzgebers zeigt sich auch daran, dass letztlich offen bleibt, welche Entscheidungen welcher Entscheidungsträger er in diesem Zusammenhang in den Blick genommen hat und mit dem Partizipationsgebot beeinflussen wollte. Der Ansatz, dass das BEEG bezogen auf die Betreuung und Erziehung von (kleinen) Kindern deren "Zuweisung" ändern und "aufbrechen" wolle (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO, S. 23), lässt diese Frage unbeantwortet. In Betracht kommen neben der von der Mutter und dem Vater selbst zu verantwortenden Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten innerfamiliären Gestaltungsfreiheit im Wesentlichen zwei Bereiche:

Zu denken ist zunächst an "Zuweisungen" durch gesetzliche Regelungen, die den Eltern zwar nicht förmlich vorschreiben, aber im Ergebnis doch nahelegen, namentlich der Mutter überwiegend die Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung anzuvertrauen. Dazu gehört beispielsweise die oben erläuterte Regelung des § 3 Abs. 1 oder 3 BEEG, die Vätern gesetzlich krankenversicherter Mütter im Regelfall eine Inanspruchnahme von Elterngeld in den ersten Lebensmonaten des Kindes verwehrt (obwohl eine solche Inanspruchnahme auch bei Anrechnung der zugunsten der - sich im Mutterschaftsurlaub befindlichen - Mutter von Seiten der Krankenkasse und des Arbeitgebers gewährten Leistungen für die Familie finanziell vorteilhaft sein könnte). Eine darin zu sehende "Zuweisung" von "Betreuungsarbeit" an die Mutter hat das BEEG aber selbst hervorgerufen. Es steht dem Gesetzgeber jedenfalls frei (inwieweit er dazu eventuell sogar verfassungsrechtlich verpflichtet sein könnte, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu hinterfragen), entsprechende "Zuweisungen" zu korrigieren. Belässt er diese, lässt sich daraus jedenfalls keine Legitimation für anderweitige Beeinträchtigungen der Grundrechte der Eltern herleiten.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im nachfolgenden Satzteil "diskriminierende Folgen auf dem Arbeitsmarkt" angesprochen werden, stellt sich die Frage, ob die Entwurfsverfasser in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch eine "Zuweisung" von "Betreuungsarbeit" an die Mutter durch die Arbeitgeber ins Auge fassen wollten. Für eine solche Zielrichtung könnte auch sprechen, dass die Regelungen über die Partner(innen)monate nach der Gesetzesbegründung (aaO, S. 24) die gleichförmige Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit "erleichtern" sollen. Es findet sich ferner der Hinweis (aaO, S. 14), dass drei von vier Männern berufliche Nachteile befürchten, wenn sie eine Zeitlang ihrem Beruf nicht nachgehen (wie groß der entsprechende Anteil bei Frauen sein soll, wird nicht näher erläutert). Auch soll diese Regelung insbesondere Vätern "auch gegenüber Dritten" die Entscheidung "erleichtern", sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (aaO, S. 17).

Rechtlich ist dabei natürlich klarzustellen, dass Väter und Mütter (soweit sie abhängig beschäftigt sind) gleichermaßen einen Rechtsanspruch auf Elternzeit (die allerdings keinen Anspruch auf eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beinhaltet) in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes haben (§ 15 BEEG). Damit haben beide von Rechts wegen die gleichen Möglichkeiten, in dieser Zeit auf Erwerbstätigkeit zu verzichten und die gewonnene Arbeitszeit für die Kinderbetreuung einzusetzen (und damit zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elterngeld in Form einer nicht vollen Erwerbstätigkeit zu begründen).

Eine "Zuweisung" von "Betreuungsarbeit" speziell an die Mutter (an Stelle einer "Zuweisung" an den Vater) käme daher auf Seiten der Arbeitgeber nur in der Form in Betracht, dass sie bei Vätern in stärkerem Maße als bei Müttern versuchen könnten, den Berechtigten durch informelle Maßnahmen von der Ausübung seines gesetzlichen Rechts zur Wahrnehmung von Elternzeit abzuhalten. Zu denken könnte etwa an die Möglichkeit sein, dass Arbeitgeber häufiger an Väter als an Mütter appellieren könnten, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange auf eine Geltendmachung von Elternzeit zu verzichten. Ob sich entsprechende Möglichkeiten in tatsächlicher Hinsicht objektivieren lassen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Dabei lässt der Umstand, dass (erheblich) mehr Mütter als Väter Elternzeit in Anspruch nehmen, für sich allein keinen Rückschluss darauf zu, dass dies auf eine (womöglich sogar unlautere) Einflussnahme der Arbeitgeber zurückzuführen ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch vielfältige andere Faktoren zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Mütter führen könnten. Schon die biologische Ausgangslage fördert eine Tendenz zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Elternzeit auf Seiten der Mütter. Auch aufgrund der mit der Geburt verbundenen gesundheitlichen Belastungen wünschen viele Frauen keine zeitnahe Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa bereits zum Ablauf des typischerweise acht Wochen langen Mutterschaftsurlaubs. Viele Mütter bevorzugen es, die Säuglinge zu stillen und sehen im realen Familien- und Berufsalltag (ungeachtet gesetzlich vorgesehener Stillpausen, § 7 MuSchG) keine ernsthaft praktikablen und zumutbaren Möglichkeiten, diesen Wunsch neben einer wiederaufgenommenen Berufstätigkeit zu realisieren.

