Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.04.2011, Az.: L 5 SB 203/10

Keine Untätigkeitsklage bei behördlicher Weigerung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids bei fehlender Befugnis zur Handlung durch Verwaltungsakt; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fehlendem Verwaltungsakt; Begriff der Regelung in einem Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.04.2011
Aktenzeichen
L 5 SB 203/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 17080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0411.L5SB203.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 13.12.2010 - AZ: S 12 SB 189/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, gegen den durch Erhebung eines Widerspruchs ein Vorverfahren (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) eingeleitet werden kann, und ist eine Behörde - hier: im Kostenerstattungsverfahren - auch nicht befugt, durch Verwaltungsakt zu handeln, kann gegen die behördliche Weigerung, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, nicht mit einer Untätigkeitsklage vorgegangen werden.

2. Nach der Legaldefinition des § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist; sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

2

Die Klägerin hatte vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim eine Klage erhoben, mit der sie die Erhöhung ihres Grades der Behinderung (GdB) begehrte (Az: S 18 SB 59/08). Das Verfahren endete durch angenommenes Anerkenntnis des Beklagten, der sich zugleich bereit erklärte, die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.

3

Auf Antrag der Klägerin setzte der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des SG Hildesheim die vom Beklagten zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf 464,10 EUR fest (Beschluss vom 07. April 2009). Hiergegen legte der Beklagte Erinnerung ein, die mit Beschluss des SG Hildesheim vom 19. Juni 2009 zurückgewiesen wurde (Az. S 12 SF 90/09 E). Eine Kostenentscheidung erging in diesem Beschluss - unter Hinweis auf juristische Kommentarliteratur hierzu - ausdrücklich nicht.

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Mit Schreiben vom 01. Juli 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Beschluss des SG Hildesheim vom 19. Juni 2009, die Gebühren für seine Tätigkeit im Erinnerungsverfahren entsprechend der beigefügten Kostenrechnung auf 124,95 EUR festzusetzen. Mit Schreiben vom 04. August 2009 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin Folgendes mit:

5

"Sehr geehrter Herr I.,

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unter Hinweis auf den Beschluss des Sozialgericht vom 19.06.2009 und unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 04.03.2009 S 12 SF 193/08 ist der Beklagte nicht bereit Gebühren für das Erinnerungsverfahren zu erstatten.

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Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 19.06.2009 ist entschieden worden, dass keine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren nach§ 197 Abs. 2 Sozialgesetz ergeht und insofern auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht."

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Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, vorsorglich mit Schreiben vom 12. August 2009, beim Beklagten eingegangen am 13. August 2009, Widerspruch und erklärte, sie gehe davon aus, dass der Antrag vom 01.07.2009 konkludent als Antrag bewertet werde, wonach die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Landeskasse aufzuerlegen seien und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erklärt werde. Sofern sich der Beklagte dieser Auffassung nicht anschließen sollte, sollten diese Anträge vorsorglich als gestellt gelten. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Anwaltskosten für die Durchführung des Erinnerungsverfahrens ergebe sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Gebührenziffer 3501). Der Beklagte teilte hierzu mit Schreiben vom 19. August 2009 mit, er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens von ihm nicht zu erstatten seien. Im Übrigen handele es sich bei seinem Schriftsatz vom 04. August 2009 nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Mitteilung. Sollte eine Einigung hinsichtlich der Erinnerungsgebühr nicht zu erzielen sein, werde die Klägerin gebeten, die Kostenfestsetzung beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen.

9

Daraufhin beantragte die Klägerin beim SG Hildesheim, dem Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, und verwies darauf, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auch nach der vom SG Hildesheim in einem anderen Beschluss (Az. S 25 SF 109/09 E) geäußerten Rechtsauffassung die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten als Erinnerungsführer aufzuerlegen seien. Das SG Hildesheim teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 01. September 2009 mit, dass eine Ergänzung des Beschlusses vom 19. Juni 2009 hinsichtlich der Kostentragungspflicht nicht in Betracht komme. Das Gericht habe die Frage der Kostentragungspflicht nicht übersehen, wie dem vorletzten Absatz des Beschlusses zu entnehmen sei, sondern bislang lediglich eine andere Rechtsauffassung hierzu vertreten. Eine geänderte Rechtsprechung führe jedoch nicht dazu, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nunmehr wieder neu aufgenommen würden.