Des Weiteren erschwert die finanzielle Lage bei vielen Familien eine Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Väter. Typischerweise (bei zunehmender Zahl von Ausnahmen) verdienen auch heute die Väter vor der Geburt des Kindes mehr als die Mütter. Dies ist zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass im Durchschnitt Väter etwas älter sind als Mütter (vgl. etwa den sog. Gender Datenreport, http://www.bmfsfj.de/Publikationen/genderreport/4-Familien-und-lebensformen-von-frauen-und-maennern/4-4-Heirat-und-uebergang-zur-elternschaft/4-4-1-alter-bei-erster-heirat-und-geburt-des-ersten-kindes.html) und damit sich seltener noch in Ausbildung befinden und typischerweise über größere berufliche Erfahrungen verfügen. Soweit die Umsetzung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleiche Arbeit in der Umsetzung weiterhin geschlechtsspezifische Defizite aufweist, sind entsprechende Mängel durch eine effektivere Umsetzung des genannten Grundsatzes und nicht durch die Beeinträchtigung der Grundrechte der Eltern zu beheben.

Der Gesetzgeber wäre berechtigt gewesen, den Einfluss der typischerweise bestehenden Gehaltsunterschiede auf die Entscheidung, welcher Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt, dadurch abzumildern, dass er die Höhe des (allerdings ohnehin nur für einen Teil der Elternzeit vorgesehenen) Elterngeldes in deutlich größerem Maße dem tatsächlichen Einkommensverlust angeglichen hätte (indem er [1] den berücksichtigungsfähigen Prozentsatz des auszugleichen (tendenziell Netto-)Einkommensverlustes von bislang 67 % heraufgesetzt, [2] die Deckelung des Anspruchs auf monatlich bislang 1.800 € angehoben und [3] - bezogen auf nicht wenige Familien - die Bemessungsgrundlage realitätsnäher im Sinne einer Erfassung des gesamten Ausmaßes der infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit zu erwartenden Einkommensverluste ausgestaltet hätte). Von diesen Möglichkeiten hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht; er hat im Ergebnis die auf diesem Wege zu erreichende Förderung einer vermehrten Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Väter außer Verhältnis zu dem damit verbundenen finanziellen staatlichen Mehraufwand gesehen.

Darüber hinaus sind Frauen im Vergleich zu Männern in geringerem Maße selbständig tätig (laut http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88108.html sind von den Selbständigen 69 % Männer und 31 % Frauen). Einen Rechtsanspruch auf Elternzeit gegen einen Dritten (wie bei abhängig Beschäftigten gegen den Arbeitgeber), der die Freistellung von der Arbeit zu gewährleisten und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu tragen hat, gibt es bei Selbständigen nicht. Sie können zwar tatsächlich eine Ersatzkraft engagieren, die an ihrer Stelle für die ersten Lebensmonate des Kindes die Tätigkeit fortführt; sie tragen dann aber selbst das volle Kostenrisiko für die Suche, Einarbeitung und Beschäftigung einer qualifizierten ihre Arbeitsleistung gleichwertig abdeckenden Ersatzkraft, soweit sich eine solche auf dem Arbeitsmarkt überhaupt für einen begrenzten Zeitraum finden lässt. Dementsprechend sind häufig die (überwiegend männlichen) selbständig Erwerbstätigen besonders zurückhaltend bei einer vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung.

Ein weites Feld wird mit Fragestellung eröffnet, ob - natürlich immer nur im Rahmen typisierender Betrachtungen - bei Männern tendenziell eine etwas stärkere Erwerbsorientierung und bei Frauen eher eine verstärkt ausgeprägte Ausrichtung auf familiäre Werte festzustellen sein könnte. Durch entsprechende Unterschiede könnten partiell sowohl Differenzen in den Erwerbseinkünften vor der Geburt als auch unterschiedlich ausgeprägte Neigungen zur Inanspruchnahme von Elternzeit erklärt werden.

Für den vorliegenden Zusammenhang ist jedenfalls festzuhalten, dass vielfältige Faktoren dazu beitragen, dass im Ergebnis (erheblich) mehr Frauen als Männer Elternzeit in Anspruch nehmen, ohne dass eine spezifische Verantwortung der Arbeitgeber greifbar ist.