10

Auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten, den Widerspruch vom 12. August 2009 nunmehr zu bescheiden, verwies der Beklagte erneut darauf, dass es sich bei dem Schreiben vom 04. August 2009 lediglich um eine Mitteilung gehandelt habe, die sich inhaltlich auf den Kostenbeschluss des SG Hildesheim vom 19. Juni 2009 bezogen habe, so dass der Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht in Betracht komme.

11

Am 11. Dezember 2009 hat die Klägerin daraufhin Klage beim SG Hildesheim erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihren Widerspruch vom 12. August 2009 gegen den "Bescheid" vom 04. August 2009 zu bescheiden.

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Das SG Hildesheim hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, "den von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 12. August 2009 gegen den Bescheid vom 04. August 2009 zu bescheiden". Zur Begründung hat es ausgeführt, das Schreiben des Beklagten vom 04. August 2009 sei als ablehnender Bescheid zu werten. Denn damit werde der Antrag der Klägerin auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für das durchgeführte Erinnerungsverfahren sachlich beschieden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch sei vom Beklagten bislang nicht beschieden worden. Die Frist von drei Monaten sei verstrichen, und ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung sei nicht ersichtlich.

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Der Beklagte hat gegen den Gerichtsbescheid am 17. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Er bezieht sich zur Begründung insbesondere auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach es sich beim Schriftsatz vom 04. August 2009 nicht um einen Verwaltungsakt handele, da es an einer Regelung fehle. Die Klägerin sei mit dem Schriftsatz lediglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG in den Beschlüssen vom 07. April 2009 und 19. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung der geltend gemachten Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erfolgen könne. Hierbei handele es sich lediglich um eine Auskunft und damit um bloßes Verwaltungshandeln. Der Widerspruch sei daher ebenso unzulässig wie die erhobene Untätigkeitsklage.

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Der Beklagte beantragt,

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den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Untätigkeitsklage sei auch nicht unter Ausnutzung einer formalen Rechtsposition erhoben worden, vielmehr wolle die Klägerin geklärt wissen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Erinnerungsgebühr bestehe. Der Beklagte habe gegen elementare Grundsätze des imSozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) festgelegten Verfahrensrechts verstoßen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren S 18 SB 59/08 und S 12 SF 90/09 E des SG Hildesheim sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (Schwerbehinderten-Akten der Klägerin, Az. 62-07568 einschließlich Kostenheft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

21

Der Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 13. Dezember 2010 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen den Beklagten wegen ihres "Widerspruchs" mit Schreiben vom 12. August 2009.

22

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).

23

Diese Voraussetzungen liegen im hier zu entscheidenden Falle nicht vor. Zwar hat sich die Klägerin erst mehr als drei Monate nach ihrem Schreiben vom 12. August 2009 mit ihrer Klage an das SG Hildesheim gewandt und damit die Frist des § 88 Abs. 2 SGG gewahrt.

24

Die von ihr erhobene Untätigkeitsklage war dennoch unzulässig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Denn das Schreiben des Beklagten vom 4. August 2009 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des§ 31 SGB X dar, über dessen Rechtmäßigkeit der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin in einem Vorverfahren zu befinden hätte.

25

Die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG setzt zur Überzeugung des Senats einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X voraus, über den ein Vorverfahren anhängig sein muss (ebenso: LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005 - L 1 KR 90/03 - zitiert nach Juris). Denn Klageziel bei einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG ist es, eine Behörde zu verurteilen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Damit soll sichergestellt werden, dass einem Bürger aus dem säumigen Verhalten der Verwaltung keine Nachteile erwachsen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 88 Rn. 13 m.w.N.), da er gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 SGG gesetzlich verpflichtet ist, vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachprüfen zu lassen.

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Zwar hat eine Behörde grundsätzlich auch einen unzulässigen Widerspruch zu bescheiden, etwa bei Versäumung der Widerspruchsfrist oder bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005 - aaO., m.w.N.). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R - zitiert nach Juris) auch dann, wenn ein angegangener Leistungsträger meint, für eine bestimmte Leistung nicht zuständig zu sein, weil es nur so einem Antragsteller möglich ist, dies gerichtlich nachprüfen zu lassen.

27

Liegt jedoch überhaupt kein Verwaltungsakt vor, gegen den durch Erhebung eines Widerspruchs (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, und ist die Behörde - wie im vorliegenden Falle - auch gar nicht befugt, im Wege des Verwaltungsaktes tätig zu werden, kann gegen die Weigerung der beklagten Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, auch nicht zulässigerweise mit einer Untätigkeitsklage vorgegangen werden (ebenso: LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005 - aaO.; a.A. offenbar Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 88 Rn. 3). Denn die Vorschrift des § 88 SGG erfordert bereits nach ihrem Wortlaut einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, und auch der Rechtsbehelf des Widerspruchs im Sinne des Dritten (§§ 77 ff) und Vierten (§§ 87 ff) Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG setzt das Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 31 SGB X voraus.

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Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass der Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2009 nicht gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten gerichtet ist. Dessen Schreiben vom 4. August 2009 stellt keinen Verwaltungsakt dar. Nach der Legaldefinition des § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im vorliegenden Falle fehlt es, wie der Beklagte zutreffend rügt, am Merkmal der Regelung. Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist; sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung,Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird (z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - zitiert nach Juris, m.w.N.). Mit seinem Schreiben vom 04. August 2009 hat der Beklagte jedoch keine Regelung getroffen; er wollte mit dem Schreiben selbst keine Rechtsfolge bewirken. Vielmehr hat er lediglich ausdrücklich auf den Beschluss des SG Hildesheim vom 19. Juni 2009 hingewiesen, der in den Beschlussgründen ausführt, dass keine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ergehe. Der Beklagte sah demnach - und sieht weiterhin - keine eigene Regelungsbefugnis für eine Entscheidung über das "Ob" (und die Höhe) der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren, sondern hat insoweit nur auf die (alleinige) Entscheidungskompetenz des Sozialgerichts verwiesen. Dem Hinweis folgend hat sich die Klägerin dann auch mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses des SG Hildesheim an das Gericht gewandt.

29

Der Beklagte war und ist auch nicht befugt, einen Verwaltungsakt über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Erinnerungsverfahren S 12 SF 90/09 E zu treffen. Eine solche Regelungskompetenz steht ihm nicht zu. Denn im Kostenerstattungsverfahren wird eine zuvor beklagte Behörde nicht im Wege hoheitlichen Handelns durch Verwaltungsakt tätig, sondern tritt dem jeweiligen Kläger vielmehr gleichrangig gegenüber, indem sie die aus ihrer Sicht notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Erstattung anweist. Sofern es hierzu noch an einer Kostengrundentscheidung ("Ob") für ein sozialgerichtliches Verfahren fehlen sollte, ist zuvor ein Antrag an das Sozialgericht zu stellen, das im Falle des Erinnerungsverfahrens der Klägerin hierüber auch im Beschluss vom 19. Juni 2009 mit entschieden hat, indem es von einer Kostenentscheidung unter Hinweis auf Kommentarliteratur abgesehen hat, also einen Kostenerstattungsanspruch bereits dem Grunde nach für nicht gegeben hielt. Sofern ein Kläger mit der Höhe der erstatteten außergerichtlichen Kosten nicht einverstanden ist, kann er gemäß § 197 SGG beim Gericht des ersten Rechtszuges beantragen, den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dieses Verfahren nach § 197 SGG ist einfach ausgestaltet: Auf Antrag des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges durch Verwaltungsakt den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, und gegen diesen Verwaltungsakt kann dann binnen einen Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Auch insoweit ist eine Klage unzulässig; für sie fehlt angesichts des Verfahrens nach § 197 SGG das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 197 Rn. 3).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.