Aber auch selbst wenn eine solche Verantwortlichkeit der Arbeitgeber zu einem Teil die unterschiedlichen Präferenzen für Elternzeit bei Väter und Mütter erklären sollten, ließe sich auch vor einem solchen (ggfs. zu objektivierenden) Hintergrund die zu prüfende Grundrechtsbeeinträchtigung nicht rechtfertigen. Es fehlt bereits die Eignung und Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Grundrechtsbeeinträchtigung für das unter diesem Ansatz zu lösende Problem: Wenn und soweit der Gesetzgeber (eventuelle) unlautere Maßnahmen der Arbeitgeber bekämpfen will, mit denen diese Eltern (und eventuell überwiegend Väter) von der Inanspruchnahme von Elternzeit abhalten sollten, dann wäre ein solches Verhalten der Arbeitgeber (namentlich in Form der Zufügung oder Androhung von Nachteilen) zielgerichtet zu sanktionieren (beispielsweise in Anlehnung an § 119 BetrVG). Eine Veranlassung und Notwendigkeit einer Beeinträchtigung der Grundrechte der dafür gar nicht verantwortlichen Eltern ist nicht ersichtlich.

(4) Nach dem Grundgesetz hat der Staat zwar, wie dargelegt, über das Wohl der den Eltern anvertrauten Kinder zu wachen, das Grundgesetz kennt aber kein Wächteramt des Staates in dem Sinne, dass dieser auf eine gerechte, zeitgemäße, gleichförmige, gleichberechtigte, zweckmäßige oder sachgerechte Aufteilung der familiären Aufgaben unter den beiden Elternteilen hinzuwirken hat. Darüber haben nach dem Grundgesetz vielmehr die betroffenen Eltern selbst und alleinverantwortlich zu wachen. Deren Entscheidungen hat der Staat zu respektieren und nicht etwa durch Zwang oder wirtschaftlichen Druck zu korrigieren.

Das BVerfG hat bereits in den 50er Jahren klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht berechtigt ist, in die Freiheit zur eigenverantwortlichen innerfamiliären Aufgabenverteilung einzugreifen. Beeinträchtigungen dieser Freiheit ließen sich insbesondere auch nicht aufgrund einer Einschätzung des Gesetzgebers rechtfertigen, dass die von ihm geförderte Ausgestaltung seiner "Vorstellung von der besten Art der Ehegestaltung" (bzw. Familiengestaltung) entspreche (BVerfG, 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 – E 6, 55, Juris-Rz 87). Diese Verfassungsgrundsätze geltend selbstverständlich weiterhin, und zwar unabhängig von der vom Gesetzgeber jeweils bevorzugten "besten Art der Familiengestaltung".

Nur ergänzend sei daher angemerkt, dass selbst der Gesetzgeber nicht für sich in Anspruch nehmen dürfte, mit der besonderen Förderung einer Aufteilung des Bezugszeitraums von Elterngeld auf die beiden Elternteile im Verhältnis 12 : 2 zugleich auch die aus seiner Sicht "beste" Art der Familiengestaltung zu unterstützen. Ohne die spezifische gesetzgeberische Begünstigung der beiden sog. Partner(innen)monate durch den Gesetzgeber werden in vielen Fällen keine Sachgründe dafür sprechen, Elternzeit durch den Vater (bzw. die Mutter) gerade für den begrenzten und für die Kinderbetreuung typischerweise nicht ausschlaggebenden Zeitraum von zwei Monaten in Anspruch zu nehmen.

(5) Es fehlt bereits ein Eingriffstatbestand, der eine Beeinträchtigung der elterlichen Entscheidungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte. Soweit die Eltern einvernehmlich der Auffassung sind, dass es ihren wechselseitigen persönlichen Zielen, Fähigkeiten, Erfahrungen, Vorlieben und Neigungen, den Belangen ihrer Kinder, ihren finanziellen Erfordernissen und ihrer gelebten Partnerschaft am besten entspricht, wenn ein Partner im Interesse eines vermehrten Einsatzes für die Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit reduziert und der andere weiterhin voll erwerbstätig ist, hat der Gesetzgeber diese Entscheidung zu respektieren. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Eltern die Möglichkeit eines Bezuges von Elterngeld für einen Zeitraum von insgesamt 14 Monaten zu offerieren. Wenn er sich aber, wie mit dem BEEG in den erläuterten Grenzen geschehen, zu einem solchen Angebot an die Eltern entschließt, dann darf er dessen (vollständige) Inanspruchnahme nicht von einem spezifischen Gebrauch der grundrechtlich geschützten Freiheit zur innerfamiliären Aufgabenverteilung abhängig machen.

Damit stellen sich nicht mehr weitergehende Fragen nach der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung dieses Rechts durch das Partizipationsgebot in Form der Anordnung von sog. Partnermonaten.

Dementsprechend ist nur ergänzend anzumerken, dass der Regelung augenscheinlich bereits die Eignung fehlt, nachhaltig die innerfamiliäre Aufgabenverteilung zu beeinflussen. Insbesondere ist nichts ernsthaft dafür zu objektivieren, dass die Regelungen über das Elterngeld für Männer greifbar die "Chancen" verbessern, "aktive Väter" zu sein (so die Zielformulierung auf S. 15 der Gesetzesbegründung).

Ohnehin sollen die Regelungen des BEEG, wie dargelegt, in einigen Fallgestaltungen auch Mütter dazu bewegen, "Partnerinnenmonate" zu nehmen (um auf diesem Wege im Duktus der Gesetzesbegründung offenbar "aktive Mütter" zu werden). Darüber hinaus fehlt schon jeder greifbare Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von zwei Partner(innen)monaten durch einen Elternteil mit der Frage, wie aktiv er sich im Gesamtergebnis an der (langjährigen) Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt. Es lässt sich nicht einmal ein konkreter Zusammenhang zwischen einer solchen Inanspruchnahme und der für die Betreuung und Erziehung des Kindes zur Verfügung stehenden Zeit herstellen (wobei ohnehin weiter zu hinterfragen wäre, inwieweit und mit Qualität diese Zeit auch tatsächlich für eine "aktive" Elternschaft genutzt wird).

Ein Vater, der in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes weiterhin wöchentlich 38,5 Stunden arbeitet (entsprechend einer Jahresarbeitszeit von ca. 1700 Stunden) kann Elterngeld nicht beanspruchen; das Gesetz sieht ihn offenbar auch dann als "inaktiven Vater" an, wenn er sich im Jahr 2000 Stunden um das Kind kümmert. Beispielsweise ein Landwirt, der während neun Monaten im Jahr wöchentlich 55 Stunden und saisonbedingt in den übrigen Monaten wöchentlich 30 Stunden arbeitet, kann hingegen Elterngeld beanspruchen und ist auf dieser Grundlage im Sinne des Gesetzesbegründung offenbar als "aktiver Vater" anzusehen.

Der Inanspruchnahme von Elterngeld für den 13. und 14. Monat in Form der Partnermonate wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, dass etwa der Vater den Ausfall an Arbeitsleistung während dieser beiden Monate bewusst durch Mehrarbeit in den übrigen ersten Lebensmonaten des Kindes ausgleicht. Im Ergebnis lässt eine entsprechende Verschiebung von Arbeitszeit von dem einen auf anderen Monat allerdings keine Rückschlüsse auf die Frage zu, mit welcher Intensität sich der Betroffene auch nur in der ersten Phase an der Erziehung und Betreuung seines Kindes beteiligt.

Überdies fehlen jegliche Anreize für eine "aktivere" Gestaltung der Vaterschaft, wenn der Vater weder mit Mutter und Kind zusammenlebt noch sich mit ihr das Sorgerecht teilt. Obwohl dies gerade die Fallgruppe von Vätern darstellt, die ihre elterlichen Aufgaben im Alltag nicht selten nur sehr unzulänglich wahrnimmt, enthalten die Regelungsmechanismen des BEEG für solche Väter keine Anreize im Sinne einer "Aktivitätssteigerung". Auch für andere Elterngruppen sieht das Gesetz keine oder nur sehr begrenzte Anreize für eine "aktivere" Wahrnehmung der Elternrolle vor (vgl. zu einer diesbezüglich zu konstatierenden Widersprüchlichkeit der Zielregelung auch Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, 2007, S. 99). Dies betrifft etwa für studierende Väter oder Väter, die im Jahr vor der Geburt arbeitslos waren (bei letzteren erfassen die vereinfachenden gesetzlichen Regelungen nicht den durch eine Unterbrechung einer erst nach der Geburt aufgenommenen beruflichen Tätigkeit bedingten Einkommensverlust).

D. Der Senat ist auch nicht befugt, die aus seiner Sicht festzustellende Verfassungswidrigkeit der Limitierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dieser Norm zu beheben. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 E 112, 164, Juris-Rz 50 mwN; B.v. 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 – Juris-Rz 78).

Im vorliegenden Zusammenhang bietet § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des Gesamtzusammenhanges und des Zwecks keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Interpretation, als dass diese gesetzliche Regelung einem Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes entgegensteht, nachdem sie bereits in den ersten 12 Lebensmonaten Elterngeld (oder diesem gesetzlich gleichgestellte Leistungen in Form des - um den Arbeitgeberzuschuss ergänzten - Mutterschaftsgeldes) bezogen hat. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht, dass er gerade in Fallgestaltungen der vorliegenden Art einen vierzehnmonatigen Bezug von Elterngeld ausschließen will.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).